Am 7. Juli 2026 hat der Nationalrat einstimmig die größte BUAG-Reform seit Jahren beschlossen. Die BUAG Novelle ist bereits am 1. August 2026 in Kraft getreten und betrifft praktisch jeden Bauunternehmer in Österreich, von der Baustellenkontrolle bis zur Lohnverrechnung. Wer jetzt nicht nachjustiert, riskiert bei der nächsten BUAK-Prüfung unangenehme Überraschungen.
Die Reform greift tief in mehrere Kernbereiche des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes ein Für die Praxis heißt das: Die Novelle verändert konkrete Abläufe auf der Baustelle und in der Personalverrechnung – teilweise mit engen Fristen, die Bauunternehmer jetzt im Kalender markieren sollten.
- Neuordnung des BauID-Systems
- Mehr Datenaustausch zwischen Behörden
- Elektronische Unterlagen auf der Baustelle
- Erweiterte Auskunfts- und Vorlagepflichten
- Schlechtwetterentschädigung: Neues 320-Stunden-Kontingent
- Insolvenzschutz für BUAK-Zuschläge
- Abgrenzung zwischen BUAG und Metalltechnik
- Opt-out-Möglichkeit für Spenglerbetriebe
- Was Bauunternehmer jetzt konkret prüfen sollten
- Häufige Fragen (FAQ)
Neuordnung des BauID-Systems
Die §§ 34 ff. BUAG regeln künftig neu, wie die BauID (der elektronische Bauausweis) ausgestellt, verwaltet und kontrolliert wird. Bisher lag der Betrieb des Systems bei der BauID-GmbH, einer 100-prozentigen Tochter der BUAK. Mit der Novelle übernimmt die BUAK das System direkt und wird verpflichtet, allen Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, kostenlos eine BauID-Karte auszustellen.
Die Karte funktioniert wie ein digitaler Bauausweis: Kontrollorgane können in Echtzeit überprüfen, ob eine Person ordnungsgemäß angemeldet ist, ob eine gültige Entsendemeldung vorliegt und ob ein gültiger Aufenthalts- und Beschäftigungstitel besteht. Die dafür nötigen Daten bezieht die BUAK unter anderem von der Sozialversicherung, dem AMS und eigenen Registern. Für Arbeitnehmer ist die BauID gleichzeitig ein praktisches Tool, da sie damit jederzeit ihr Urlaubsguthaben, ihren Stundenlohn und ihre Arbeitsverhältnisse digital abrufen können. Die Nutzung bleibt für Arbeitnehmer freiwillig, die Ausstellung und Nutzung ist für BUAG-pflichtige Betriebe kostenfrei. Für Arbeitnehmer, die am 1. August 2026 in einem aufrechten BUAG-Arbeitsverhältnis stehen, muss die BUAK die BauID-Karte spätestens bis 30. Juni 2029 ausrollen.
Mehr Datenaustausch zwischen Behörden
Nach § 31 BUAG wird die Datenübermittlung an die BUAK erweitert, damit Kontrollbehörden effizienter zusammenarbeiten und Lohn- sowie Sozialbetrug gezielter aufdecken können. Zusätzlich legt die Novelle eine klare Trennung zwischen Daten fest, die von BUAG-pflichtigen und von nicht-BUAG-pflichtigen Betrieben erhoben werden, eine direkte Reaktion auf die neue Ausnahme für Metalltechnikbetriebe.
In der Praxis bedeutet das: Unstimmigkeiten zwischen BUAK-Meldungen, Sozialversicherung und Finanzamt fallen künftig schneller und stärker automatisiert auf. Betriebe, die bisher mit uneinheitlichen Meldedaten durchgekommen sind, sollten ihre Lohnverrechnung jetzt konsequent auf Konsistenz zwischen allen Meldestellen prüfen, bevor eine BUAK- oder GPLA-Prüfung diese Lücken selbst aufdeckt.

Elektronische Unterlagen auf der Baustelle
§ 22a Abs. 1 BUAG schreibt vor, dass die nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch bereitgehalten werden können. Konkret betrifft das die Unterlagen nach § 21 LSD-BG mit Ausnahme der ZKO-Meldung selbst, die Lohnunterlagen nach § 22 LSD-BG sowie die Transaktionsnummer der ZKO-Meldung.
Wichtig dabei: Die elektronische Bereithaltung über die BauID-Karte gilt nur dann als rechtsgültige elektronische Bereithaltung, wenn sie vorab explizit in der Entsendemeldung angegeben wurde. Wer bisher Papierordner auf der Baustelle deponiert hat, kann künftig vollständig auf digitale Lösungen über die BauID-Karte umstellen, muss diese Umstellung aber korrekt in der ZKO-Meldung dokumentieren, sonst drohen bei Kontrollen Formalfehler mit denselben Konsequenzen wie fehlende Unterlagen.
Erweiterte Auskunfts- und Vorlagepflichten
Nach § 23 Abs. 2 BUAG bekommt die BUAK bei Kontrollen in Lohnbüros und auf Baustellen erweiterte Rechte, Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzufordern. Diese Änderung hängt eng mit der verbesserten Datenübermittlung nach § 31 BUAG zusammen: Je mehr Daten automatisiert zwischen den Behörden fließen, desto gezielter können BUAK-Kontrolleure bei Auffälligkeiten nachfragen.
Das erhöht den Druck auf Bauunternehmen, ihre Lohnunterlagen jederzeit vollständig und griffbereit zu halten – nicht erst kurz vor einer angekündigten Prüfung. Wer seine Dokumentation über das BauID-System digital organisiert, hat hier einen klaren Vorteil, da Unterlagen bei einer Kontrolle direkt digital vorgelegt werden können, statt erst gesucht werden zu müssen.
Schlechtwetterentschädigung: Neues 320-Stunden-Kontingent
Das ist die Änderung mit dem größten praktischen Effekt für den laufenden Betrieb: Nach § 4 Abs. 3 BSchEG wird das bisher getrennte Stundenkontingent für Sommer- und Winterperiode zusammengelegt. Ab 1. November 2026 gilt ein einheitliches Kontingent von 320 Stunden für ein volles Geschäftsjahr, von 1. November bis 31. Oktober. Der Gesamtanspruch bleibt damit unverändert: Die Neuregelung schafft vor allem mehr Flexibilität und vereinfacht die Verwaltung, weil die bisherige Trennung zwischen Sommer- und Winterkontingent entfällt.
Bisher war der Anspruch strikt getrennt: 120 Stunden für die Sommerperiode (1. Mai bis 31. Oktober) und 200 Stunden für die Winterperiode (1. November bis 30. April), wobei ungenutzte Sommerstunden zwar in den Winter mitgenommen werden konnten, aber nicht umgekehrt. Diese Einbahnstraßen-Regelung fällt mit der Novelle komplett weg. Der Gesetzgeber begründet die Änderung damit, dass sich Bauaufträge zunehmend über das gesamte Jahr verteilen und die strikte Periodentrennung in der Praxis zu ungenutzten Ansprüchen führte.
Was das für Bauunternehmen bedeutet: Ob ein wetterbedingter Arbeitsausfall im März, Juli oder Dezember auftritt, spielt für das Stundenkontingent künftig keine Rolle mehr – entscheidend ist nur noch, wie viele der 320 Jahresstunden im laufenden Geschäftsjahr bereits verbraucht wurden. Das schafft deutlich mehr Flexibilität, besonders für Betriebe mit Aufträgen, die sich über mehrere Jahreszeiten ziehen. Betriebe sollten ihre BUAK-Meldeprozesse und internen Stundenkonten rechtzeitig vor dem 1. November 2026 auf das neue Jahreskontingent umstellen, da zu diesem Stichtag das erste neue Geschäftsjahr beginnt.
Insolvenzschutz für BUAK-Zuschläge
Nach § 25 Abs. 9 BUAG sind bereits entrichtete BUAG-Zuschläge sowie damit verbundene Sicherheiten und Pfandrechte im Insolvenzfall künftig grundsätzlich vor Anfechtung geschützt. Konkret gilt: Reicht das Vermögen des Schuldners aus, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind entrichtete Zuschläge vollständig vor Anfechtung geschützt. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung nur ausgeschlossen, soweit die Zuschläge und die dafür bestellten Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4.000 Euro übersteigen.
Bisher bestand hier ein Risiko, dass ein Insolvenzverwalter bereits gezahlte Zuschläge zurückfordern konnte, was für Bauunternehmen erhebliche finanzielle und planerische Unsicherheit bedeutete. Für Betriebe, die pünktlich und korrekt an die BUAK zahlen, ist das eine spürbare Verbesserung der Rechtssicherheit, besonders bei Geschäftspartnern oder Subunternehmern in wirtschaftlich angespannter Lage.
Abgrenzung zwischen BUAG und Metalltechnik
Die Novelle schafft für Betriebe der Metalltechnik eine klarere Abgrenzung zum BUAG. Der neue § 2 Abs 5 BUAG stellt klar, dass Betriebe mit unbeschränkter oder eingeschränkter Gewerbeberechtigung Metalltechnik grundsätzlich nicht dem BUAG unterliegen. Nach der Fachliteratur ist das eher eine Klarstellung als eine vollständige Neuregelung, weil Metalltechnikbetriebe auch bisher im Grundsatz nicht dem BUAG zugeordnet waren.
Wichtige Ausnahmen bleiben: Auch Metalltechnikbetriebe können dem BUAG unterliegen, wenn sie bestimmte vorgehängte hinterlüftete Fassaden (VHF) errichten. BUAG-pflichtig sind dabei insbesondere Fassadenelemente aus Naturstein, Kunststein oder Beton mit mehr als 2 cm Materialstärke, Faserzement bis 0,7 cm unabhängig von der Flächengröße, Faserzement-Wandschindeln bis 0,25 m² sowie Holzelemente. Ebenfalls erfasst sind die ausschließliche Montage von in einem anderen Betrieb hergestellten Sandwichpaneelen sowie kleinformatige Metallplatten bis 0,25 m² auf Fassaden, sofern diese nicht Teil einer VHF sind.
Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit: Eine VHF wird aus getrennten Komponenten auf der Baustelle aufgebaut; Sandwichpaneele sind hingegen vorgefertigte, einteilige Bauelemente. Betriebe an der Schnittstelle zwischen Bau, Spenglerei und Metalltechnik sollten daher ihre tatsächlichen Tätigkeiten und ihre BUAK-Zuordnung prüfen.
Opt-out-Möglichkeit für Spenglerbetriebe
Spenglerbetriebe, die nach § 43 BUAG in den Geltungsbereich einbezogen wurden, können unter engen Voraussetzungen auf Antrag wieder aus dem BUAG ausscheiden. Das betrifft nur Betriebe, die inzwischen eine Gewerbeberechtigung Metalltechnik angemeldet und ihre Spengler-Gewerbeberechtigung tatsächlich zurückgelegt haben — eine bloße Ruhendmeldung reicht nicht aus.
Voraussetzung ist außerdem, dass der Betrieb ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden (VHF) errichtet, keine der ausdrücklich BUAG-pflichtigen Tätigkeiten ausübt und alle vorgeschriebenen sowie fälligen BUAG-Zuschläge entrichtet hat. Der Antrag muss bis 31. Oktober 2026 bei der BUAK einlangen, damit das Ausscheiden mit 31. Dezember 2026 wirksam wird. Eine weitere Frist läuft bis 31. Oktober 2027 für ein Ausscheiden mit 31. Dezember 2027.
Für betroffene Betriebe lohnt sich eine rasche Prüfung: Entscheidend sind sowohl die Gewerbeberechtigung als auch die tatsächlich ausgeübten Fassadenarbeiten.

Was Bauunternehmer jetzt konkret prüfen sollten
- BauID-Registrierung der eigenen Mitarbeiter einleiten, auch wenn die Teilnahme für Arbeitnehmer freiwillig bleibt
- Lohnverrechnungsdaten auf Konsistenz zwischen BUAK, ÖGK und Finanzamt prüfen, da Behörden künftig enger zusammenarbeiten
- ZKO-Meldungen korrekt ausfüllen, wenn auf elektronische Unterlagenbereithaltung über die BauID-Karte umgestellt wird
- Interne Stundenkonten auf das neue 320-Stunden-Jahreskontingent bei der Schlechtwetterentschädigung vorbereiten, gültig ab 1. November 2026
- Bei Mischtätigkeiten zwischen Bau und Metalltechnik die eigene Einordnung anhand der neuen Abgrenzungsregeln überprüfen
- Spenglerbetriebe mit reiner Fassadenmontage sollten die Opt-out-Frist bis 31. Oktober 2026 im Kalender markieren
Häufig gestellte Fragen: BUAG Novelle
Der Nationalrat hat die Novelle am 7. Juli 2026 einstimmig beschlossen. Sie wurde als BGBl I Nr. 66/2026 veröffentlicht und ist mit 1. August 2026 in Kraft getreten, wobei einzelne Bestimmungen wie das neue Schlechtwetterkontingent erst ab 1. November 2026 gelten.
Die BauID ist ein digitaler Bauausweis, den die BUAK künftig direkt selbst ausstellt und betreibt. Sie ermöglicht Kontrollorganen eine Echtzeit-Prüfung von Anmeldung, Entsendemeldung und Beschäftigungstitel. Die Ausstellung ist für Arbeitgeber kostenlos, die Nutzung für Arbeitnehmer bleibt freiwillig.
Ab 1. November 2026 gilt ein einheitliches Kontingent von 320 Stunden für das gesamte Geschäftsjahr (1. November bis 31. Oktober). Die bisherige Trennung in Sommerperiode (120 Stunden) und Winterperiode (200 Stunden) mit eingeschränkter Übertragbarkeit entfällt vollständig.
Betriebe mit einer Gewerbeberechtigung Metalltechnik sind grundsätzlich ausgenommen. BUAG-pflichtig bleiben sie jedoch bei der Errichtung bestimmter vorgehängter hinterlüfteter Fassaden ab definierten Materialstärken, bei der reinen Montage fremdgefertigter Sandwichpaneele sowie bei kleinformatigen Metallplatten auf der Fassade unter 0,25 m².
Anträge, die bis 31. Oktober 2026 bei der BUAK eingebracht werden, bewirken ein Ausscheiden mit Ablauf des Zuschlagszeitraums Dezember 2026. Wird diese Frist verpasst, gilt eine weitere Frist bis 31. Oktober 2027 für ein Ausscheiden mit Ablauf Dezember 2027.
Weitgehend ja. Reicht das Vermögen des Schuldners für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens, sind entrichtete Zuschläge vollständig vor Anfechtung geschützt. Andernfalls gilt der Schutz nur, soweit die Zuschläge und zugehörigen Sicherheiten 4.000 Euro übersteigen.
