Österreich saniert sein Budget, aber was gerade in Kraft tritt oder kurz davor steht, betrifft ganz konkret jeden Betrieb: Händler, Bauunternehmen, Dienstleister, Agenturen, Handwerker. Die Maßnahmen kommen nicht als großes Paket mit Schlagzeilen, sondern verteilt über mehrere Gesetze, die sich inhaltlich überschneiden und gegenseitig verstärken. Dieser Artikel gibt einen nüchternen Überblick darüber, was wirklich neu ist, was es kostet und wer es spürt.
- Budgetsanierung – warum jetzt?
- Paketsteuer: Trifft nicht nur den Handel
- Digitaler Beleg & Kassabonlotterie: Vorteile, Nachteile, Pflichten
- Betrugsbekämpfung am Bau: Die unterschätzte Neuerung
- Mitarbeiterprämie 2026: Was wirklich gilt
- Welche anderen KMU jetzt mehr zahlen
- Was das für dein Unternehmen bedeutet
- Häufige Fragen (FAQ)
Budgetsanierung – warum jetzt?
Österreich verzeichnete 2024 ein Haushaltsdefizit von rund 3,8 Prozent des BIP. Die EU-Schuldenregeln verlangen eine deutliche Konsolidierung. Das Ergebnis ist eine Kombination aus Mehreinnahmen und neuen Pflichten, die sich auf die breite Unternehmenslandschaft verteilen, ohne dabei als große Steuerreform zu kommuniziert zu werden. Viele Maßnahmen kommen als Betrugsbekämpfung, Digitalisierung oder Vereinfachung verpackt. Der finanzielle Effekt ist trotzdem real.
In unserem Blog haben wir das übergeordnete Doppelbudget bereits beleuchtet. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Maßnahmen, die bereits 2026 wirksam sind oder noch in diesem Jahr eingeführt werden: vom digitalen Beleg über die Paketsteuer bis zur verschärften Haftung im Baubereich.
Paketsteuer: Gut gemeint, aber mit Bumerang-Effekt
Ein weiteres Instrument der Budgetsanierung ist die ab 30. September 2026 geltende Paketsteuer von 2 Euro pro Zustellung für Händler mit über 100 Millionen Euro Jahresumsatz. Die politische Botschaft klang verlockend: Asiatische Billigplattformen wie Temu und Shein sollen zur Kasse gebeten werden.
Doch die Realität sieht laut Experten, darunter das Institut für Handel, Absatz und Marketing (IHaM) der JKU Linz – anders aus:
- Wettbewerbsverzerrung: Große asiatische Plattformen könnten die 2 Euro bei Sammelbestellungen einfach als „Marketingkosten“ schlucken und dem Konsumenten erstatten. Der kleine heimische Händler hingegen hat diese Margen nicht.
- Entwarnung für Einkäufer, Gefahr für Verkäufer: Das Finanzministerium hat klargestellt, dass reine B2B-Transaktionen (also wenn Ihr Unternehmen Büromaterial bestellt) von der Abgabe befreit sind. Doch viele kleine österreichische Händler vertreiben ihre Waren über große Plattformen wie Amazon, die unter die Steuerpflicht fallen. Die Befürchtung: Die Plattformen reichen diese 2 Euro an die kleinen Händler weiter.
- Click & Collect hilft kaum: Die Ausnahme für „Click & Collect“ ist in der Praxis irrelevant. Laut IHaM macht dieser Kanal nur knapp 6% der gesamten Online-Ausgaben in Österreich aus.
Auch Otto-Austria-Geschäftsführer Harald Gutschi wurde deutlich: „So eine Abgabe kann rechtlich gar nicht halten. Ein Staat muss für klare Rahmenbedingungen und Rechtsbedingungen sorgen.“ XXXLutz soll ebenfalls rechtliche Schritte gegen die Abgabe prüfen.
Was das für Unternehmen bedeutet, die online bestellen
Der Effekt beschränkt sich nicht auf den Handel. Jedes Unternehmen, das regelmäßig Büromaterial, Kleingeräte, Ersatzteile oder Verbrauchsmaterial über Online-Plattformen bezieht, zahlt künftig zwei Euro mehr pro Lieferung. Wer monatlich fünf bis zehn Pakete bezieht, dem entstehen 120 bis 240 Euro Mehrkosten im Jahr. Das klingt nach wenig. Über die Breite der österreichischen KMU-Landschaft summiert sich das zu einem erheblichen Kaufkraftabfluss aus der Wirtschaft.
Hinweis: Die Ausnahme für „Click & Collect“ ist laut Handelsforschung kaum praxisrelevant: Dieser Vertriebsweg machte 2025 weniger als 6 % der heimischen Online-Ausgaben aus.
Digitaler Beleg & Kassabonlotterie: Vorteile, Nachteile, Pflichten
Ab 1. Oktober 2026 gilt in Österreich: Händler können die Belegerteilungspflicht auch erfüllen, indem sie dem Kunden die Möglichkeit geben, den Beleg digital mitzunehmen, zum Beispiel über einen QR-Code an der Kasse. Der Papierbeleg wird nicht abgeschafft. Kunden können ihn weiterhin ausdrücklich verlangen.
Die Vorteile
- Weniger Papierverbrauch und Druckkosten für Betriebe mit hohem Belegaufkommen
- Keine Betragsgrenze mehr: Der digitale Beleg gilt für jeden Rechnungsbetrag
- Niedrigschwellige Umsetzung über QR-Code am Bildschirm ohne Kundendatenspeicherung möglich
- Kleinere Marktstände und Saisonbetriebe profitieren von der Anhebung der Registrierkassenpflicht-Grenze auf 45.000 Euro Jahresumsatz im Freien
Die Nachteile und Risiken für Händler
Der Handelsverband hat bereits 2023 auf ein zentrales Problem hingewiesen: Nicht alle Händler sind in der Lage, Kundendaten zu verarbeiten. In manchen Handelssparten kann die Erfassung von Kontaktdaten oder die Bereitstellung von QR-Code-Infrastruktur den Kassenablauf verlangsamen. Wer die Umstellung nicht manuell ausdrücklich anbietet, bleibt bei der Papierbon-Pflicht und hat keinen Vorteil.
Wichtig für Händler: Die Umstellung auf den digitalen Beleg ist freiwillig, aber das bestehende Kassensystem muss vollständig mit dem neuen Standard kompatibel sein. Wer sein System anpassen muss, trägt die Kosten selbst. Wird die Belegerteilungspflicht nicht korrekt erfüllt, droht ein Finanzstrafverfahren. Unwissenheit schützt nicht.
Die Kassabonlotterie: Anreiz mit Kehrseite
Ab Oktober 2026 sollen Konsumenten ihre Kassenbons beim Finanzministerium einreichen und monatlich an einer Lotterie teilnehmen. Geplant sind 100 Gewinne pro Monat zu je 2.500 Euro, maximal 4 Millionen Euro im Jahr, befristet bis 31. Dezember 2029. Das Ziel: Anreize schaffen, damit Kunden Belege verlangen und Schwarzumsätze schwieriger werden.
Was dabei kaum thematisiert wird: Wenn Kunden aktiv Belege einfordern, steigt der Kontrolldruck auf Betriebe. Jeder Bon, der in FinanzOnline landet, ist ein Datenpunkt für die Steuerbehörde. Das ist kein Vorwurf an ehrliche Betriebe, aber ein Realitätsbefund. Wer seine Kasse sauber führt, hat damit kein Problem. Wer Lücken hat, wird sie schließen müssen.

Betrugsbekämpfung am Bau: Die unterschätzte Neuerung
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft. Es läuft in der öffentlichen Debatte fast vollständig unter dem Radar. Dabei hat es für Bau- und Überlassungsbetriebe erhebliche finanzielle Konsequenzen.
Was sich konkret geändert hat
Wer als Auftraggeber im Baubereich mit einem Subunternehmer zusammenarbeitet, der Arbeitskräfte überlässt und nicht in der HFU-Liste (Haftungsfreistellende-Unternehmen-Liste) eingetragen ist, haftet seit 1. Jänner 2026 für dessen Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge mit deutlich höheren Sätzen:
| Position | Bisher | 2026 |
|---|---|---|
| Haftung für lohnabhängige Abgaben | 5 % des Werklohns | 8 % des Werklohns |
| Haftung für ASVG-Beiträge | 20 % des Werklohns | 32 % des Werklohns |
| Gesamthaftung (Arbeitskräfteüberlassung) | 25 % | 40 % |
Das bedeutet: Ein Auftraggeber, der mit einem Subunternehmer einen Werklohn von 100.000 Euro vereinbart, kann bei fehlender HFU-Eintragung für bis zu 40.000 Euro an fremden Abgaben haften. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein rechtsverbindlicher Haftungstatbestand.
Der Hintergrund: Scheinunternehmen als systemisches Problem
Die Zahl bescheidmäßig festgestellter Scheinunternehmen ist laut Finanzministerium von 44 im Jahr 2014 auf über 150 im Jahr 2023 gestiegen. Subunternehmer-Ketten gelten als Haupteinfallstor für Lohnsteuer- und SV-Betrug in der Baubranche. Dieses Thema wird in der öffentlichen Debatte kaum wahrgenommen, obwohl die finanziellen Konsequenzen für betroffene Betriebe erheblich sind. Wer als gut geführtes Bauunternehmen unwissentlich mit einem Scheinunternehmen kooperiert, trägt die Haftung mit.
Neue Auskunftspflichten und Kontoeinsicht
Mit dem BBKG 2025 Teil Daten wurden auch die Ermittlungsbefugnisse des Amts für Betrugsbekämpfung ausgeweitet. Das Amt erhält Zugang zum zentralen Kontenregister, um Konten von Scheinfirmen rascher identifizieren zu können. Nach richterlichem Beschluss ist auch eine direkte Konteneinsicht möglich. Das Signal dahinter: Der Staat setzt auf Datenzugang statt Selbstauskunft.
Mitarbeiterprämie 2026: Was wirklich gilt
Die lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 von bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmer war rückwirkend ab 1. Jänner 2025 möglich. Für 2026 liegt inzwischen ein Begutachtungsentwurf vor: Vorgesehen ist eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer, wenn die Zahlung im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 erfolgt und auf einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) beruht.
Wichtig: Parallel dazu bleibt die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro pro Jahr gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG unverändert bestehen. Werden Mitarbeiterprämie 2026 (bis 500 Euro) und Gewinnbeteiligung kombiniert, gilt weiterhin eine gemeinsame Obergrenze von 3.000 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer für die Steuerfreiheit.
Die Mitarbeiterprämie selbst ist – wie schon 2025 – zwar lohnsteuerfrei, aber nicht von Sozialversicherung und Lohnnebenkosten befreit: DB, DZ und Kommunalsteuer fallen weiter an. Wer mit einer vollständigen Abgabenfreiheit gerechnet hat, sollte daher die Lohnverrechnung und die effektive Gesamtbelastung sorgfältig überprüfen.
Welche anderen KMU jetzt mehr zahlen, ohne es zu wissen
Nicht jede Budgetsanierungsmaßnahme kommt mit einem Preisschild. Manche Änderungen treffen Unternehmen, die sich nicht als direkte Zielgruppe sehen.
Kalte Progression: Reale Mehrbelastung trotz nominaler Anpassung
Die Abschaffung der kalten Progression gilt seit 2023 und wird jährlich an die Inflation angepasst. Für 2026 wurden die Tarifstufen entsprechend angehoben. Das klingt nach Entlastung. Für Unternehmer mit Arbeitnehmern bedeutet es aber: Gehaltserhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, führen trotzdem zu höheren Lohnnebenkosten, weil DB, DZ und Kommunalsteuer auf die Bruttobeträge anfallen, nicht auf den realen Kaufkraftgewinn.
USt-Änderungen bei Investitionsgütern: Systemumstellungskosten
Im Rahmen der Budgetsanierung und Betrugsbekämpfung hat die WKO darauf hingewiesen, dass Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Grundmitteln und Investitionsgütern für Unternehmen erhebliche Umstellungskosten in der Buchhaltung erzeugen. Wer sein Kassensystem, seine Warenwirtschaft oder Fakturierungssoftware angepasst hat und nun erneut anpassen muss, trägt diese Kosten selbst. Und: Wer die Umstellung nicht vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die finanzstraflich relevant sein kann.
Erhöhte SV-Beitragsgrundlage für Selbstständige
Die Höchstbeitragsgrundlage im GSVG/FSVG steigt 2026 auf 97.020 Euro pro Jahr. Das betrifft alle Selbstständigen und Unternehmer mit entsprechendem Einkommen. Die Mindestbeitragsgrundlage bleibt unverändert, aber das obere Ende des Systems wird teurer.
Agenturen, Berater, Dienstleister: Der indirekte Weg
Viele Dienstleistungsunternehmen, Agenturen, Steuer- und Unternehmensberater sowie Handwerksbetriebe ohne direkten Energiefokus unterschätzen, wie sehr die Budgetsanierung sie indirekt trifft. Wenn Auftraggeber aus dem Handel oder der Baubranche mit höheren Kosten kämpfen, werden Projekte verschoben, Aufträge gekürzt oder Konditionen neu verhandelt. Der Druck wandert durch die Lieferkette.
Was das für Dein Unternehmen bedeutet
Die Budgetsanierung 2026 ist kein einzelnes Gesetz, sondern eine Summe an Veränderungen, die parallel wirken. Keine einzelne Maßnahme bringt ein KMU zu Fall. Aber die Kombination aus höheren Haftungsrisiken, neuen Systempflichten, steigenden Beitragsgrundlagen und verstärktem Kontrollzugang der Behörden verändert die Rahmenbedingungen spürbar.
Was jetzt sinnvoll ist:
- HFU-Status aller Subunternehmer im Baubereich prüfen und dokumentieren
- Kassensystem auf Kompatibilität mit digitalem Beleg ab Oktober 2026 prüfen
- Belegerteilungspflicht intern klären: Wer ist verantwortlich, was passiert bei Verstößen?
- Mitarbeiterprämie 2026: gegebenenfalls mit einer bestehenden Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung kombinieren, wenn kollektivvertragliche oder betriebliche Regelungen das zulassen
- Online-Bestellungen im Einkauf prüfen: möglichen Paketsteuer-Effekt auf Betriebskosten kalkulieren
- Liquiditätsplanung an neue Pflichten und laufende Mehrkosten anpassen

Häufige Fragen (FAQ)
Welche Steuern wurden im Rahmen der Budgetsanierung 2025/26 erhöht?
Unter anderem wurden Tabak‑ und Glücksspielsteuer angehoben, neue Abgaben wie Bankenabgabe und Energiekonzernbeitrag eingeführt und die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen beendet. Zusätzlich wurde das dritte Drittel des Ausgleichs der kalten Progression ausgesetzt – dadurch steigt die reale Steuerlast trotz Inflation für alle Steuerzahler.
Muss ich meine Registrierkasse bis 1. Juli 2026 umstellen?
Wenn Sie Lebensmittel der begünstigten Kategorien verkaufen, ist die Umstellung Pflicht. Der neue Steuersatz von 4,9% muss korrekt im Kassensystem abgebildet werden, und viele IT‑Dienstleister sind bereits auf Wochen ausgebucht – rasches Handeln ist daher sinnvoll. Ohne Wartungsvertrag liegen die Kosten erfahrungsgemäß zwischen 500 und 1.000 Euro, im Extremfall ist eine Neuanschaffung nötig.
Muss ich als Händler ab Oktober 2026 auf den digitalen Beleg umstellen?
Nein, die Teilnahme am digitalen Beleg ist freiwillig; der Papierbeleg bleibt weiterhin zulässig. Wenn Sie jedoch den digitalen Beleg anbieten, muss Ihr Kassensystem alle technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Kundinnen und Kunden können in jedem Fall ausdrücklich einen Papierbeleg verlangen.
Betrifft mich die Paketsteuer als Dienstleister oder Agentur?
Direkt nein: Die Paketsteuer ist als Abgabe auf B2C‑Sendungen von Händlern mit mehr als 100 Mio. Euro Jahresumsatz konzipiert. Indirekt kann sie Sie dennoch treffen, wenn Lieferanten oder Marktplatzanbieter ihre höheren Versandkosten in Form von höheren Preisen an Geschäftskunden weitergeben.
Was passiert, wenn ich als Bauunternehmer die HFU‑Liste nicht prüfe?
Im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung durch einen Subunternehmer, der nicht in der HFU‑Liste als haftungsfreier Unternehmer aufscheint, haften Sie als Auftraggeber seit 1. Jänner 2026 für bis zu 40% des Werklohns an fremden Abgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). Diese Haftung greift unabhängig davon, ob Ihnen die fehlende HFU‑Eintragung bekannt war – fehlende Prüfung schützt also nicht vor Haftung.
Ist die Mitarbeiterprämie 2026 schon beschlossen?
Ja. Für 2026 ist eine lohnsteuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer vorgesehen, wenn die Auszahlung im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 erfolgt und auf einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zusätzlich bleibt die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro pro Jahr bestehen; gemeinsam gilt eine Obergrenze von 3.000 Euro steuerfrei pro Arbeitnehmer und Jahr. In der Praxis kann es daher sinnvoll sein, eine kleinere Mitarbeiterprämie mit einer Gewinnbeteiligung zu kombinieren, sofern die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Trifft mich die Paketsteuer als Unternehmen, das online einkauft?
Rein rechtlich ist die Paketsteuer auf B2C‑Sendungen ausgerichtet; reine B2B‑Bestellungen sind von der Abgabe ausgenommen. In der Praxis kann es aber vorkommen, dass Großhändler oder Plattformen ihre Zusatzkosten aus dem Privatkundengeschäft in die allgemeinen Preismodelle einpreisen. Unternehmen mit hohen Online‑Bestellvolumina sollten daher prüfen, ob sich ihre jährlichen Beschaffungskosten durch neue Versand‑ oder Servicepauschalen merklich verändern
