Steuern für Ärzte in Österreich ist komplex und unterscheidet sich in vielen Punkten von anderen freien Berufen. Von der Wahl der Rechtsform über die laufende Gewinnermittlung bis zu Kooperationsmodellen wie Praxisgemeinschaften oder Gruppenpraxen gibt es zahlreiche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Pflichten. Wer eine eigene Ordination gründen oder sich an einer Praxis beteiligen will, sollte die wichtigsten steuerlichen Rahmenbedingungen kennen, um Haftungsfallen und unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Dieser Beitrag bietet einen aktuellen, praxisnahen Überblick – mit allen relevanten Links zu offiziellen österreichischen Quellen.

1. Steuerliche Grundlagen für Ärzte
Einkommensteuer
Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG). Steuerpflichtig sind sämtliche Honorare, Kassenleistungen, Gutachten, Vorträge und andere ärztliche Einkünfte. Betriebsausgaben wie Miete, Personal, Geräte, Fortbildung oder Versicherungen können abgesetzt werden.
Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ab einem Umsatz von 700.000 € (zweimaliger Überschreitung) oder einmalig 1 Mio. € ist die doppelte Buchhaltung verpflichtend. Für kleinere Praxen gibt es verschiedene Pauschalierungsmöglichkeiten (USP.gv.at: Pauschalierungsmöglichkeiten).
Ab 2025 sind Einkommen bis € 13.308 steuerfrei, der Spitzensteuersatz von 50 % greift ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 103.072 (Praxisgründungsleitfaden Vorarlberg, S. 2). Ein sorgfältiges Steuermanagement ist daher für Ärzte besonders wichtig.
Weitere Infos:
Umsatzsteuer für Ärzte
Heilbehandlungen von Ärzten sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG). Das bedeutet:
- Keine Umsatzsteuer auf ärztliche Leistungen an Patienten.
- Kein Vorsteuerabzug für Investitionen (z.B. Geräte, Renovierung, Miete).
- Achtung: Für nicht-medizinische Leistungen (z.B. Gutachten, Schönheitsbehandlungen, Vermietung von Praxisräumen) fällt Umsatzsteuer an.
- Kleinunternehmerregelung: Bis zu einem Umsatz von 55.000 € (ab 2025) können Ärzte als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein, haben dann aber keinen Vorsteuerabzug. Wird die Grenze um weniger als 10 % überschritten, gilt die Regelung noch bis Jahresende weiter (Praxisgründungsleitfaden Vorarlberg, S. 3).
Weitere Infos:
- WKO: Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe
- BMF Findok: Umsatzsteuer und Betriebsausgaben bei Ärzten (PDF)
Sozialversicherung & Pflichtversicherungen für Ärzte
Selbständige Ärzte sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) pflichtversichert. Die Beiträge richten sich nach dem Gewinn und umfassen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Tipp: Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung gilt für alle freiberuflichen Ärzte und Gruppenpraxen (USP.gv.at: Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte).
2. Ordinationsgründung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Wahl der Rechtsform
Für die Gründung einer Ordination stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung:
- Einzelordination: Klassisch, volle Kontrolle, volle Haftung.
- Gruppenpraxis (OG, GmbH): Mehrere Ärzte teilen sich Infrastruktur und Kosten, profitieren von Synergien und besserer Work-Life-Balance. Steuerlich können Gewinne und Verluste gemeinsam getragen werden.
- GmbH/FlexKapG: Seit 2024 ist die FlexKapG (Flexible Kapitalgesellschaft) als moderne Alternative zur GmbH möglich. Sie bietet Vorteile bei Haftung und steuerlicher Gestaltung, etwa durch Thesaurierung oder Pensionsrückstellungen. Die Ärzte-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer (23 % ab 2024). Gesellschafter dürfen nur Ärzte sein.
Gewinnausschüttungen der GmbH an die Ärzte werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Nicht ausgeschüttete Gewinne unterliegen nur der Körperschaftsteuer. Geschäftsführerbezüge unterliegen der Einkommensteuer, bei >25 % Beteiligung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Weitere Infos:
Finanzierung und Investitionsabzug
- Investitionsfreibetrag (IFB): Für bestimmte Investitionen (z.B. medizinische Geräte, Digitalisierung) können Sie 10–15 % der Anschaffungskosten als zusätzlichen Freibetrag absetzen (karriere-medizin.com).
- Degressive Abschreibung: Für neue Wirtschaftsgüter kann bis zu 30 % degressiv abgeschrieben werden (BMF Steuerbuch, S. 85).
Registrierkassenpflicht & Buchhaltung
- Registrierkassenpflicht: Ab einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 € und mehr als 7.500 € Barumsätzen ist eine Registrierkasse verpflichtend (WKO: Registrierkassenpflicht für Ärzte).
- Buchhaltung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist Standard. Ab 700.000 € Umsatz gilt die Buchführungspflicht (USP.gv.at: Buchführungspflicht).
Tipp: Die Ärztekammer Wien bietet mit GO2ORDI ein kostenloses Gründerservice, das bei allen Schritten von der Finanzierung bis zur Eintragung in die Ärzteliste unterstützt.

3. Praxisgemeinschaften, Gruppenpraxen & Primärversorgungseinheiten (PVE)
Praxisgemeinschaft vs. Gruppenpraxis für Ärzte
- Praxisgemeinschaft: Mehrere Ärzte teilen sich Räumlichkeiten und Infrastruktur, bleiben aber wirtschaftlich und steuerlich eigenständig. Jeder Arzt rechnet seine Leistungen selbst ab.
- Gruppenpraxis (OG, GmbH): Gemeinsame Berufsausübung, gemeinsamer Umsatz, gemeinsame Verteilung der Gewinne und Kosten. Die Gruppenpraxis ist als eigenständiges Unternehmen steuerpflichtig.
Steuerliche Besonderheiten:
- In der Praxisgemeinschaft führt jede:r Arzt/Ärztin eigene Buchhaltung und Steuererklärung.
- In der Gruppenpraxis erfolgt die Gewinnverteilung nach Gesellschaftsvertrag; steuerlich wird die Gruppenpraxis wie ein Unternehmen behandelt.
Primärversorgungseinheiten (PVE):
Seit 2017 ermöglichen PVEs neue Kooperationsformen im ambulanten Bereich. Sie können als OG, GmbH oder Genossenschaft geführt werden und bieten Vorteile bei der Patientenversorgung und Organisation. Die PVE-Reform 2023 hat die Rahmenbedingungen weiter verbessert (Linde Verlag: Die Ärzte-Gruppenpraxis).
Vertragsgestaltung & Nachfolge
- Klare vertragliche Regelungen zu Kostenaufteilung, Investitionen und Nachfolge sind unerlässlich.
- Die Bewertung und Übertragung einer Ordination ist steuerlich relevant – der Kaufpreis kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
4. Steueroptimierung & Praxistipps für Ärzte
- Betriebliche Altersvorsorge: Pensionszusagen und Vorsorgemodelle bieten steuerliche Vorteile für selbständige Ärzte (BMF: Betriebliche Altersvorsorge).
- Fortbildungskosten: Fort- und Weiterbildungen sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie einen beruflichen Bezug haben (BMF Steuerbuch, S. 76).
- Familienmitarbeit: Die Einbindung von Ehepartnern oder Kindern als geringfügig Beschäftigte kann steuerlich sinnvoll sein, sofern die Mitarbeit tatsächlich erfolgt und angemessen entlohnt wird (BMF Steuerbuch, S. 67).
- Gewinnfreibetrag: Für Gewinne bis 30.000 € steht der Grundfreibetrag von 15 % zu (max. 4.500 €), darüber hinaus der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (karriere-medizin.com).
Achtung:
- Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer auf Rechnungen muss „kraft Rechnungslegung“ an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn die Leistung eigentlich steuerfrei wäre (Praxisgründungsleitfaden Vorarlberg, S. 3).
5. Digitalisierung & Datenschutz
- E-Card Services und Wahlarztverrechnung: Die Digitalisierung der Abrechnung vereinfacht viele Prozesse, bringt aber auch Pflichten im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit mit sich (GO2ORDI – Ärztekammer Wien).
- Datenschutz: Die Einhaltung der DSGVO ist auch für Einzelordinationen verpflichtend. Patientendaten müssen besonders geschützt werden.

Fazit
Das Steuerrecht für Ärzte in Österreich bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten – von der Wahl der Rechtsform über Investitionsförderungen bis hin zur optimalen Kooperation. Eine vorausschauende Planung und professionelle Beratung sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen und steueroptimierten Ordination. Nutzen Sie die offiziellen Informationsangebote und lassen Sie Ihre individuelle Situation regelmäßig prüfen.
Möchten Sie mehr über Steuern in Ihrem Fachbereich erfahren? Dann entdecken Sie weitere hilfreiche Beiträge für Ärztinnen und Ärzte in unserem Blog:
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