Viele Unternehmen haben die Corona-Förderungen längst abgehakt. 2026 zeigt sich jedoch, dass das Thema noch lange nicht erledigt ist: Mit dem COFAG‑Neuordnungs‑ und Abwicklungsgesetz (COFAG‑NoAG), der Übertragung der Aufgaben auf die Finanzverwaltung und einem aktuellen OGH‑Urteil wird die Rückforderung von Corona‑Förderungen plötzlich sehr konkret.
- Was ist die COFAG und warum die Rückforderungen?
- Aktuelle Zahlen: Wie viele Fälle gibt es bereits?
- Warum das OGH-Urteil vom April 2026 so wichtig ist
- Vom Förderprogramm zur Rückforderung: Was hat sich durch das COFAG-NoAG geändert?
- Wie läuft eine Rückforderung konkret ab?
- Zinsen und lange Verjährungsfristen
- Welche Fälle nennt die WKO als besonders heikel?
- Was Unternehmen jetzt tun können
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die COFAG und warum die Rückforderungen?
Die COFAG wurde während der Covid‑19‑Pandemie gegründet, um Unternehmen in Österreich rasch mit Zuschüssen zu unterstützen, etwa über Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, Lockdown‑Umsatzersatz oder weitere Corona‑Förderprogramme. Insgesamt wurden laut Finanzministerium mehr als 40 Milliarden Euro an Hilfen genehmigt oder ausbezahlt. Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs wurde die Ausgliederung der Förderabwicklung in die COFAG später als verfassungswidrig beurteilt. In der Folge wurde mit dem COFAG‑NoAG geregelt, dass die Abwicklung und insbesondere die Rückforderung zu Unrecht gewährter Förderungen schrittweise auf die Finanzverwaltung übergehen.
Heute ist daher nicht mehr die COFAG selbst die zentrale Anlaufstelle, sondern das zuständige Finanzamt. Dieses prüft, ob eine COFAG Rückforderung bzw. eine Rückzahlung von Corona‑Förderungen zu leisten ist und setzt allfällige Beträge per Bescheid fest.
Aktuelle Zahlen: Wie viele Fälle gibt es bereits?
Einige Jahre nach den ersten Auszahlungen liegen mittlerweile konkrete Zahlen vor. In Medienberichten unter Bezug auf das Finanzministerium ist von rund 193 Unternehmensverbünden und etwa 1.200 Unternehmen die Rede, bei denen mögliche Überförderungen geprüft wurden. Das potenzielle Rückerstattungsvolumen lag demnach zunächst bei rund 106 Millionen Euro. Bis April 2026 wurden in rund 90 Fällen Rückzahlungen von insgesamt etwa 37 Millionen Euro festgesetzt. Weitere Prüfungen und Verfahren sind im Laufen. Damit zeigt sich: Das Thema betrifft nicht nur Einzelfälle, sondern eine relevante Zahl von Unternehmen – insbesondere dort, wo mehrere Gesellschaften miteinander verbunden sind oder hohe Fördervolumina im Spiel waren.

Warum das OGH‑Urteil vom April 2026 so wichtig ist
Besondere Aufmerksamkeit hat ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. April 2026 ausgelöst. Der OGH hatte einen Fall zu beurteilen, in dem Covid‑19‑Förderungen in einem Unternehmensverbund gewährt wurden und dabei beihilfenrechtliche Obergrenzen überschritten wurden. Der Gerichtshof stellt klar, dass bei der Beurteilung der EU‑Beihilferegeln nicht isoliert auf einzelne Gesellschaften, sondern auf die wirtschaftliche Einheit abzustellen ist. Entscheidend ist also, ob ein Unternehmensverbund im Sinne des Unionsrechts vorliegt. Wenn die beihilfenrechtliche Höchstgrenze (etwa 2,3 Mio. Euro) durch die Summe der Förderungen innerhalb eines solchen Verbunds überschritten wird, liegt ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot vor. In diesem Fall besteht ein Rückforderungsanspruch der Republik Österreich gegenüber dem Empfänger der Überzahlung.
Das Urteil bestätigt damit, dass zu hoch zugesprochene Corona‑Förderungen zurückzuzahlen sind, wenn sie beihilfenrechtlich nicht gedeckt waren, unabhängig davon, ob bei der Antragstellung ursprünglich von einzelnen Gesellschaften ausgegangen wurde.
Was hat sich durch das COFAG‑NoAG geändert?
Mit dem COFAG‑Neuordnungs‑ und Abwicklungsgesetz wurde die bisherige Struktur der Corona‑Förderungen grundlegend umgestellt. Wesentliche Punkte sind:
- Die Prüfung offener Fälle und die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgen grundsätzlich durch das zuständige Finanzamt.
- Rückforderungsansprüche werden, soweit sie die vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten, mittels Bescheid festgesetzt.
- Die bisher privatrechtliche Geltendmachung (z.B. durch Klagen der COFAG) wird damit in das hoheitliche Abgabenverfahren überführt.
Für Unternehmen bedeutet das: Streitigkeiten und Rückforderungen landen nicht mehr primär vor Zivilgerichten mit der COFAG als Prozessgegnerin, sondern im Rahmen des Abgabenverfahrens mit dem Finanzamt als Behörde. Kanzleien wie Deloitte heben hervor, dass damit auch die Verfahrenslogik einer typischen Abgabenprüfung gilt – inklusive Bescheid, Rechtsmittelfristen und besonderen Regelungen zu Zinsen und Verjährung.
Wie läuft eine Rückforderung konkret ab?
In der Praxis ergeben sich aus Gesetz und Fachbeiträgen im Wesentlichen folgende Schritte:
- Prüfung des Förderfalls: Das Finanzamt prüft, ob eine Corona‑Förderung (z.B. Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, Lockdown‑Umsatzersatz) im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien und EU‑Beihilferegeln gewährt wurde.
- Feststellung einer Überförderung: Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorlagen – etwa weil beihilfenrechtliche Obergrenzen überschritten wurden oder relevante Umsätze falsch zugeordnet wurden –, wird eine Überzahlung festgestellt.
- Bescheid über die Rückzahlung: Für Beträge oberhalb bestimmter Grenzwerte erlässt das Finanzamt einen Rückforderungsbescheid. Darin wird der Rückerstattungsbetrag festgesetzt.
- Fälligkeit und Zahlung: Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Das bedeutet, dass Unternehmen in relativ kurzer Zeit auf teils erhebliche Nachzahlungen reagieren müssen.
- Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann innerhalb der vorgesehenen Frist Beschwerde erhoben werden. In der Praxis geht es dabei häufig um die Frage, ob tatsächlich ein Unternehmensverbund vorliegt, wie Umsätze zugeordnet wurden oder ob die EU‑Beihilferegeln korrekt angewendet wurden.
Zinsen und lange Verjährungsfristen
WKO weist darauf hin, dass Rückforderungen mitunter mit hohen Zinsen verbunden sind und der Rückerstattungsbetrag grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig wird. Außerdem können die Unterlagen nach dem COFAG-NoAG zehn Jahre lang relevant bleiben, weil der Rückerstattungsanspruch frühestens mit 1. August 2024 zu laufen beginnt. Noch gewichtiger ist die Verjährungsfrist: Nach den Sonderbestimmungen des COFAG‑NoAG beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist frühestens mit 1. August 2024 zu laufen. Damit können Rückforderungen in vielen Fällen noch bis mindestens 31. Juli 2034 geltend gemacht werden. Für Unternehmen bedeutet das, dass Corona‑Förderungen, obwohl die Krisenjahre längst vorbei sind – noch viele Jahre lang Thema von Prüfungen und Rückforderungen bleiben können.
Welche Fälle nennt die WKO als besonders heikel?
Die Wirtschaftskammer Wien hat eine eigene Informationsseite zur COFAG‑Förderung aufgebaut und bietet Unterstützung für betroffene Betriebe an. Sie nennt dabei zwei besonders heikle Konstellationen:
- Rückforderungen und Nichtauszahlungen wegen SpätanträgenFälle, in denen Anträge nach dem maßgeblichen Stichtag eingebracht wurden und es deshalb zu Rückforderungen oder zur Nichtauszahlung kommt.
- Fälle mit beihilfenrechtlichen Obergrenzen bei UnternehmensverbündenHier geht es insbesondere um Konstellationen, in denen aus Sicht des Unternehmens von einzelnen Gesellschaften ausgegangen wurde, der Fördergeber aber später einen Unternehmensverbund annimmt und die Förderbeträge zusammenrechnet.
Für ausgewählte Fälle unterstützt die WKO Wien sogar Musterprozesse, um klären zu lassen, wie die Regelungen im Detail anzuwenden sind.
Was bleibt Unternehmen jetzt zu tun?
WKO, BMF‑Unterlagen und Beiträge größerer Kanzleien zeichnen in Summe ein relativ einheitliches Bild, wie Unternehmen mit dem Thema umgehen können. Die wichtigsten Punkte, die sich daraus ableiten lassen, sind:
- Unterlagen geordnet bereithalten: Viele Hinweise betonen, dass Förderanträge, Bescheide, Berechnungsgrundlagen, Korrespondenz mit COFAG oder Finanzverwaltung sowie Unterlagen zu Gruppen‑ und Verbundstrukturen geordnet vorliegen sollten. Gerade die WKO fordert solche Unterlagen für die Prüfung von Musterfällen explizit an.
- Verbundstrukturen analysieren: Kanzleien empfehlen, die damalige Förderbeantragung vor dem Hintergrund des OGH‑Urteils und der EU‑Beihilferegeln zu überprüfen. Im Fokus steht die Frage, ob die einschlägigen Höchstgrenzen möglicherweise konzernweit überschritten wurden.
- Bescheide und Fristen ernst nehmen: Da Rückforderungsbeträge grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig werden, ist es wichtig, Fristen zu beachten und rechtzeitig zu entscheiden, ob bezahlt oder ein Rechtsmittel ergriffen werden soll.
- Finanzierungs- und Liquiditätsplanung anpassen: Auch wenn nicht alle Quellen das ausdrücklich aussprechen, ergibt sich aus der Kombination von Fälligkeit in kurzer Frist und möglicher Verzinsung, dass Unternehmen Rückforderungen in ihre Liquiditätsplanung einbeziehen sollten. Fachkanzleien weisen darauf hin, dass hohe Rückforderungen ohne Vorbereitung die Eigenkapital- und Finanzierungsstruktur belasten können.
- Bei komplexen Fällen Beratung nutzen: Sowohl WKO als auch Anwaltskanzleien und Steuerberater gehen davon aus, dass die Beurteilung in Verbundstrukturen, bei Spätanträgen oder Mischfällen rechtlich anspruchsvoll ist. Entsprechend wird geraten, in solchen Situationen spezialisierte Beratung einzubinden und, wo sinnvoll, auf bereits laufende Musterverfahren Bezug zu nehmen.
Die entscheidende Botschaft lautet: Auch wenn die Corona‑Krise längst vorbei ist, gehören die damaligen Förderungen weiterhin zur steuerlichen und rechtlichen Realität. Durch das COFAG‑NoAG, die Verlagerung zum Finanzamt, lange Verjährungsfristen und das OGH‑Urteil zu beihilfenrechtlichen Obergrenzen bleiben COFAG Rückforderungen und die Rückzahlung von Corona‑Förderungen ein Thema, das Unternehmen aktiv im Blick behalten sollten.
Wer Förderungen wie Fixkostenzuschuss oder Ausfallsbonus erhalten hat, insbesondere im Rahmen eines Unternehmensverbunds oder mit hohen Volumina, fährt besser, wenn die damaligen Anträge und Berechnungen geordnet dokumentiert und bei Bedarf gemeinsam mit Berater:innen überprüft werden. So lassen sich unangenehme Überraschungen bei allfälligen Bescheiden zumindest frühzeitig erkennen und gezielter bewältigen.
Häufige Fragen zur COFAG-Rückzahlungen
Eine COFAG Rückforderung bedeutet, dass das Finanzamt prüft, ob Corona-Förderungen (wie Fixkostenzuschuss oder Ausfallsbonus) zu Unrecht oder in zu hoher Höhe ausgezahlt wurden. Wenn das der Fall ist, wird der zu viel erhaltene Betrag per Bescheid im hoheitlichen Abgabenverfahren zurückgefordert. Die COFAG selbst treibt diese Gelder seit dem COFAG-NoAG grundsätzlich nicht mehr privatrechtlich ein.
Besonders im Fokus stehen Unternehmen, die in einen wirtschaftlichen Verbund eingegliedert sind (Unternehmensverbünde), sowie Betriebe, die sogenannte Spätanträge gestellt haben. In beiden Bereichen haben die Behörden und der OGH in der jüngeren Vergangenheit strenge Maßstäbe angelegt, insbesondere was das Überschreiten beihilfenrechtlicher EU-Höchstgrenzen betrifft.
Der OGH hat im April 2026 bestätigt, dass bei der Prüfung von Fördergrenzen die wirtschaftliche Einheit (der Unternehmensverbund) maßgeblich ist. Wurden die EU-Höchstgrenzen durch die Summe der Förderungen innerhalb des Verbunds überschritten, verstößt das gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot. Die Republik Österreich kann die Überzahlung dann zurückfordern.
Die Verjährungsfrist für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Corona-Förderungen beträgt nach den Bestimmungen des COFAG-NoAG zehn Jahre. Diese Frist beginnt frühestens mit dem 1. August 2024 zu laufen. Das bedeutet, dass Prüfungen und Rückforderungsbescheide in vielen Fällen bis mindestens 31. Juli 2034 möglich bleiben.
Ja, das ist möglich. Fachkanzleien und Interessenvertretungen weisen darauf hin, dass für den zu Unrecht erhaltenen Betrag Zinsen festgesetzt werden können, die rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung berechnet werden. Die Verzinsung liegt typischerweise ein bis zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Lediglich Zinsen unter 50 Euro werden nicht vorgeschrieben.
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