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Steuerrecht für Ärzte in Österreich: vollständige Anleitung

April 29, 2025

Steuerrecht für Ärzte in Österreich ist komplex und unterscheidet sich in vielen Punkten von anderen freien Berufen. Von der Wahl der Rechtsform über die laufende Gewinnermittlung bis zu Kooperationsmodellen wie Praxisgemeinschaften oder Gruppenpraxen gibt es zahlreiche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Pflichten. Wer eine eigene Ordination gründen oder sich an einer Praxis beteiligen will, sollte die wichtigsten steuerlichen Rahmenbedingungen kennen, um Haftungsfallen und unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Dieser Beitrag bietet einen aktuellen, praxisnahen Überblick – mit allen relevanten Links zu offiziellen österreichischen Quellen. Steuerrecht kann sehr kompliziert sein. Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung der Ratschläge in diesem Blog benötigen, kontaktieren Sie uns.

📋 Inhaltsverzeichnis
Arzt in grüner Kleidung hält Euro-Münzen und Geldschein aus Schokolade – symbolisiert die steuerlichen Grundlagen und Finanzen für Ärzte in Österreich.

Steuerliche Grundlagen für Ärzte

Einkommensteuer

Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG). Steuerpflichtig sind sämtliche Honorare, Kassenleistungen, Gutachten, Vorträge und andere ärztliche Einkünfte. Betriebsausgaben wie Miete, Personal, Geräte, Fortbildung oder Versicherungen können abgesetzt werden. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ab einem Umsatz von 700.000 € (zweimaliger Überschreitung) oder einmalig 1 Mio. € ist die doppelte Buchhaltung verpflichtend. Für kleinere Praxen gibt es verschiedene Pauschalierungsmöglichkeiten (USP.gv.at: Pauschalierungsmöglichkeiten). Ab 2026 sind Einkommen bis 13.539 € steuerfrei, der Spitzensteuersatz von 50% greift ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 104.859 €.

Umsatzsteuer für Ärzte

Heilbehandlungen von Ärzten sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG). Das bedeutet:

  • Keine Umsatzsteuer auf ärztliche Leistungen an Patienten.
  • Kein Vorsteuerabzug für Investitionen (z.B. Geräte, Renovierung, Miete).
  • Achtung: Für nicht-medizinische Leistungen (z.B. Gutachten, Schönheitsbehandlungen, Vermietung von Praxisräumen) fällt Umsatzsteuer an.
  • Kleinunternehmerregelung: Bis zu einem Umsatz von 55.000 € (ab 2025) können Ärzte als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein, haben dann aber keinen Vorsteuerabzug. Wird die Grenze um weniger als 10 % überschritten, gilt die Regelung noch bis Jahresende weiter.

Weitere Infos:

Sozialversicherung & Pflichtversicherungen für Ärzte

Selbständige Ärzte sind nach dem FSVG bei der SVS in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die Krankenversicherung erfolgt aufgrund des ärztlichen Opting-out nicht über die ÖGK, sondern in der Regel über eine private Gruppenkrankenversicherung im Kammerumfeld; der Wohlfahrtsfonds selbst deckt vor allem die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge ab.
Die genaue Absicherung hängt von Bundesland, Tätigkeitsform, Kammerzugehörigkeit und den jeweils geltenden Regelungen ab.

Kassenhonorare vs. Privathonorar: was steuerlich anders ist

Ob du als Kassenarzt, Wahlarzt oder reiner Privatarzt tätig bist, ändert nichts an der grundsätzlichen Einkommensteuer- und USt-Behandlung, aber es gibt wichtige praktische Unterschiede:

Kassenarzt
Honorare von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder anderen Kassen sind Einnahmen aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und unterliegen der progressiven Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich gilt die unechte Befreiung (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG), keine USt, kein Vorsteuerabzug. Die Honorarabrechnung erfolgt direkt mit der Kasse, die Zahlungseingänge sind für die EAR der Zuflusszeitpunkt.

Wahlarzt
Der Wahlarzt rechnet direkt mit dem Patienten ab; dieser erhält den Betrag (teilweise) von seiner Kasse rückerstattet. Steuerlich gilt dasselbe wie beim Kassenarzt: USt-Befreiung für Heilbehandlungen, Einkommensteuer auf den Gewinn. Wichtig für die EAR: Bei Wahlarzthonoraren zählt der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs, nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Offene Honorarnoten am Jahresende sind daher noch keine Einnahmen.

Privatarzt (reine Privatordination)
Auch hier gilt dieselbe USt-Befreiung für Heilbehandlungen. Ausnahme: Leistungen ohne therapeutische Indikation (z.B. rein ästhetische Eingriffe, Tauglichkeitsgutachten für Behörden, Atteste ohne Heilbehandlungszweck) können umsatzsteuerpflichtig sein.

Praktische Faustregel:
Die Frage „Kassenhonorare oder Privathonorar?“ hat keine steuerlichen Auswirkungen auf den Steuersatz. Entscheidend ist immer, ob die Leistung dem Begriff „Heilbehandlung“ nach Ärztegesetz entspricht.

Ordinationsgründung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Wahl der Rechtsform

Für die Gründung einer Ordination stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung:

  • Einzelordination: Klassisch, volle Kontrolle, volle Haftung.
  • Gruppenpraxis (OG, GmbH): Mehrere Ärzte teilen sich Infrastruktur und Kosten, profitieren von Synergien und besserer Work-Life-Balance. Steuerlich können Gewinne und Verluste gemeinsam getragen werden.

Gewinnausschüttungen der GmbH an die Ärzte werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Nicht ausgeschüttete Gewinne unterliegen nur der Körperschaftsteuer. Geschäftsführerbezüge unterliegen der Einkommensteuer, bei >25 % Beteiligung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Weitere Infos:

Finanzierung und Investitionsabzug

  • Investitionsfreibetrag (IFB): Für Investitionen von 1.11.2025 bis 31.12.2026 gilt befristet 20% / 22% (Öko-IFB) statt 10%/15%
  • Degressive Abschreibung: Für neue Wirtschaftsgüter kann bis zu 30 % degressiv abgeschrieben werden

Registrierkassenpflicht & Buchhaltung

Tipp: Die Ärztekammer Wien bietet mit GO2ORDI ein kostenloses Gründerservice, das bei allen Schritten von der Finanzierung bis zur Eintragung in die Ärzteliste unterstützt.

Ärztin mit Schutzbrille und Maske untersucht Probe im Labor – steht für moderne Gruppenpraxis und neue Kooperationsformen im österreichischen Gesundheitswesen.

Gewinnermittlung für Ärzte

Bei Ärzten ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Praxis meist die naheliegende Form der Gewinnermittlung. Eine Bilanzierung kann dennoch freiwillig sinnvoll sein, etwa bei komplexeren Strukturen, höherem Organisationsaufwand oder wenn detailliertere betriebswirtschaftliche Auswertungen gewünscht sind. Die folgende Gegenüberstellung zeigt daher nicht, ab wann Ärzte zwingend bilanzieren müssen, sondern welche Unterschiede zwischen EAR und Bilanzierung in der Praxis relevant sind.

Was ist der Unterschied in der Praxis?

EARBilanzierung
GewinnzeitpunktZufluss/Abfluss (Zahlungsdatum)Periodengerecht (Leistungsdatum)
Offene HonorarnotenNoch keine EinnahmeSofort gewinnerhöhend
AufwandEinfacher, kostengünstigerKomplexer, teurer
Pauschalierung möglich?Ja (z.B. Basispauschalierung)Nein
IFB nutzbar?Ja (vollständige EAR)Ja

Wichtiger Hinweis: Bei der EAR kann zusätzlich die Basispauschalierung angewendet werden (15% Betriebsausgabenpauschale + bestimmte Zusatzausgaben), wenn der Beleganfall gering ist. Nach einem Wechsel zurück zur normalen EAR ist eine erneute Pauschalierung erst nach 5 Jahren möglich.

Steueroptimierung & Praxistipps für Ärzte

  • Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeberbeiträge zur Zukunftssicherung sind bis zu 300 € pro Jahr lohnsteuerfrei; darüber hinaus können Pensionskassenbeiträge als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer sind dabei separat zu betrachten.
  • Fortbildungskosten: Fort- und Weiterbildungen sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie einen beruflichen Bezug haben.
  • Familienmitarbeit: Die Einbindung von Ehepartnern oder Kindern als geringfügig Beschäftigte kann steuerlich sinnvoll sein, sofern die Mitarbeit tatsächlich erfolgt und angemessen entlohnt wird.
  • Gewinnfreibetrag: Für Gewinne bis 33.000 € steht der Grundfreibetrag von 15% zu (max. 4.950 €); für Gewinne darüber greift der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (13% / 7% / 4,5% gestaffelt).

Achtung: Eine fälschlicherweise auf einer Rechnung ausgewiesene USt muss „kraft Rechnungslegung“ an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn die Leistung eigentlich steuerfrei wäre. Rechnungen an Patienten daher immer ohne USt-Ausweis ausstellen.

Investitionsplanung: Geräte, Praxisausstattung, Umbau

Gerade für Ärzte sind Investitionen in Medizintechnik, IT und Praxisräume erhebliche Ausgaben und gleichzeitig eines der wirkungsvollsten Steuerinstrumente.

Investitionsfreibetrag (IFB) 2026: besonders attraktiv jetzt

Für Investitionen von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 gilt ein befristet erhöhter IFB:

  • 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten für Standard-Investitionen
  • 22% für ökologische Investitionen (z.B. Wärmepumpe, Photovoltaik, Fernwärme)
  • Max. 1 Mio. € Investitionsvolumen pro Jahr

Typische IFB-fähige Investitionen für Arztpraxen:

  • Medizintechnik: Ultraschall, EKG, Endoskopie, Sterilisatoren, Laborgeräte
  • Digitale Ordination: Praxissoftware, IT-Hardware, Server, Telemedizin
  • Energie & Klima: Wärmepumpe, Photovoltaik (nicht gebäudebezogen aktiviert)
  • Praxisorganisation: digitale Archivierung, Diagnosemonitore, Terminals

Wichtige Einschränkungen:

  • IFB nicht bei Pauschalierung (nur bei vollständiger EAR oder Bilanzierung)
  • Gebäude und Grund-und-Boden sind nicht IFB-fähig, nur abnutzbares Anlagevermögen
  • Keine PKW, keine gebrauchten Wirtschaftsgüter

Abschreibung (AfA) und degressive AfA

Medizingeräte werden üblicherweise über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Für ab 1. Juli 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter kann alternativ die degressive AfA gewählt werden (bis zu 30% im ersten Jahr, danach fallend). Das bringt in den ersten Jahren eine höhere Steuerentlastung.

GWG-Sofortabschreibung: Geräte bis 1.000 € netto können im Jahr der Anschaffung sofort voll abgeschrieben werden, ohne AfA-Verteilung über mehrere Jahre.

Praxistipp: IFB und GFB können kombiniert werden. Wer plant, sollte Investitionszeitpunkt und Gewinnplanung aufeinander abstimmen, um beide Instrumente optimal zu nutzen. Gerade bei größeren Gerätekäufen (z.B. Ultraschall > 30.000 €) ist eine Vorschaurechnung mit IFB + degressive AfA + GFB sinnvoll

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Steuerrecht für Ärzte

Welche Steuern sind für Ärzte in Österreich relevant?

Ärzte zahlen Einkommensteuer auf ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem progressiven Tarif.
Für medizinische Heilbehandlungen fällt keine Umsatzsteuer an, für nicht-medizinische Leistungen kann hingegen Umsatzsteuer anfallen.Hinzu kommen Beiträge an die SVS für die Pensions- und Unfallversicherung nach dem FSVG sowie Beiträge an den Wohlfahrtsfonds der zuständigen Landesärztekammer für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge. Die Krankenversicherung erfolgt im Rahmen des ärztlichen Opting-out dagegen in der Regel nicht über die ÖGK, sondern über eine private Gruppenkrankenversicherung im Kammerumfeld

Wie sind Ärzte in Österreich sozialversichert?

Selbständige Ärzte sind nach dem FSVG (Freiberuflich-Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz) bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die Krankenversicherung erfolgt nicht über die ÖGK, sondern, aufgrund des sogenannten Opting-Out der Österreichischen Ärztekammer, über den Wohlfahrtsfonds der zuständigen Landesärztekammer. Die genauen Leistungen und Beiträge variieren je nach Bundesland und Tätigkeitsform.

Welche Rechtsform ist für eine Ordination am sinnvollsten?

Die Wahl hängt von der individuellen Situation ab. Einzelordinationen bieten volle Kontrolle und einfache Verwaltung. Gruppenpraxen (OG, GmbH) ermöglichen gemeinsame Nutzung von Infrastruktur und Personal sowie Haftungsbeschränkung. Bei Einbringung einer Ordination in eine GmbH muss die berufsrechtliche Zulässigkeit vorab geprüft werden.

Was ist bei der Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte zu beachten?

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind unecht umsatzsteuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG) Das bedeutet: keine Umsatzsteuer auf der Ausgangsseite, aber auch kein Vorsteuerabzug. Für andere Leistungen wie rein ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, Raumvermietung oder bestimmte Gutachten gilt die Umsatzsteuerpflicht. Die Kleinunternehmerregelung kann bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 € genutzt werden; eine Toleranzgrenze von 10% ist einmalig innerhalb von fünf Jahren möglich.

Wie kann ich als Arzt Steuern sparen?

Zu den wichtigsten Instrumenten zählen Betriebsausgaben (Fortbildungen, Geräte, Personal, Miete), der Gewinnfreibetrag (15% Grundfreibetrag auf Gewinne bis 33.000 €, max. 4.950 €; darüber investitionsgebunden gestaffelt) sowie der Investitionsfreibetrag (IFB), der für Investitionen von November 2025 bis Dezember 2026 befristet auf 20% bzw. 22% für ökologische Investitionen erhöht ist. Auch die betriebliche Altersvorsorge und die Einbindung von Familienmitgliedern als Mitarbeiter können steuerlich sinnvoll sein, wenn die Tätigkeit tatsächlich erbracht wird und das Entgelt fremdüblich ist.

Welche Besonderheiten gelten für Praxisgemeinschaften und Gruppenpraxen?

Praxisgemeinschaften teilen Infrastruktur und Personal, rechnen jedoch steuerlich getrennt ab . Jeder Arzt hat seine eigene Einkommensteuerpflicht. Gruppenpraxen in Form einer OG oder GmbH ermöglichen gemeinsame Gewinn- und Verlustverteilung sowie Haftungsbeschränkung. Für Primärversorgungseinheiten (PVE) gelten zusätzliche gesetzliche Vorgaben nach dem Primärversorgungsgesetz (PrimVG). Bei allen Gemeinschaftsformen sind Gesellschaftsvertrag, Kostenverteilung und steuerliche Abgrenzung sorgfältig zu dokumentieren.

"Ärztin und Berater geben sich die Hand über einem Vertrag – professionelle Steuerberatung für Ärzte zahlt sich aus

Fazit

Das Steuerrecht für Ärzte in Österreich bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten – von der Wahl der Rechtsform über Investitionsförderungen bis hin zur optimalen Kooperation. Eine vorausschauende Planung und professionelle Beratung sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen und steueroptimierten Ordination. Nutzen Sie die offiziellen Informationsangebote und lassen Sie Ihre individuelle Situation regelmäßig prüfen.

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