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Lohnnebenkosten 2027/28: Entlastung für KMU oder nur Verschiebung?

Oktober 15, 2026

Die Senkung der Lohnnebenkosten ist beschlossen, doch für viele Unternehmen kommt die Entlastung später und fällt je nach Personalstruktur unterschiedlich aus. Während der Dienstgeberbeitrag erst ab 2028 sinkt, müssen KMU 2027 mit mehreren Änderungen bei Personal- und Lohnkosten rechnen.

Für Arbeitgeber ist deshalb nicht nur entscheidend, wie hoch die Lohnnebenkosten auf dem Papier sind. Relevant ist, welche Beschäftigtengruppen im Betrieb arbeiten, ob Homeoffice-Pauschalen bezahlt werden, wie viele geringfügig Beschäftigte eingesetzt werden und wie hoch die Gehälter liegen.

Was sind Lohnnebenkosten?

Lohnnebenkosten sind jene Kosten, die Unternehmen zusätzlich zum Bruttogehalt tragen. Dazu zählen insbesondere die Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB/FLAF), Kommunalsteuer und weitere lohnabhängige Abgaben. In der betriebswirtschaftlichen Realität kommen außerdem bezahlter Urlaub, Krankenstände, Sonderzahlungen, Zuschläge und Kosten der Personalverwaltung hinzu.

Wer die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber berechnen will, sollte daher nicht nur mit einem pauschalen Prozentsatz arbeiten. Die tatsächlichen Personalkosten hängen unter anderem von Branche, Bundesland, Gehaltshöhe, Beschäftigungsform, Kollektivvertrag und individuellen Vergütungsbestandteilen ab.

Ein einfaches Beispiel: Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro entstehen dem Unternehmen nicht nur 3.000 Euro Kosten. Zusätzlich fallen Arbeitgeberbeiträge und lohnabhängige Abgaben an. Dazu kommen je nach Betrieb etwa Sonderzahlungen, Krankenstandsrisiken, Urlaubsansprüche, Zulagen oder Weiterbildungskosten. Gerade für personalintensive KMU ist die genaue Berechnung der Lohnnebenkosten daher ein wichtiger Teil der Liquiditäts- und Angebotskalkulation.

Die geplante Entlastung ab 2028

Die zentrale Maßnahme des Budgetbegleitgesetzes 2027/2028 ist die Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds. Ab 1. Jänner 2028 reduziert sich der DB-Satz von 3,7% auf 2,7% der Beitragsgrundlage. Das entspricht einer Senkung um einen Prozentpunkt und soll Unternehmen insgesamt um rund 2 Milliarden Euro pro Jahr entlasten.

Für KMU ist diese Maßnahme grundsätzlich relevant, weil der DB direkt an die lohnabhängige Beitragsgrundlage anknüpft. Je höher die DB-pflichtige Lohnsumme eines Unternehmens, desto größer ist die rechnerische Entlastung.

DB-pflichtige JahreslohnsummeDB bei 3,7%DB bei 2,7% ab 2028Rechnerische Entlastung
100.000 Euro3.700 Euro2.700 Euro1.000 Euro
300.000 Euro11.100 Euro8.100 Euro3.000 Euro
500.000 Euro18.500 Euro13.500 Euro5.000 Euro
1.000.000 Euro37.000 Euro27.000 Euro10.000 Euro

Die Rechnung zeigt: Die Lohnnebenkosten 2028 können für Unternehmen tatsächlich sinken. Gerade Betriebe mit vielen Beschäftigten profitieren stärker als Unternehmen mit wenigen Mitarbeitenden oder hohen Ausgaben außerhalb der Lohnverrechnung.

Das BMF bewertet die Senkung als wichtigen Impuls für personalintensive Unternehmen und den Wirtschaftsstandort. Auch Länder und Gemeinden profitieren als Arbeitgeber: Laut BMF sollen sie künftig rund 100 Millionen Euro an Dienstgeberanteilen sparen.

2027 bleibt das Zwischenjahr

Für die Personalplanung 2027 ist wichtig: Die große DB-Senkung greift noch nicht. Der Dienstgeberbeitrag bleibt 2027 bei 3,7%. Unternehmen sollten daher ihre Lohnbudgets nicht so planen, als würde die angekündigte Entlastung sofort wirksam werden.

Gleichzeitig treten 2027 Änderungen in Kraft, die einzelne Personalmodelle verteuern oder die bisherige Gestaltung verändern können. Dazu gehören insbesondere:

  • Ab 2027 entfällt die steuerliche Begünstigung des Telearbeitspauschales. Telearbeit bleibt selbstverständlich möglich, Pauschalen dafür werden aber grundsätzlich steuer- und lohnnebenkostenpflichtig.
  • Die Höchstbeitragsgrundlagen und damit die Kosten für höhere Einkommen entwickeln sich weiter.
  • Die Kostenwirkung geringfügiger Beschäftigung sollte neu kalkuliert werden, wenn Aushilfen oder flexible Teilzeitmodelle im Betrieb eine größere Rolle spielen.
  • In vielen Branchen steigen kollektivvertragliche Mindestentgelte, wodurch sich auch die darauf aufbauenden Arbeitgeberkosten erhöhen.

Für KMU bedeutet das: Die Lohnnebenkosten 2027 sind nicht nur eine Frage des gesetzlichen Beitragssatzes. Sie ergeben sich aus der gesamten Personalstruktur und der konkreten Lohnverrechnung. Wer etwa viele geringfügig Beschäftigte, erfahrene Führungskräfte mit höheren Bezügen oder regelmäßige Telearbeit hat, sollte die Kostenentwicklung für 2027 gesondert durchrechnen.

Nicht jede Beschäftigtengruppe profitiert gleich

Die Senkung des DB ab 2028 ist real, aber sie wirkt nicht für alle Beschäftigtengruppen gleich. Gleichzeitig mit der allgemeinen Senkung entfällt ab 2028 die bisherige Ausnahme von der DB-Pflicht für Arbeitslöhne von Beschäftigten über 60 Jahren. Derzeit fällt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres kein Dienstgeberbeitrag zum FLAF an. Ab 1. Jänner 2028 werden auch diese Arbeitslöhne in die DB-Bemessungsgrundlage einbezogen. Für diese Beschäftigtengruppe entsteht damit eine neue Abgabenbelastung, obwohl der allgemeine DB-Satz sinkt. Das ist besonders relevant für Unternehmen, die bewusst auf erfahrene Fachkräfte, ältere Mitarbeitende oder Menschen nach dem Pensionsantritt setzen. Gerade in Branchen mit Fachkräftemangel kann dies die Kalkulation beeinflussen.

Die richtige Frage lautet daher nicht nur: „Wie viel Prozent sinken die Lohnnebenkosten?“ Sondern: „Wie verändern sich unsere Kosten pro Mitarbeitendem und pro Beschäftigungsgruppe?“ Ein Betrieb mit zehn jüngeren Beschäftigten und einer DB-pflichtigen Jahreslohnsumme von 500.000 Euro spart rechnerisch 5.000 Euro pro Jahr. Ein Betrieb mit einem höheren Anteil an über 60-Jährigen muss dagegen den Wegfall der bisherigen Befreiung in die Rechnung einbeziehen. Die tatsächliche Entlastung kann deshalb geringer ausfallen als der allgemeine Prozentwert vermuten lässt.

Was WKO, BMF und Experten sagen

Die Debatte über die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber zeigt unterschiedliche, aber nachvollziehbare Perspektiven.

BMF: Stärkung für personalintensive Betriebe

Das Finanzministerium sieht in der DB-Senkung einen zentralen Standortimpuls. Nach Darstellung des BMF soll die Reduktion um einen Prozentpunkt ab 2028 Unternehmen um rund 2 Milliarden Euro pro Jahr entlasten. Besonders personalintensive Betriebe sollen dadurch Spielraum für Beschäftigung, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit gewinnen.

Diese Sicht ist für viele KMU nachvollziehbar: Wenn die Lohnsumme hoch ist, wirkt ein Prozentpunkt unmittelbar und planbar. Die Entlastung ist keine Förderung, die beantragt werden muss, sondern reduziert eine laufende lohnabhängige Abgabe.

WKO und EcoAustria fordern eine Senkung

Auch EcoAustria argumentiert, dass die hohe Belastung von Arbeit Beschäftigung und Wertschöpfung beeinträchtigt. Die von oecolution austria beauftragte Studie analysiert unterschiedliche Steuerentlastungen und kommt zum Ergebnis, dass eine Senkung der Lohnnebenkosten langfristig Beschäftigung und Wirtschaftsleistung erhöhen kann. Für eine Entlastung im Ausmaß von 1% des BIP berechnet EcoAustria langfristig rund 26.000 zusätzliche Beschäftigte und eine um etwa 0,8% höhere Wirtschaftsleistung. Gleichzeitig betont das Institut, dass dauerhafte Entlastungen durch effizientere öffentliche Ausgaben nachhaltig finanziert werden müssen.

Österreich zählt bei der Belastung von Arbeit zu den Hochkostenstandorten. Die WKO verweist darauf, dass die Belastung des Faktors Arbeit laut OECD-Vergleich bei 47,1% liegt und damit den vierten Platz unter 38 OECD-Ländern einnimmt. Aus Sicht der Wirtschaftskammer verteuern hohe Lohnnebenkosten Neueinstellungen, bremsen Investitionen und schwächen die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe.

WIFO: Positiver Schritt, aber nicht die ganze Antwort

Auch aus dem WIFO wurde die Lohnnebenkostensenkung im Zusammenhang mit dem Doppelbudget grundsätzlich begrüßt. Gleichzeitig stehen Budgetpolitik, Investitionen, Arbeitsmarktmaßnahmen und öffentliche Finanzierung in einem größeren Zusammenhang. Für Unternehmen bedeutet das: Die Diskussion sollte nicht auf einen einzigen Beitragssatz reduziert werden. Der Standort Österreich wird nicht nur durch den DB bestimmt, sondern auch durch Produktivität, Energiepreise, Bürokratie, Arbeitskräfteangebot, Finanzierung, Digitalisierung und die Planbarkeit von Regeln.

Industrie: Wichtiges Signal, strukturelle Fragen bleiben

Die Industriellenvereinigung bewertet die DB-Senkung als richtigen und wichtigen Schritt, betont aber, dass Österreich bei den Lohnnebenkosten weiterhin zu den Hochkostenstandorten Europas zählt. Sie kritisiert außerdem, dass zusätzliche Steuern, Beiträge und Berichtspflichten die Wirkung der Entlastung teilweise abschwächen könnten.

Diese Einschätzung trifft einen Punkt, den viele Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Praxis kennen: Nicht nur die Höhe einzelner Abgaben ist entscheidend. Auch die Komplexität der Personalverrechnung, Dokumentationspflichten und die Unsicherheit über künftige Regeln verursachen Kosten

Entlastung oder Verschiebung?

Die ehrliche Antwort lautet: beides.

Die Entlastung ab 2028 ist gesetzlich vorgesehen und für viele Unternehmen messbar. Ein um einen Prozentpunkt niedrigerer Dienstgeberbeitrag reduziert die Lohnnebenkosten Arbeitgeber unmittelbar, sofern eine entsprechende DB-pflichtige Lohnsumme vorhanden ist.

Gleichzeitig ist es keine vollständige und sofortige Entlastung der gesamten Personalkosten:

  • Einzelne Änderungen können in 2027 und 2028 andere Personalkosten erhöhen.
  • Der Wegfall der DB-Ausnahme für Beschäftigte über 60 verändert die Kalkulation dieser Beschäftigtengruppe.
  • Steigende Kollektivvertragslöhne, Sozialversicherungsgrenzen, Sachbezüge und betriebliche Zusatzleistungen beeinflussen die Personalkosten zusätzlich.
  • Die Finanzierung der Entlastung und mögliche spätere Anpassungen bleiben Teil der wirtschaftspolitischen Debatte.

Für KMU sollte die DB-Senkung daher nicht als allgemeines Versprechen „Personal wird billiger“ verstanden werden. Sie ist ein konkreter Hebel, dessen Wirkung im jeweiligen Betrieb berechnet werden muss.

Lohnnebenkosten berechnen: Was KMU jetzt tun sollten

Unternehmen sollten ihre Lohnnebenkosten 2027/28 jetzt in zwei getrennten Szenarien planen. Eine einheitliche Jahresbudgetierung für beide Jahre kann zu falschen Annahmen führen.

  1. Personalbudget 2027 ohne DB-Senkung rechnen. Der DB beträgt weiterhin 3,7%. Kalkuliere zusätzliche Effekte aus Kollektivvertragsabschlüssen, Gehaltsanpassungen, Telearbeit und Beschäftigungsmodellen mit ein.
  2. Lohnnebenkosten 2028 separat berechnen. Rechne die DB-Senkung von 3,7% auf 2,7% auf Basis der erwarteten DB-pflichtigen Lohnsumme durch. Das zeigt, wie hoch die tatsächliche Entlastung im Betrieb voraussichtlich sein kann.
  3. Beschäftigte über 60 gesondert auswerten. Prüfe, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bisher keine DB-Pflicht bestand und welche Mehrkosten durch den Wegfall der Ausnahme entstehen können.
  4. Geringfügige Beschäftigung neu bewerten. Flexible Personalmodelle bleiben sinnvoll, aber nur wenn Abgaben, Einsatzzeiten, Dienstgeberabgabe und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen korrekt berücksichtigt werden.
  5. Kosten pro Beschäftigtengruppe darstellen. Unterscheide zumindest zwischen Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigten, Geschäftsführern, älteren Mitarbeitenden und Personen mit variablen Vergütungen. So wird sichtbar, wo die Lohnnebenkosten tatsächlich entstehen.
  6. Nicht nur Brutto, sondern Vollkosten kalkulieren. Für Angebote, Projekte oder Neueinstellungen sollten Unternehmen Bruttogehalt, Arbeitgeberabgaben, Sonderzahlungen, Abwesenheitskosten und administrative Kosten berücksichtigen.

Wer die Berechnung der Lohnnebenkosten regelmäßig aktualisiert, trifft bessere Entscheidungen bei Neueinstellungen, Gehaltsgesprächen, Preiskalkulationen und Investitionen. Besonders in Branchen mit knappen Margen kann eine ungenaue Personalkostenrechnung den Unterschied zwischen einem profitablen und einem zu niedrig kalkulierten Auftrag ausmachen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die gesetzliche Senkung der Lohnnebenkosten tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) sinkt zu diesem Stichtag von 3,7 % auf 2,7 % der Beitragsgrundlage. Für das Kalenderjahr 2027 bleibt der Satz unverändert bei 3,7 %.

Die rechnerische Entlastung beträgt genau einen Prozentpunkt der DB-pflichtigen Lohnsumme. Bei 100.000 Euro beitragspflichtiger Bruttolohnsumme spart ein Betrieb 1.000 Euro pro Jahr; bei einer Million Euro Lohnsumme beträgt die Ersparnis 10.000 Euro jährlich.

Im Jahr 2027 bleibt der Dienstgeberbeitrag unverändert, während die steuerliche Begünstigung des Telearbeitspauschales entfällt. Entsprechende Zahlungen an Mitarbeitende im Homeoffice werden damit grundsätzlich lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig.

Mit der Absenkung des Dienstgeberbeitrags zum 1. Jänner 2028 entfällt gleichzeitig die bisherige Befreiung von der DB-Pflicht für Arbeitslöhne von Personen ab vollendetem 60. Lebensjahr. Für diesen Personenkreis fallen künftig wieder 2,7 % Dienstgeberbeitrag an – dieselbe Streichung betrifft auch den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ).

Zu den gesetzlichen Lohnabgaben gehören vor allem der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, der Dienstgeberbeitrag zum FLAF, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), die Kommunalsteuer sowie der Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse (MVK).

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