Ein deutsches Unternehmen lässt eine Mitarbeiterin dauerhaft aus ihrer Wohnung in Wien arbeiten. Scheinbar harmlos. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Genau das kann eine Betriebsstätte im Ausland durch Homeoffice auslösen, mit Steuerpflicht, Gewinnaufteilung und Meldepflichten, die niemand eingeplant hat. Seit Anfang 2026 gibt es dazu eine wichtige Klarstellung des Finanzministeriums, die genau festlegt, wann das Homeoffice zur Betriebsstätte wird und wann nicht.
- 01. Was ist eine Homeoffice-Betriebsstätte überhaupt?
- 02. Die neue OECD-Klarstellung: Drei Prüfschritte
- 03. Praxisbeispiel: Wann wird die Überraschung zum Problem?
- 04. Was eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber konkret bedeutet
- 05. Sonderfall: Grenzgänger Deutschland–Österreich
- 06. Was deutsche Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten
Was ist eine Homeoffice-Betriebsstätte überhaupt?
Eine Betriebsstätte ist im internationalen Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Klassische Beispiele sind eine Filiale, eine Baustelle oder ein Büro. Entsteht eine solche Betriebsstätte im Ausland, darf der jeweilige Staat einen Teil des Unternehmensgewinns besteuern, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Die entscheidende Frage lautet also: Kann das Homeoffice eines einzelnen Mitarbeiters für den Arbeitgeber eine solche feste Geschäftseinrichtung im Ausland begründen?
Die neue OECD-Klarstellung: 3 Prüfschritte
Am 19. November 2025 hat die OECD ihren Musterkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen umfassend aktualisiert und darin erstmals klare Kriterien für die Betriebsstätte bei Homeoffice festgelegt. Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat diese Grundsätze in einer Fachinformation im Jänner 2026 übernommen. Sie gilt seit Anfang 2026 für alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen mit vergleichbaren Regelungen. Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:
1. Dauerhaftigkeit der Nutzung
Der Arbeitsort muss dauerhaft und regelmäßig für die Tätigkeit genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung von nur einigen Monaten reicht nicht aus.
2. Die 50-Prozent-Schwelle
Arbeitet ein Mitarbeiter weniger als 50% seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb von 12 Monaten von einem Ort außerhalb des Unternehmens aus, entsteht in der Regel keine Betriebsstätte. Wird diese Schwelle überschritten, ist eine Betriebsstätte möglich, aber nicht automatisch gegeben.
3. Der kommerzielle Grund
Selbst bei mehr als 50% Homeoffice-Anteil braucht es einen zusätzlichen wirtschaftlichen Grund, warum die Tätigkeit gerade an diesem Ort für das Unternehmen sinnvoll ist.
Beispiele für einen kommerziellen Grund:
- Aufbau und Pflege von Kundenbeziehungen vor Ort
- Durchführung von Kundenschulungen oder Reparaturen im Zielland
- Echtzeit-Interaktion mit lokalen Kunden (z. B. IT-Support, medizinische Leistungen)
- Zusammenarbeit mit lokalen Partnerunternehmen
Was NICHT als kommerzieller Grund zählt:
- Kosteneinsparung (z. B. weniger Büroflächen)
- Mitarbeiterbindung oder persönliche Vorlieben des Arbeitnehmers
- Der reine Wunsch der Mitarbeiterin, in Wien zu leben
Praxisbeispiel: Wann wird die Überraschung zum Problem?
Fall A: Keine Überraschung:
Ein deutsches Software-Unternehmen hat eine Mitarbeiterin, die 30% ihrer Zeit remote aus Wien arbeitet (z. B. wegen ihres Lebensmittelpunkts), den Rest im deutschen Büro. Da die 50-Prozent-Schwelle nicht erreicht wird, entsteht in der Regel keine Betriebsstätte in Österreich.
Fall B: Die böse Überraschung:
Dieselbe Mitarbeiterin arbeitet dauerhaft zu 100% aus ihrer Wiener Wohnung, betreut aber gleichzeitig österreichische Kunden vor Ort, führt Kundentermine durch und verhandelt Verträge in Wien. Hier ist nicht nur die 50-Prozent-Schwelle überschritten und ein klarer kommerzieller Grund (Kundenbetreuung) gegeben. Durch das Verhandeln von Verträgen droht dem deutschen Unternehmen neben der Homeoffice-Betriebsstätte zusätzlich eine steuerliche Vertreterbetriebsstätte in Österreich.
Der Unterschied zwischen beiden Fällen entscheidet darüber, ob das deutsche Unternehmen in Österreich steuerpflichtig wird oder nicht und viele Arbeitgeber merken diesen Unterschied erst, wenn es zu spät ist.

Was eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber konkret bedeutet
Wird eine Betriebsstätte in Österreich begründet, hat das mehrere Konsequenzen:
| Bereich | Auswirkung |
|---|---|
| Körperschaftsteuer | Anteil des Unternehmensgewinns wird Österreich zur Besteuerung zugewiesen |
| Gewinnzuordnung | Erfordert eine gesonderte Gewinnermittlung für die Betriebsstätte |
| Registrierung | Steuerliche Anmeldung und laufende Meldepflichten in Österreich |
| Doppelbesteuerungsrisiko | Ohne korrekte Anwendung des DBA droht Doppelbesteuerung in beiden Staaten |
| Sozialversicherung | Zusätzlich gesonderte Prüfung nach EU-Koordinierungsrecht notwendig, inkl. A1-Bescheinigung für Homeoffice im Ausland |
Das Problem: Diese Pflichten entstehen oft schleichend. Niemand meldet aktiv „jetzt haben wir eine Betriebsstätte“. Sie werden meist erst bei einer Steuerprüfung oder einem Wechsel des Steuerberaters entdeckt.
Sonderfall: Grenzgänger Deutschland–Österreich
Für Grenzgänger zwischen Deutschland und Österreich gibt es eine wichtige Erleichterung: Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wurde an die moderne Arbeitswelt angepasst. Seit dem 1. Jänner 2024 gilt eine Regelung, die das Homeoffice für Grenzgänger deutlich entspannt. Früher war für den Grenzgänger-Status zwingend vorgeschrieben, dass der Mitarbeiter (fast) täglich über die Grenze zu seinem Arbeitsplatz pendeln muss. Wer mehr als 45 Tage im Jahr zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet hat, verlor seinen steuerlichen Status als Grenzgänger, die sogenannten „schädlichen Nichtrückkehrtage“. Das führte in der Praxis zu massivem administrativem Aufwand und oft ungewollten Steuernachteilen.Mit der Änderung des DBA fällt dieser Zwang zum täglichen Pendeln komplett weg. Homeoffice-Tage gelten nicht mehr als schädlich. Es spielt keine Rolle mehr, auf welcher Seite der Grenze der Arbeitnehmer seinen Laptop aufklappt.
Die strengen Voraussetzungen:
Diese Erleichterung gilt aber keinesfalls für jeden, der im Nachbarland im Homeoffice arbeitet! Sie greift ausschließlich, wenn folgende drei Kriterien alle erfüllt sind:
- Wohnsitz in der Grenzzone: Der Mitarbeiter muss seinen Hauptwohnsitz in einer eng definierten 30-Kilometer-Zone (Luftlinie) entlang der deutsch-österreichischen Grenze haben.
- Arbeit in der Grenzzone: Auch das Unternehmen bzw. der Arbeitsplatz muss sich innerhalb dieser 30-Kilometer-Zone auf der anderen Seite der Grenze befinden.
- Die 20-Prozent-Regel: Der Mitarbeiter darf an maximal 45 Tagen (bzw. höchstens 20 Prozent seiner Arbeitstage im Jahr) außerhalb dieser Grenzzone arbeiten, zum Beispiel auf Geschäftsreisen, bei Schulungen in anderen Bundesländern oder bei Kunden vor Ort.
Wichtig für die Praxis: Sitzt Ihr Mitarbeiter tief im Landesinneren (zum Beispiel in Wien) und arbeitet für ein Unternehmen in München, greift diese Grenzgänger-Erleichterung nicht. In diesem klassischen Fall des Remote-Workings gelten wieder die allgemeinen, strengen OECD-Regeln zur Homeoffice-Betriebsstätte. Grenzgänger-Regeln sind die absolute Ausnahme, nicht die Regel.
Was deutsche Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten
- Zeitanteil dokumentieren: Wie viel Prozent der Jahresarbeitszeit arbeitet der Mitarbeiter tatsächlich aus dem österreichischen Homeoffice?
- Zweck der Tätigkeit klären: Gibt es einen geschäftlichen Grund für die Präsenz in Österreich, oder ist es reine Privatentscheidung des Mitarbeiters?
- Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen überprüfen: Enthalten Verträge und interne Regelungen klare Vorgaben zu Arbeitsort und Zeitanteilen?
- A1-Bescheinigung prüfen: Ist die Sozialversicherungszuordnung bei Homeoffice im Ausland korrekt dokumentiert?
- DBA-Regelungen im konkreten Länderverhältnis checken: Nicht jedes Doppelbesteuerungsabkommen übernimmt die neue OECD-Linie automatisch.
- Frühzeitig mit dem Steuerberater sprechen: Eine rückwirkende Klärung ist deutlich aufwändiger als eine vorausschauende Prüfung.
Die neue OECD-Klarstellung bringt tatsächlich mehr Rechtssicherheit statt neuer Risiken: Reines Remote Work ohne geschäftlichen Grund führt in der Regel nicht automatisch zu einer Betriebsstätte im Ausland durch Homeoffice. Aber genau deshalb lohnt sich jetzt ein struktureller Check, bevor eine Steuerprüfung diese Frage stellt und ein Unternehmen plötzlich merkt, dass es seit Jahren unbemerkt in Österreich steuerpflichtig war.
Häufig gestellte Fragen zur Homeoffice-Betriebsstätte
Nein, nicht automatisch. Es kommt auf die genauen Umstände an. Nach den Kriterien der OECD ist entscheidend, ob das Unternehmen eine faktische Verfügungsmacht über das Homeoffice des Mitarbeiters hat und ob die Tätigkeit dort dauerhaft ausgeübt wird. Gelegentliches, rein privates Homeoffice ist in der Regel unbedenklich.
Entsteht eine Betriebsstätte, hat der Staat, in dem sich das Homeoffice befindet, ein Besteuerungsrecht. Das Unternehmen muss dann anteilige Unternehmensgewinne in diesem Land versteuern. Zusätzlich können Registrierungspflichten, Kammerumlagen und Pflichten zur lokalen Lohnverrechnung entstehen.
Ja. Selbst wenn Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existieren, schützt das nicht per se vor der Begründung einer Betriebsstätte. Es gibt zwar seit 2024 Erleichterungen für Personen direkt in der 30-km-Grenzzone, aber wer z. B. in Wien für ein deutsches Unternehmen ständig im Homeoffice arbeitet, unterliegt voll dem Betriebsstättenrisiko.
Wichtig ist, dass dem Arbeitnehmer ein ständiger Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht und das Homeoffice rein freiwillig genutzt wird. Der Arbeitgeber sollte vertraglich keine „Verfügungsmacht“ über den privaten Raum des Mitarbeiters beanspruchen. Klare Homeoffice-Richtlinien (Teleworking-Agreements) und die Übernahme von ausschließlich reinen IT-Kosten (keine Raummieten) sind hier wichtig.
Die OECD hat drei Prüfschritte klargestellt: Erstens, ob dem Unternehmen der Heimarbeitsplatz faktisch zur Verfügung steht. Zweitens, ob die Tätigkeit von dort aus dauerhaft und regelmäßig erfolgt. Drittens, ob es sich um eine unternehmerische Kerntätigkeit handelt, statt nur um vorbereitende oder unterstützende Aufgaben. Nur wenn alle drei Kriterien zusammen erfüllt sind, entsteht tatsächlich eine Betriebsstätte.
