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Zinsschranke 2026: Freibetrag & Zinsüberhang einfach erklärt

Juli 8, 2025

Die österreichische Zinsschranke (§ 12a KStG) gilt bereits seit 2021. Ab dem Veranlagungsjahr 2026 endet jedoch die letzte Übergangsphase – dann greift die 30%-EBITDA-Grenze erstmals uneingeschränkt. Gleichzeitig bleibt der € 3 Mio-Freibetrag bestehen, der kleine und mittlere Unternehmen vor unnötigem Verwaltungsaufwand schützen soll. Doch reicht dieser Freibetrag wirklich, wenn das Zinsniveau hoch bleibt, Investitionen fremdfinanziert sind und Konjunkturprogramme auslaufen?

Der Beitrag erklärt praxisnah:

  • wie Sie den Zinsüberhang korrekt ermitteln,
  • wann der Freibetrag ausreicht,
  • und was nach 2026 bei Gruppen, Holdings und Umgründungen zusätzlich zu beachten ist

Was ist die Zinsschranke?

Die Zinsschranke ist eine steuerliche Regelung, die den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für Körperschaften (insbesondere GmbH, AG, FlexCo) einschränkt. Ziel ist die Verhinderung von Gewinnverlagerungen durch überhöhte Fremdfinanzierung und Konzernverschuldung.

Kernpunkte:

  • Maximal 30% des steuerlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) dürfen als Zinsüberhang steuerlich abgezogen werden.
  • Zusätzlich gibt es einen € 3 Mio-Freibetrag pro Veranlagungszeitraum.
  • Zinsüberhänge, die über diese Grenzen hinausgehen, dürfen nicht sofort abgezogen werden, sondern werden als Vortrag in die Folgejahre übernommen.

Warum endet die Schonfrist 2026?

Mit der ATAD-Umsetzung (Anti Tax Avoidance Directive) wurde die Zinsschranke 2021 eingeführt, aber mit großzügigen Übergangsregelungen:

  • Bis 2025 konnten Zins- und EBITDA-Vorträge ohne Verfall gebildet werden.
  • COVID-Sonderregelungen und niedrige Zinsen haben die Auswirkungen abgefedert.
  • Ab Wirtschaftsjahren, die am oder nach dem 1.1.2026 beginnen, gilt die Zinsschranke erstmals uneingeschränkt.
  • Vorträge aus 2021 verfallen erstmals 2026, wenn sie nicht genutzt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Keine Schonfristen mehr: Die 30%-Grenze trifft alle Körperschaften, unabhängig von Branche oder Größe.
  • Der € 3 Mio-Freibetrag bleibt, aber viele Unternehmen werden erstmals darüber liegen.
  • Zinsniveau bleibt nach EZB-Prognose 2025/26 erhöht – die Belastung steigt.
Taschenrechner, Stift, Brille und Geldscheine auf einem Schreibtisch – verdeutlicht die Berechnung des Zinsüberhangs und die steuerliche Analyse im Rahmen der Zinsschranke 2026.

Zinsüberhang: Definition & Berechnung

Was zählt zum Zinsüberhang?

Der Zinsüberhang ist die Differenz zwischen abzugsfähigen Zinsaufwendungen und steuerpflichtigen Zinserträgen eines Wirtschaftsjahres.

Beispiele für Zinsaufwendungen:

  • Bankzinsen für Betriebsmittelkredite
  • Zinsen aus Gesellschafterdarlehen
  • Zinsanteile aus Leasingverträgen
  • Swap-Fees, Garantiegebühren, Finanzierungskosten

Beispiele für Zinserträge:

  • Guthabenzinsen
  • Zinsen aus konzerninternen Darlehen

Berechnung:

  1. Zinsaufwendungen (Summe)
  2. – Zinserträge (Summe)
  3. = Zinsüberhang

Nur der Zinsüberhang unterliegt der 30%-EBITDA-Grenze!

€ 3 Mio-Freibetrag: Checkliste & Grenzen

Der Freibetrag soll insbesondere KMU vor unnötigem Verwaltungsaufwand schützen. Aber: Er gilt pro Körperschaft, nicht pro Betriebsstätte.

Checkliste: Gilt der Freibetrag für Sie?

  1. Ist Ihr Unternehmen eine Körperschaft (GmbH, AG, FlexCo)?
  2. Liegt Ihr jährlicher Zinsüberhang unter € 3 Mio?
  3. Haben Sie keine steuerliche Unternehmensgruppe? (Achtung: In Gruppen gilt der Freibetrag nur einmal!)
  4. Sind Sie keine Bank oder Versicherung? (Sonderregeln!)
  5. Zählen Ihre Zinsaufwendungen zu den relevanten Betriebsausgaben?

Beispielrechnung Zinsschranke 2026

Szenario: Mittelständische Immobilien-GmbH

KennzahlWertErläuterung
Steuerliches EBITDA€ 4.200.000Gewinn + Abschreibungen + Zinsüberhang
Zinsaufwand€ 3.400.000inkl. Bank- und Gesellschafterzinsen
Zinserträge€ 200.000z.B. aus Konzernverrechnung
Zinsüberhang€ 3.200.0003,4 Mio – 0,2 Mio
30%-EBITDA€ 1.260.00030% von 4,2 Mio
Abzugsfähig€ 3.000.000Freibetrag schlägt 30%
Nicht abzugsfähig€ 200.000Vortrag für 2027

Interpretation: Trotz hoher operativer Erträge greift der Freibetrag zuerst. 200.000 € Zinsaufwand sind vortragsfähig, aber nicht sofort abziehbar. Die Steuerbelastung steigt um ca. 55.000 € (bei 27,5% KöSt).

Tipp: Die Auswirkungen der Zinsschranke 2026 sind oft komplex und individuell. Lassen Sie Ihre Situation jetzt professionell prüfen – wir beraten Sie gerne persönlich!

Individuelle Beratung anfragen

Escape-Klauseln & Eigenkapitalvergleich

Welche Escape-Klauseln gibt es?

1. Eigenkapital-Escape:
Ist die Eigenkapitalquote der österreichischen Gesellschaft höchstens 2 Prozentpunkte niedriger als jene des Konzerns, ist der volle Zinsabzug möglich.

2. Stand-alone-Escape:
Gilt für Unternehmen ohne verbundene Unternehmen und ohne ausländische Betriebsstätten.

3. Public-Infrastructure-Escape:
Langfristige EU-Infrastrukturprojekte sind ausgenommen.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie Ihre Konzernstruktur rechtzeitig. Kleine Kapitalmaßnahmen können große steuerliche Effekte haben!

Umgründungen, Zins- & EBITDA-Vorträge

Zinsvorträge:

Nicht abziehbare Zinsaufwendungen, die durch die Zinsschranke entstehen, gehen nicht verloren – sie können zeitlich unbegrenzt als Zinsvortrag in künftige Wirtschaftsjahre übernommen werden. Sobald in einem späteren Jahr wieder ausreichend EBITDA zur Verfügung steht, kann der Vortrag genutzt und der entsprechende Zinsaufwand steuerlich abgezogen werden. Das verschafft Unternehmen Flexibilität, erfordert aber eine genaue Dokumentation und laufende Überwachung der Vortragsentwicklung.

EBITDA-Vorträge:

Nicht ausgeschöpftes EBITDA – also der Betrag, um den 30 % des steuerlichen EBITDA den aktuellen Zinsüberhang übersteigen – kann bis zu fünf Jahre vorgetragen werden. Dieser Vortrag kann in den Folgejahren genutzt werden, um einen höheren Zinsabzug zu ermöglichen, falls der Zinsüberhang in einem Jahr besonders hoch ist. Wichtig: Die erstmalige Verfallregel greift 2026 für EBITDA-Vorträge aus 2021. Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob alte Vorträge noch sinnvoll genutzt werden können, bevor sie ersatzlos verfallen.

Umgründungen:

Bei Verschmelzungen, Spaltungen oder anderen Umgründungen werden sowohl Zins- als auch EBITDA-Vorträge nach speziellen steuerlichen Vorschriften auf die Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung ist nicht immer 1:1 möglich – insbesondere bei Teilbetriebsübertragungen oder komplexen Konzernstrukturen kann es zu anteiligen oder sogar zum vollständigen Verlust von Vorträgen kommen. Eine sorgfältige steuerliche Planung und Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier unerlässlich, um keine steuerlichen Vorteile zu verlieren und die optimale Nutzung der Vorträge sicherzustellen.

Praxis-Tipp:
Gerade im Hinblick auf das Auslaufen der ersten Übergangsvorträge 2026 empfiehlt es sich, im Jahr 2025 eine gezielte Analyse aller bestehenden Zins- und EBITDA-Vorträge durchzuführen. Prüfen Sie, ob durch gezielte Gewinnrealisierung, Ausschüttungen oder Umfinanzierungen noch eine Nutzung möglich ist, bevor die Vorträge verfallen oder durch Umgründungen eingeschränkt werden.

Junge Unternehmerin arbeitet am Laptop und ist umgeben von Versandkartons – steht für typische Herausforderungen und Praxisbeispiele von KMU und Start-ups bei der Zinsschranke 2026.

Branchenbeispiele: Immobilien, KMU, Start-ups

Immobiliengesellschaften

  • Oft hoher Zinsaufwand durch Fremdfinanzierung von Objekten.
  • 2026 erstmals volle Wirkung der Zinsschranke.
  • Asset-Deals und Share Deals (Stichwort: Immobilien im Betriebsvermögen) besonders betroffen.

KMU mit Investitionsfinanzierung

  • Viele KMU bewegen sich knapp unter dem Freibetrag.
  • Steigende Zinsen können dazu führen, dass der Freibetrag überschritten wird.
  • Tipp: Frühzeitig Zinsaufwand und EBITDA für 2026/27 simulieren!

Start-ups und Wachstumsunternehmen

  • Hoher Fremdkapitalanteil in der frühen Phase.
  • EBITDA oft niedrig – Zinsschranke kann bereits bei kleinen Beträgen greifen.
  • Tipp: Alternativen wie Eigenkapitalfinanzierung prüfen!

Praxisfragen & Stolperfallen

FrageAntwort
Gilt der Freibetrag bei Gruppen mehrmals?Nein, pro steuerlicher Gruppe nur einmal.
Was zählt alles zu Zinsaufwendungen?Auch Aufschläge, Swap-Fees, Garantien, Finanzierungskosten aus Leasing.
Wie wird das EBITDA steuerlich berechnet?Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, aber nach steuerlichen Korrekturen.
Kann ich den Freibetrag aufteilen?Nein, gilt pro Veranlagungszeitraum.
Was passiert bei Umgründungen?Vorträge werden nach Spezialregeln übertragen – Beratung ratsam!
Was tun, wenn ich knapp über dem Freibetrag liege?Prüfen Sie Escape-Klauseln, Eigenkapitalquote, ggf. Umfinanzierung oder Gewinnrealisierung.

FAQ

Wann endet die Übergangsphase der Zinsschranke?

Mit Wirtschaftsjahren, die ab 1.1.2026 beginnen, greift die 30%-EBITDA-Grenze uneingeschränkt.

Wie funktioniert der € 3 Mio-Freibetrag?

Bis zu € 3 Mio Zinsüberhang sind immer abzugsfähig, unabhängig vom EBITDA. In Gruppen gilt er nur einmal.

Was passiert mit alten Zins- und EBITDA-Vorträgen?

EBITDA-Vorträge verfallen nach fünf Jahren (erstmals 2026). Zinsvorträge sind unbegrenzt nutzbar.

Welche Branchen sind besonders betroffen?

Immobiliengesellschaften, Private Equity, KMU mit hoher Fremdfinanzierung und Start-ups.

Wie kann ich mich vorbereiten?

Nutzen Sie unsere Checkliste und das Berechnungstool und lassen Sie Ihre Strukturen rechtzeitig prüfen.

Quellen:

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