Steuerrecht für Ärzte in Österreich ist komplex und unterscheidet sich in vielen Punkten von anderen freien Berufen. Von der Wahl der Rechtsform über die laufende Gewinnermittlung bis zu Kooperationsmodellen wie Praxisgemeinschaften oder Gruppenpraxen gibt es zahlreiche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Pflichten. Wer eine eigene Ordination gründen oder sich an einer Praxis beteiligen will, sollte die wichtigsten steuerlichen Rahmenbedingungen kennen, um Haftungsfallen und unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Dieser Beitrag bietet einen aktuellen, praxisnahen Überblick – mit allen relevanten Links zu offiziellen österreichischen Quellen. Steuerrecht kann sehr kompliziert sein. Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung der Ratschläge in diesem Blog benötigen, kontaktieren Sie uns.
📋 Inhaltsverzeichnis
- Steuerliche Grundlagen für Ärzte
- Kassenhonorare vs. Privathonorar
- Ordinationsgründung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
- Gewinnermittlung: EAR oder Bilanzierung?
- Steueroptimierung & Praxistipps für Ärzte
- Investitionsplanung: Geräte, Praxisausstattung, Umbau
- FAQ: Häufige Fragen zum Steuerrecht für Ärzte
- Fazit

Steuerliche Grundlagen für Ärzte
Einkommensteuer
Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG). Steuerpflichtig sind sämtliche Honorare, Kassenleistungen, Gutachten, Vorträge und andere ärztliche Einkünfte. Betriebsausgaben wie Miete, Personal, Geräte, Fortbildung oder Versicherungen können abgesetzt werden. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ab einem Umsatz von 700.000 € (zweimaliger Überschreitung) oder einmalig 1 Mio. € ist die doppelte Buchhaltung verpflichtend. Für kleinere Praxen gibt es verschiedene Pauschalierungsmöglichkeiten (USP.gv.at: Pauschalierungsmöglichkeiten). Ab 2026 sind Einkommen bis 13.539 € steuerfrei, der Spitzensteuersatz von 50% greift ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 104.859 €.
Umsatzsteuer für Ärzte
Heilbehandlungen von Ärzten sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG). Das bedeutet:
- Keine Umsatzsteuer auf ärztliche Leistungen an Patienten.
- Kein Vorsteuerabzug für Investitionen (z.B. Geräte, Renovierung, Miete).
- Achtung: Für nicht-medizinische Leistungen (z.B. Gutachten, Schönheitsbehandlungen, Vermietung von Praxisräumen) fällt Umsatzsteuer an.
- Kleinunternehmerregelung: Bis zu einem Umsatz von 55.000 € (ab 2025) können Ärzte als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein, haben dann aber keinen Vorsteuerabzug. Wird die Grenze um weniger als 10 % überschritten, gilt die Regelung noch bis Jahresende weiter (Praxisgründungsleitfaden Vorarlberg, S. 3).
Weitere Infos:
- WKO: Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe
- BMF Findok: Umsatzsteuer und Betriebsausgaben bei Ärzten (PDF)
Sozialversicherung & Pflichtversicherungen für Ärzte
Selbständige Ärzte sind nach dem FSVG (Freiberuflich-Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz) bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die Krankenversicherung erfolgt nicht über die ÖGK, sondern aufgrund des sogenannten ‚Opting Out‘ der Österreichischen Ärztekammer, über den Wohlfahrtsfonds der zuständigen Landesärztekammer. Die genaue Absicherung hängt von Bundesland, Tätigkeitsform und Kammermitgliedschaft ab.
Kassenhonorare vs. Privathonorar: was steuerlich anders ist
Ob du als Kassenarzt, Wahlarzt oder reiner Privatarzt tätig bist, ändert nichts an der grundsätzlichen Einkommensteuer- und USt-Behandlung, aber es gibt wichtige praktische Unterschiede:
Kassenarzt
Honorare von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder anderen Kassen sind Einnahmen aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und unterliegen der progressiven Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich gilt die unechte Befreiung (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG), keine USt, kein Vorsteuerabzug. Die Honorarabrechnung erfolgt direkt mit der Kasse, die Zahlungseingänge sind für die EAR der Zuflusszeitpunkt.
Wahlarzt
Der Wahlarzt rechnet direkt mit dem Patienten ab; dieser erhält den Betrag (teilweise) von seiner Kasse rückerstattet. Steuerlich gilt dasselbe wie beim Kassenarzt: USt-Befreiung für Heilbehandlungen, Einkommensteuer auf den Gewinn. Wichtig für die EAR: Bei Wahlarzthonoraren zählt der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs, nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Offene Honorarnoten am Jahresende sind daher noch keine Einnahmen.
Privatarzt (reine Privatordination)
Auch hier gilt dieselbe USt-Befreiung für Heilbehandlungen. Ausnahme: Leistungen ohne therapeutische Indikation (z.B. rein ästhetische Eingriffe, Tauglichkeitsgutachten für Behörden, Atteste ohne Heilbehandlungszweck) können umsatzsteuerpflichtig sein.
Praktische Faustregel:
Die Frage „Kassenhonorare oder Privathonorar?“ hat keine steuerlichen Auswirkungen auf den Steuersatz. Entscheidend ist immer, ob die Leistung dem Begriff „Heilbehandlung“ nach Ärztegesetz entspricht.
Ordinationsgründung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Wahl der Rechtsform
Für die Gründung einer Ordination stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung:
- Einzelordination: Klassisch, volle Kontrolle, volle Haftung.
- Gruppenpraxis (OG, GmbH): Mehrere Ärzte teilen sich Infrastruktur und Kosten, profitieren von Synergien und besserer Work-Life-Balance. Steuerlich können Gewinne und Verluste gemeinsam getragen werden.
- GmbH/FlexKapG: Seit 2024 ist die FlexKapG (Flexible Kapitalgesellschaft) als moderne Alternative zur GmbH möglich. Sie bietet Vorteile bei Haftung und steuerlicher Gestaltung, etwa durch Thesaurierung oder Pensionsrückstellungen. Die Ärzte-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer (23 % ab 2024). Gesellschafter dürfen nur Ärzte sein.
Gewinnausschüttungen der GmbH an die Ärzte werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Nicht ausgeschüttete Gewinne unterliegen nur der Körperschaftsteuer. Geschäftsführerbezüge unterliegen der Einkommensteuer, bei >25 % Beteiligung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Weitere Infos:
Finanzierung und Investitionsabzug
- Investitionsfreibetrag (IFB): Für Investitionen von 1.11.2025 bis 31.12.2026 gilt befristet 20% / 22% (Öko-IFB) statt 10%/15%
- Degressive Abschreibung: Für neue Wirtschaftsgüter kann bis zu 30 % degressiv abgeschrieben werden
Registrierkassenpflicht & Buchhaltung
- Registrierkassenpflicht: Ab einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 € und mehr als 7.500 € Barumsätzen ist eine Registrierkasse verpflichtend (WKO: Registrierkassenpflicht für Ärzte).
- Buchhaltung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist Standard. Ab 700.000 € Umsatz gilt die Buchführungspflicht (USP.gv.at: Buchführungspflicht).
Tipp: Die Ärztekammer Wien bietet mit GO2ORDI ein kostenloses Gründerservice, das bei allen Schritten von der Finanzierung bis zur Eintragung in die Ärzteliste unterstützt.

Gewinnermittlung: EAR oder Bilanzierung?
Für Ärzte als Freiberufler gilt eine klare Grundregel: Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) ist der Standard, und bleibt es auch bei hohen Umsätzen, solange die Schwellenwerte nicht überschritten werden.
Wann bleibt es bei der EAR?
- Umsatz unter 700.000 € pro Jahr → EAR ist Standard
- Freiberufler wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater sind grundsätzlich nicht nach UGB buchführungspflichtig, unabhängig vom Umsatz
Wann wird Bilanzierung Pflicht?
- Umsatz zweimal hintereinander über 700.000 € → Buchführungspflicht ab dem darauf zweitfolgenden Kalenderjahr
- Umsatz einmalig über 1.000.000 € → Buchführungspflicht bereits ab dem Folgejahr
Was ist der Unterschied in der Praxis?
| EAR | Bilanzierung | |
|---|---|---|
| Gewinnzeitpunkt | Zufluss/Abfluss (Zahlungsdatum) | Periodengerecht (Leistungsdatum) |
| Offene Honorarnoten | Noch keine Einnahme | Sofort gewinnerhöhend |
| Aufwand | Einfacher, kostengünstiger | Komplexer, teurer |
| Pauschalierung möglich? | Ja (z.B. Basispauschalierung) | Nein |
| IFB nutzbar? | Ja (vollständige EAR) | Ja |
Wichtiger Hinweis: Bei der EAR kann zusätzlich die Basispauschalierung angewendet werden (15% Betriebsausgabenpauschale + bestimmte Zusatzausgaben), wenn der Beleganfall gering ist. Nach einem Wechsel zurück zur normalen EAR ist eine erneute Pauschalierung erst nach 5 Jahren möglich.
Steueroptimierung & Praxistipps für Ärzte
- Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeberbeiträge zur Zukunftssicherung sind bis zu 300 € pro Jahr lohnsteuerfrei; darüber hinaus können Pensionskassenbeiträge als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer sind dabei separat zu betrachten.
- Fortbildungskosten: Fort- und Weiterbildungen sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie einen beruflichen Bezug haben.
- Familienmitarbeit: Die Einbindung von Ehepartnern oder Kindern als geringfügig Beschäftigte kann steuerlich sinnvoll sein, sofern die Mitarbeit tatsächlich erfolgt und angemessen entlohnt wird.
- Gewinnfreibetrag: Für Gewinne bis 33.000 € steht der Grundfreibetrag von 15% zu (max. 4.950 €); für Gewinne darüber greift der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (13% / 7% / 4,5% gestaffelt).
Achtung: Eine fälschlicherweise auf einer Rechnung ausgewiesene USt muss „kraft Rechnungslegung“ an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn die Leistung eigentlich steuerfrei wäre. Rechnungen an Patienten daher immer ohne USt-Ausweis ausstellen.
Investitionsplanung: Geräte, Praxisausstattung, Umbau
Gerade für Ärzte sind Investitionen in Medizintechnik, IT und Praxisräume erhebliche Ausgaben und gleichzeitig eines der wirkungsvollsten Steuerinstrumente.
Investitionsfreibetrag (IFB) 2026: besonders attraktiv jetzt
Für Investitionen von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 gilt ein befristet erhöhter IFB:
- 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten für Standard-Investitionen
- 22% für ökologische Investitionen (z.B. Wärmepumpe, Photovoltaik, Fernwärme)
- Max. 1 Mio. € Investitionsvolumen pro Jahr
Typische IFB-fähige Investitionen für Arztpraxen:
- Medizintechnik: Ultraschall, EKG, Endoskopie, Sterilisatoren, Laborgeräte
- Digitale Ordination: Praxissoftware, IT-Hardware, Server, Telemedizin
- Energie & Klima: Wärmepumpe, Photovoltaik (nicht gebäudebezogen aktiviert)
- Praxisorganisation: digitale Archivierung, Diagnosemonitore, Terminals
Wichtige Einschränkungen:
- IFB nicht bei Pauschalierung (nur bei vollständiger EAR oder Bilanzierung)
- Gebäude und Grund-und-Boden sind nicht IFB-fähig, nur abnutzbares Anlagevermögen
- Keine PKW, keine gebrauchten Wirtschaftsgüter
Abschreibung (AfA) und degressive AfA
Medizingeräte werden üblicherweise über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Für ab 1. Juli 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter kann alternativ die degressive AfA gewählt werden (bis zu 30% im ersten Jahr, danach fallend). Das bringt in den ersten Jahren eine höhere Steuerentlastung.
GWG-Sofortabschreibung: Geräte bis 1.000 € netto können im Jahr der Anschaffung sofort voll abgeschrieben werden, ohne AfA-Verteilung über mehrere Jahre.
Praxistipp: IFB und GFB können kombiniert werden. Wer plant, sollte Investitionszeitpunkt und Gewinnplanung aufeinander abstimmen, um beide Instrumente optimal zu nutzen. Gerade bei größeren Gerätekäufen (z.B. Ultraschall > 30.000 €) ist eine Vorschaurechnung mit IFB + degressive AfA + GFB sinnvoll
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Steuerrecht für Ärzte
Welche Steuern sind für Ärzte in Österreich relevant?
Ärzte zahlen Einkommensteuer auf ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem progressiven Tarif (2026: bis zu 50%, ab 1 Mio. € Jahreseinkommen 55%). Für medizinische Heilbehandlungen fällt keine Umsatzsteuer an (unecht befreit nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG), für nicht-medizinische Leistungen wie rein gutachterliche oder kosmetische Tätigkeiten ohne medizinische Indikation hingegen schon. Hinzu kommen Beiträge an die SVS (Pensions- und Unfallversicherung nach FSVG) sowie Beiträge an den Wohlfahrtsfonds der zuständigen Landesärztekammer für die Krankenabsicherung.
Wie sind Ärzte in Österreich sozialversichert?
Selbständige Ärzte sind nach dem FSVG (Freiberuflich-Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz) bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die Krankenversicherung erfolgt nicht über die ÖGK, sondern, aufgrund des sogenannten Opting-Out der Österreichischen Ärztekammer, über den Wohlfahrtsfonds der zuständigen Landesärztekammer. Die genauen Leistungen und Beiträge variieren je nach Bundesland und Tätigkeitsform.
Welche Rechtsform ist für eine Ordination am sinnvollsten?
Die Wahl hängt von der individuellen Situation ab. Einzelordinationen bieten volle Kontrolle und einfache Verwaltung. Gruppenpraxen (OG, GmbH) ermöglichen gemeinsame Nutzung von Infrastruktur und Personal sowie Haftungsbeschränkung. Seit 2024 ist die FlexKapG eine gesellschaftsrechtlich moderne Alternative mit flexiblen Anteilsstrukturen. Steuerlich wird sie jedoch wie eine GmbH behandelt (23% Körperschaftsteuer, 27,5% KESt auf Ausschüttungen). Bei Einbringung einer Ordination in eine GmbH oder FlexKapG muss die berufsrechtliche Zulässigkeit vorab geprüft werden.
Was ist bei der Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte zu beachten?
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind unecht umsatzsteuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG) Das bedeutet: keine Umsatzsteuer auf der Ausgangsseite, aber auch kein Vorsteuerabzug. Für andere Leistungen wie rein ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, Raumvermietung oder bestimmte Gutachten gilt die Umsatzsteuerpflicht. Die Kleinunternehmerregelung kann bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 € genutzt werden; eine Toleranzgrenze von 10% ist einmalig innerhalb von fünf Jahren möglich.
Wie kann ich als Arzt Steuern sparen?
Zu den wichtigsten Instrumenten zählen Betriebsausgaben (Fortbildungen, Geräte, Personal, Miete), der Gewinnfreibetrag (15% Grundfreibetrag auf Gewinne bis 33.000 €, max. 4.950 €; darüber investitionsgebunden gestaffelt) sowie der Investitionsfreibetrag (IFB), der für Investitionen von November 2025 bis Dezember 2026 befristet auf 20% bzw. 22% für ökologische Investitionen erhöht ist. Auch die betriebliche Altersvorsorge und die Einbindung von Familienmitgliedern als Mitarbeiter können steuerlich sinnvoll sein, wenn die Tätigkeit tatsächlich erbracht wird und das Entgelt fremdüblich ist.
Welche Besonderheiten gelten für Praxisgemeinschaften und Gruppenpraxen?
Praxisgemeinschaften teilen Infrastruktur und Personal, rechnen jedoch steuerlich getrennt ab . Jeder Arzt hat seine eigene Einkommensteuerpflicht. Gruppenpraxen in Form einer OG oder GmbH ermöglichen gemeinsame Gewinn- und Verlustverteilung sowie Haftungsbeschränkung. Für Primärversorgungseinheiten (PVE) gelten zusätzliche gesetzliche Vorgaben nach dem Primärversorgungsgesetz (PrimVG). Bei allen Gemeinschaftsformen sind Gesellschaftsvertrag, Kostenverteilung und steuerliche Abgrenzung sorgfältig zu dokumentieren.

Fazit
Das Steuerrecht für Ärzte in Österreich bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten – von der Wahl der Rechtsform über Investitionsförderungen bis hin zur optimalen Kooperation. Eine vorausschauende Planung und professionelle Beratung sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen und steueroptimierten Ordination. Nutzen Sie die offiziellen Informationsangebote und lassen Sie Ihre individuelle Situation regelmäßig prüfen.
Sie möchten Ihre Ordination steuerlich optimal aufstellen?
Profitieren Sie von persönlicher Beratung, die genau zu Ihnen passt. Mehr erfahren Sie auf unserer Ärzte-Seite: Steuerberatung für Ärzte
Möchten Sie mehr über Steuern in Ihrem Fachbereich erfahren? Dann entdecken Sie weitere hilfreiche Beiträge für Ärztinnen und Ärzte in unserem Blog:
