Die Entscheidung zwischen einem elektrischen und einem konventionellen Firmenwagen hat 2026 noch massive steuerliche Auswirkungen. Während E-Autos weiterhin von einem Sachbezugswert von null profitieren, zahlen Arbeitnehmer mit Diesel- oder Benzin-Firmenwagen je nach CO₂-Ausstoß zwischen 1,5% und 2% der Anschaffungskosten als monatlichen Sachbezug. Die wichtigste Änderung: Seit April 2025 zahlen auch E-Auto-Besitzer die motorbezogene Versicherungssteuer – trotzdem bleibt der Steuervorteil gegenüber Verbrennern enorm.
Update September 2026:
Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf die Sachbezugsregelungen für das Kalenderjahr 2026. Der Null-Sachbezug für E-Firmenwagen endet mit 31. Dezember 2026 – ab 1. Jänner 2027 gelten neue, gesetzlich fixierte Werte (BGBl. II Nr. 272/2026), die auch bestehende und geleaste E-Autos betreffen. Alle Details, Berechnungsbeispiele und häufig gestellte Fragen zur Neuregelung findest du in unserem separaten Artikel: E-Auto Sachbezug 2027/2028: Neue Werte & Beispiele.
- Sachbezug 2026: Die aktuellen Regelungen
- Kostenvergleich: E-Auto vs. Diesel im Praxisbeispiel
- Nutzfahrzeuge: VW ID.Buzz Cargo vs. VW Crafter Diesel
- Laden von E-Firmenwagen am Arbeitsplatz
- Laden zu Hause: Erstattungsmöglichkeiten 2026
- Neue motorbezogene Versicherungssteuer seit April 2025
- Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug bei Firmenwagen
- Degressive AfA für E-Autos
- Strategien zur Steueroptimierung
- Häufig gestellte Fragen
Sachbezug 2026: Die aktuellen Regelungen
Elektroautos: 0% Sachbezug
Für vollelektrische Firmenwagen mit 0 g CO₂/km bleibt der Sachbezugswert bis 31. Dezember 2026 bei null. Arbeitnehmer:innen zahlen 2026 daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge auf die private Fahrzeugnutzung. Der Null-Sachbezug muss trotzdem am Lohnkonto und am Lohnzettel ausgewiesen werden.
Verbrenner: CO₂-Grenzwert entscheidet über Sachbezugshöhe
Für konventionelle Firmenwagen gilt 2025 ein CO₂-Grenzwert von 126g/km (WLTP). Fahrzeuge mit bis zu 126g CO₂/km werden mit 1,5% der Anschaffungskosten monatlich versteuert (maximal € 720), während Fahrzeuge über diesem Grenzwert mit 2% versteuert werden (maximal € 960 monatlich). E-Autos bleiben bei 0% Sachbezug.
| CO₂-Emission | Sachbezug 2026 | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Bis einschließlich 126 g CO₂/km | 1,5% der Anschaffungskosten | 720 Euro monatlich |
| Über 126 g CO₂/km | 2% der Anschaffungskosten | 960 Euro monatlich |
| Reines E-Auto mit 0 g CO₂/km | 0% | 0 Euro |
Hinweis: Für Verbrenner ist grundsätzlich der CO₂-Grenzwert im Jahr der Erstzulassung maßgeblich. Für Erstzulassungen seit 2025 liegt der WLTP-Grenzwert bei 126 g/km. Wird er im Jahr der Erstzulassung nicht überschritten, bleibt es grundsätzlich auch später beim Sachbezug von 1,5%.
Reduzierter Sachbezug bei geringer Privatnutzung
Wird der Firmenwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt für höchstens 500 private Kilometer pro Monat beziehungsweise 6.000 private Kilometer pro Jahr genutzt, halbiert sich der Sachbezugswert. Bei Verbrennern bis zum maßgeblichen CO₂-Grenzwert beträgt der halbe Sachbezug 0,75% der Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich. Bei Fahrzeugen über dem Grenzwert gelten 1%, maximal 480 Euro monatlich. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten dabei ebenfalls als Privatfahrten. Für vollelektrische Firmenwagen bleibt der Sachbezugswert 2026 auch bei umfangreicher Privatnutzung bei null.. Auch wenn E-Autos in 2026 keinen Sachbezug für die Einkommensteuer haben, bedeutet das nicht, dass sie völlig steuerfrei sind. Es gibt einen wichtigen Unterschied:
- Einkommensteuer & Sozialversicherung: Sachbezug = 0 Euro ✓
- Umsatzsteuer: Hier fällt trotzdem USt an! ⚠️
- Bei voller Privatnutzung (über 6.000 km/Jahr privat): 20% USt auf 720 Euro = 144 Euro/Monat
- Bei eingeschränkter Privatnutzung (unter 500 km/Monat privat): 20% USt auf 360 Euro = 72 Euro/Monat
Warum? Weil du beim Kauf des E-Autos die Vorsteuer abziehen kannst. Deshalb musst du auf deine Privatnutzung Umsatzsteuer abführen.

Kostenvergleich: E-Auto vs. Diesel im Praxisbeispiel
Der Kostenunterschied zwischen einem Elektroauto und einem konventionellen Diesel wird in der Praxis schnell deutlich. Wir vergleichen zwei gleichwertige Premium-SUVs mit Anschaffungskosten von € 55.000. Die Rechnung zeigt, wie stark die Sachbezugs- und Steuerregelungen die tatsächliche Kostenbelastung für den Arbeitnehmer verändern.
BMW iX3 xDrive (Elektro) – Brutto: € 55.000
Die Beispielrechnung gilt für das Kalenderjahr 2026 und für einen vollelektrischen Firmenwagen mit 0 g CO₂/km. Für die Privatnutzung fällt 2026 kein lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtiger Kfz-Sachbezug an.
| Leistung | Betrag | Berechnung |
|---|---|---|
| Sachbezug monatlich | € 0 | 0% der Anschaffungskosten (0 g CO₂/km) |
| Sachbezug jährlich | € 0 | Keine Sachbezugsbelastung |
| Umsatzsteuer (monatlich) | € 72 | Bei Heimladen mit kWh-Nachweis |
| Umsatzsteuer (jährlich) | € 864 | 12 × € 72 |
| Motorbezogene Versicherungssteuer (jährlich) | ca. € 800 | Ab 01.04.2025 auch für E-Autos fällig |
| Degressive AfA (Jahr 1, Unternehmen) | € 16.500 | 30% von € 55.000 |
| Gesamtbelastung Arbeitnehmer pro Jahr | € 1.664 | Sachbezug € 0 + Steuern € 1.664 |
| Zusätzliche Steuerersparnis Unternehmen (Jahr 1) | € 4.125 | € 16.500 AfA × 25% KöSt |
BMW X3 xDrive20d (Diesel) – Brutto: € 55.000, CO₂: 142 g/km
Der konventionelle Diesel liegt deutlich über dem CO₂-Grenzwert von 126 g/km und wird mit 2% besteuert:
| Leistung | Betrag | Berechnung |
|---|---|---|
| Rechnerischer Sachbezug | € 1.100/Monat | 2% von € 55.000 |
| Gesetzlich gedeckelter Sachbezug | € 960/Monat | Höchstgrenze bei CO₂ > 126 g/km |
| Sachbezug jährlich | € 11.520 | 12 × € 960 |
| Modellhafte Abgabenbelastung Arbeitnehmer (bei 35%) | € 4.032/Jahr | € 11.520 × 35% |
| Motorbezogene Versicherungssteuer (jährlich) | ca. € 750 | Gilt auch für Verbrenner mit hohem CO₂ |
| Gesamtbelastung Arbeitnehmer pro Jahr | € 4.782 | € 4.032 + € 750 |
| Degressive AfA (Unternehmen) | Nicht erlaubt | Verbrenner-PKW unterliegen Sonderbestimmungen |
| IFB (Unternehmen) | Nicht erlaubt | PKW-Sachbezug schließt IFB aus (mit Ausnahmen) |
Wichtig zu beachten:
- Der CO₂-Wert von 142 g/km liegt über dem Grenzwert von 126 g/km (seit 2023/2025 für WLTP). Daher werden 2% statt 1,5% Sachbezug fällig.
- Verbrenner-PKW können nicht degressiv abgeschrieben und nicht mit IFB gefördert werden.
- Die Sachbezugsbelastung ist für den Arbeitnehmer massiv höher.
Zusammenfassung: Jährliche Ersparnis durch E-Auto
| Vergleich | Arbeitnehmer | Unternehmen (Jahr 1) |
|---|---|---|
| E-Auto (Nettokosten) | € 1.664 | −€ 4.125 (Steuerersparnis durch AfA) |
| Diesel (Nettokosten) | € 5.370 | Kein zusätzlicher Vorteil |
| Gesamtersparnis E-Auto pro Jahr | € 3.706 | € 4.125+ (Jahr 1) |
Nutzfahrzeuge: VW ID.Buzz Cargo vs. VW Crafter Diesel
Auch bei Nutzfahrzeugen zeigt sich der deutliche Steuervorteil von Elektroantrieben. Beide Fahrzeuge kosten in der Basisversion etwa € 45.000 brutto und sind ideal für Handwerksbetriebe, Logistik und Dienste.
VW ID.Buzz Cargo (Elektro) – Brutto: € 45.000, CO₂: 0 g/km
Der Elektro-Kastenwagen spart massiv bei Sachbezug und Versicherungssteuer:
| Leistung | Betrag | Berechnung |
|---|---|---|
| Sachbezug | € 0 | 0% für 0 g CO₂/km-Fahrzeuge |
| Umsatzsteuer (monatlich) | € 72 | Bei kWh-genauer Abrechnung ab 2026 |
| Umsatzsteuer (jährlich) | € 864 | Lädt zu Hause oder beim Arbeitgeber |
| Motorbezogene Versicherungssteuer (jährlich) | ca. € 250 | E-Nutzfahrzeuge deutlich günstiger |
| Degressive AfA (Jahr 1, 30%) | € 13.500 | 30% von € 45.000 – Unternehmen |
| Zusätzliche Steuerersparnis Unternehmen | € 3.375 | € 13.500 AfA × 25% KöSt |
VW Crafter 2.0 TDI (Diesel) – Brutto: € 45.000, CO₂: 165 g/km
Der klassische Diesel-Kastenwagen für Handwerk und Logistik:
| Leistung | Betrag | Berechnung |
|---|---|---|
| Rechnerischer Sachbezug | € 900/Monat | 2% von € 45.000 |
| Gesetzlich gedeckelter Sachbezug | € 900/Monat | Unter der Höchstgrenze von € 960 – keine Deckelung wirksam |
| Sachbezug jährlich | € 10.800 | 12 × € 900 |
| Modellhafte Abgabenbelastung Arbeitnehmer (bei 35%) | € 3.780/Jahr | € 10.800 × 35% |
| Motorbezogene Versicherungssteuer (jährlich) | ca. € 700 | Diesel-Nutzfahrzeuge höher belastet |
| Gesamtbelastung Arbeitnehmer pro Jahr | € 4.480 | € 3.780 + € 700 |
| Degressive AfA (Unternehmen) | Nicht erlaubt | Ausschluss für Nutzfahrzeuge mit Sachbezug |
| IFB (Unternehmen) | Nicht erlaubt | PKW und Nutzfahrzeuge ausgeschlossen |
Zusammenfassung Nutzfahrzeuge
| Vergleich | Arbeitnehmer | Unternehmen |
|---|---|---|
| E-Transporter (ID.Buzz Cargo) | € 0 Sachbezug | +€ 5.582 Steuerersparnis (Jahr 1) |
| Diesel-Transporter (Crafter) | € 3.780 Sachbezug | Kein Zusatzvorteil |
| Jährliche Ersparnis E-Transporter | € 3.106 | € 5.582+ |
Der E-Transporter spart dem Arbeitnehmer € 3.106 pro Jahr (Sachbezug + Versicherungssteuer) und dem Unternehmen zusätzlich € 5.582 in Steuern durch degressive AfA und Öko-IFB im ersten Jahr.
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Laden von E-Firmenwagen: Steuerliche Behandlung
Das unentgeltliche Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs beim Arbeitgeber löst keinen zusätzlichen Sachbezug aus. Auch wenn Arbeitnehmer:innen ihr eigenes Elektrofahrzeug am Arbeitsplatz unentgeltlich laden können, ist dafür grundsätzlich ein Sachbezugswert von null anzusetzen.
Laden zu Hause: Erstattungsmöglichkeiten 2026
Seit 1. Jänner 2026 ist der frühere pauschale Kostenersatz von bis zu 30 Euro monatlich ohne Fahrzeugzuordnung nicht mehr möglich. Für einen steuerfreien Kostenersatz muss die zu Hause geladene Strommenge dem arbeitgebereigenen Firmenfahrzeug nachweislich zugeordnet werden können, etwa über eine geeignete Wallbox, ein Ladekabel mit Messfunktion oder eine Fahrzeugaufzeichnung. Für 2026 beträgt der amtliche Strompreis 32,806 Cent pro kWh. Der maximal steuerfreie Ersatz wird berechnet, indem die nachweislich dem Firmenfahrzeug zugeordneten Kilowattstunden mit diesem Wert multipliziert werden. Ersetzt der Arbeitgeber einen höheren Betrag, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Für nachgewiesene Ladevorgänge an öffentlichen Ladestationen können die belegten Kosten steuerfrei ersetzt werden. Außerdem kann der Arbeitgeber die Anschaffung einer Ladeeinrichtung bis zu 2.000 Euro begünstigt übernehmen oder ersetzen.
Neue motorbezogene Versicherungssteuer seit April 2025
Eine wichtige Änderung seit 1. April 2025: Auch E-Autos zahlen nun motorbezogene Versicherungssteuer. Die Berechnung erfolgt basierend auf Eigengewicht plus Dauerleistung des Fahrzeugs.
Beispiele jährlicher Steuer für beliebte E-Modelle:
- Fiat 500 Elektro: ca. € 125
- Tesla Model 3: ca. € 1.662
- Tesla Model Y: ca. € 1.311
- VW ID.3: ca. € 890
Trotz dieser neuen Steuer bleibt das E-Auto deutlich günstiger. Selbst mit motorbezogener Versicherungssteuer sparen E-Auto-Fahrer mehrere tausend Euro jährlich gegenüber Verbrennern.
Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug bei Firmenwagen
E-Autos bieten auch beim Vorsteuerabzug klare Vorteile. Bis € 40.000 Anschaffungskosten ist der volle Vorsteuerabzug möglich. Bei Fahrzeugen zwischen € 40.000 und € 80.000 gilt der Vorsteuerabzug mit Eigenverbrauchskorrektur. Nur bei Anschaffungskosten über € 80.000 ist kein Vorsteuerabzug bei wertabhängigen Kosten möglich. Stromkosten sind immer voll abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu haben Verbrenner grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug bei PKW, außer bei nachweislich überwiegend betrieblicher Nutzung.
Wichtig zu wissen: Auch wenn E-Autos 2026 einen Sachbezug von 0% für die Einkommensteuer haben, sind sie umsatzsteuerlich nicht zur Gänze steuerfrei. Weil beim Kauf des E-Autos die Vorsteuer abgezogen werden kann, muss auf die Privatnutzung Umsatzsteuer abgeführt werden – bei voller Privatnutzung (über 6.000 km/Jahr) 144 Euro monatlich, bei eingeschränkter Privatnutzung (unter 500 km/Monat) 72 Euro monatlich. Diese Umsatzsteuerpflicht besteht unabhängig vom Einkommensteuer-Sachbezug.
Degressive AfA für E-Autos: Zusätzlicher Steuervorteil
Ein weiterer oft übersehener Vorteil von E-Firmenwagen ist die degressive Abschreibung. Während konventionelle PKW nur mit der linearen AfA (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer) abgeschrieben werden dürfen, können E-Autos und emissionsfreie Fahrzeuge degressiv mit 30% pro Jahr abgeschrieben werden.
Was bedeutet das konkret?
Bei der linearen AfA wird der Anschaffungswert gleichmäßig über 8 Jahre verteilt:
- Anschaffungskosten: € 50.000
- Jährliche Abschreibung: € 6.250 (konstant über 8 Jahre)
Bei der degressiven AfA wird im ersten Jahr ein deutlich höherer Betrag abgeschrieben:
- Jahr 1: 30% von € 50.000 = € 15.000
- Jahr 2: 30% vom Restwert (€ 35.000) = € 10.500
- Jahr 3: 30% vom Restwert (€ 24.500) = € 7.350
Steuerlicher Effekt:
Die degressive AfA beschleunigt die Steuerersparnis in den ersten Jahren erheblich:
| Jahr | Lineare AfA | Degressive AfA | Differenz |
|---|---|---|---|
| Jahr 1 | € 6.250 | € 15.000 | +€ 8.750 |
| Jahr 2 | € 6.250 | € 10.500 | +€ 4.250 |
| Jahr 3 | € 6.250 | € 7.350 | +€ 1.100 |
Bei einem Steuersatz von 25% (KöSt) ergibt sich in Jahr 1 eine zusätzliche Steuerersparnis von € 2.187,50 allein durch die degressive AfA.
Wichtig: Die degressive AfA gilt nur für E-Autos und emissionsfreie Fahrzeuge. Verbrenner können nur linear abgeschrieben werden.
Strategien zur Steueroptimierung
Das Timing der Anschaffung spielt eine wichtige Rolle. 2026 gelten die aktuellen Regelungen für vollelektrische Modelle mit Sachbezug null. Bei Gebrauchtfahrzeugen basiert der Sachbezug auf den Erstzulassungswerten, was zusätzliche Einsparpotenziale bietet. Leasing bietet Flexibilität in der laufenden Flottenplanung.
Die Kombination verschiedener Vorteile maximiert die Steuerersparnis. E-Auto plus degressive Abschreibung (30%), kombiniert mit Umweltförderungen und dem Investitionsfreibetrag, kann zu erheblichen Steuervorteilen führen.
Mitarbeiter-Modelle wie Gehaltsumwandlung (Brutto-Reduzierung gegen E-Auto-Nutzung) oder E-Auto als Jobticket-Alternative bieten weitere Optimierungsmöglichkeiten. Auch die Familiennutzung bringt steuerliche Vorteile, da Ehepartner ebenfalls von den günstigen Regelungen profitieren.

Mögliche E-Auto-Quotenregelung für Firmenflotten
Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 das strikte Verbrenner-Aus gelockert. Statt einer 100%-CO₂-Reduktion sind nun 90% vorgesehen, wodurch Hybride und Range Extender künftig zugelassen bleiben. Parallel dazu diskutiert die EU eine mögliche E-Auto-Quote für Firmenflotten, nach der Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen voraussichtlich bei jeder zweiten Neuanschaffung ein Elektroauto wählen müssten.
Betroffen wären:
- Leasingfirmen
- Autovermieter
- Bauunternehmen mit eigenen Fahrzeugflotten
- Anwaltskanzleien, Apotheken, Ärztezentren mit mehreren Dienstwagen
- Alle Unternehmen mit mehr als 100 Fahrzeugen
Stand 2026: Diese Regelung ist noch nicht final beschlossen. Österreichs Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer sowie mehrere Bundesländer und Wirtschaftsverbände haben bereits Widerstand angekündigt. Die Automobilindustrie fordert stattdessen technologieoffene Lösungen und kritisiert eine starre Quote als wirtschaftlich nicht umsetzbar.
Warum jetzt handeln?
DTrotz der politischen Unsicherheit bei der EU-Flottenquote ist die Richtung klar: Elektromobilität wird gefördert, Verbrenner werden schrittweise benachteiligt. Selbst wenn Österreich Ausnahmen durchsetzt, bleibt das Risiko zukünftiger steuerlicher Verschlechterungen für Verbrenner.
Empfehlung für deine Planung:
- Wer 2026 einen E-Firmenwagen anschafft oder least, sichert sich den vollen Sachbezugsvorteil von 0% sowie die Kombination mit degressiver AfA, Öko-IFB und Vorsteuerabzug.
- Wer jetzt einen Verbrenner anschafft, sollte die höhere Sachbezugsbelastung (1,5% bzw. 2% der Anschaffungskosten) von Anfang an in die Gesamtkostenrechnung einbeziehen.
- Bei der Flottenplanung lohnt sich ein Vergleich der tatsächlichen Gesamtbelastung – inklusive motorbezogener Versicherungssteuer, Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und laufender Ladekosten – statt nur auf den Sachbezug zu schauen.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern sich schnell. Eine professionelle Beratung hilft dir, die optimale Firmenwagen-Strategie für dein Unternehmen zu entwickeln.
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Häufig gestellte Fragen
Ja. Für vollelektrische Firmenwagen mit 0 g CO₂/km gilt 2026 ein Sachbezugswert von 0 %. Auf die private Nutzung fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Der Null-Sachbezug muss trotzdem in der Lohnverrechnung ausgewiesen werden.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung seit 2025 liegt der WLTP-Grenzwert bei 126 g CO₂/km. Bis einschließlich 126 g/km beträgt der Sachbezug grundsätzlich 1,5 %, maximal 720 Euro monatlich. Bei einem höheren CO₂-Wert gelten 2 %, maximal 960 Euro monatlich.
Ja. Wenn das Fahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt höchstens 500 Kilometer pro Monat beziehungsweise 6.000 Kilometer pro Jahr privat genutzt wird, halbiert sich der Sachbezug. Für E-Autos bleibt er 2026 unabhängig davon bei 0 Euro. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen als Privatfahrten.
Das unentgeltliche Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs am Unternehmensstandort löst keinen zusätzlichen Sachbezug aus. Auch das kostenlose Laden eines privaten Elektroautos durch Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz kann mit einem Sachbezugswert von null behandelt werden.
Seit 2026 ist die frühere Pauschale von bis zu 30 Euro monatlich ohne Nachweis nicht mehr möglich. Die zu Hause geladene Strommenge muss dem arbeitgebereigenen Firmenfahrzeug nachweislich zugeordnet werden können, etwa über eine geeignete Wallbox, ein Ladekabel mit Messfunktion oder eine Fahrzeugaufzeichnung. Für 2026 beträgt der amtliche Strompreis 32,806 Cent pro nachweislich zugeordneter Kilowattstunde.
Ja. Seit 1. April 2025 fällt auch für reine Elektroautos motorbezogene Versicherungssteuer an. Die Höhe hängt insbesondere von der Nenndauerleistung, dem Eigengewicht und den Fahrzeugdaten ab. Bei einem arbeitgebereigenen Firmenwagen trägt diese Steuer grundsätzlich der Versicherungsnehmer beziehungsweise das Unternehmen.
Bei E-Pkw ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis 40.000 Euro Anschaffungskosten kann die Vorsteuer vollständig abzugsfähig sein. Zwischen 40.000 und unter 80.000 Euro ist eine Korrektur für den unangemessenen Teil erforderlich. Ab 80.000 Euro besteht für die Anschaffung grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. Für bestimmte Kleinlastkraftwagen und Fiskal-Lkw gelten eigene Regeln.
Ja. Weil beim Kauf des E-Autos die Vorsteuer abgezogen werden kann, muss auf die Privatnutzung Umsatzsteuer abgeführt werden. Bei voller Privatnutzung (über 6.000 km/Jahr) sind das 144 Euro monatlich, bei eingeschränkter Privatnutzung (unter 500 km/Monat) 72 Euro monatlich.
Ja. E-Autos und andere emissionsfreie Fahrzeuge können im Unternehmen mit 30 % im ersten Jahr degressiv abgeschrieben werden, während Verbrenner nur linear abgeschrieben werden dürfen. Das schafft im Anschaffungsjahr einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil.
