Die Unternehmensnachfolge ist eines der wichtigsten Themen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Österreich. Bis 2030 steht laut Wirtschaftskammer Österreich fast jedes dritte Unternehmen vor einer Übergabe – sei es innerhalb der Familie, an Mitarbeiter oder an externe Käufer. Doch die Nachfolge ist nicht nur eine emotionale, sondern vor allem eine steuerliche und rechtliche Herausforderung. Wer die Unternehmensnachfolge bei KMU frühzeitig und strategisch angeht, kann Steuern sparen, Streit vermeiden und das Lebenswerk sichern.
📋 Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet Unternehmensnachfolge?
- Steuerliche Stolpersteine bei der Unternehmensnachfolge
- Immobilien und Unternehmensnachfolge
- Nachfolgeplanung für Anwälte, Ärzte und Freiberufler
- Förderungen und Unterstützung bei der Nachfolge
- Praxisbeispiele
- FAQ: Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge
- Fazit: Wer früh plant, spart Steuern und sichert Werte
Was bedeutet Unternehmensnachfolge?
Unternehmensnachfolge bedeutet, dass das Eigentum und die Leitung eines Betriebs auf eine andere Person oder Generation übergehen. Das kann durch Schenkung, Erbschaft, Verkauf oder auch durch eine schrittweise Übergabe erfolgen. Die Wahl des richtigen Modells hängt von vielen Faktoren ab: familiäre Situation, wirtschaftliche Lage, steuerliche Rahmenbedingungen und die Bereitschaft des Nachfolgers.

Die häufigsten Formen der Nachfolge
- Familieninterne Übergabe: Die klassische Variante, bei der das Unternehmen an Kinder oder andere Verwandte übergeben wird. Hier stehen emotionale Aspekte oft im Vordergrund, aber auch steuerliche Vorteile wie Buchwertfortführung und begünstigte Steuersätze.
- Verkauf an Dritte: Wird kein Nachfolger in der Familie gefunden, kann das Unternehmen an Mitarbeiter (MBO), externe Investoren oder Konkurrenten verkauft werden. Hier ist eine realistische Unternehmensbewertung entscheidend.
- Mitarbeiterbeteiligung: Immer mehr KMU setzen auf Modelle, bei denen langjährige Mitarbeiter schrittweise Anteile erwerben und so zum Nachfolger werden.
- Stiftungslösung: Für größere Familienunternehmen kann die Übertragung in eine Privatstiftung eine generationenübergreifende Lösung sein.
Steuerliche Stolpersteine bei der Unternehmensnachfolge
Die steuerlichen Auswirkungen der Nachfolge werden oft unterschätzt. Zu den wichtigsten Steuerarten zählen:
- Einkommensteuer: Beim Verkauf oder bei der Aufgabe des Betriebs fällt auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer an. Für Übergeber ab 60 Jahren gibt es begünstigte Steuersätze.
- Grunderwerbsteuer: Wird bei der Übertragung von Immobilien fällig – auch bei Schenkung oder Erbschaft. Seit 2016 ist der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage.
- Immobilienertragsteuer: Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsimmobilien unterliegen der Immobilienertragsteuer (27,5%).
- Umsatzsteuer: Bei der Übertragung eines ganzen Betriebs bleibt die Umsatzsteuer außen vor, bei Teilübertragungen kann sie jedoch anfallen.
- Schenkungs- und Erbschaftsteuer: In Österreich derzeit ausgesetzt, eine Wiedereinführung ist aber politisch immer wieder Thema.
Gerade bei der Übertragung von Immobilien oder der Umgründung in eine andere Rechtsform können hohe Steuerbelastungen entstehen, wenn nicht rechtzeitig geplant wird.
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Immobilien und Unternehmensnachfolge
Immobilien stellen bei vielen KMU den größten Vermögenswert dar und sind daher ein zentraler Aspekt jeder Unternehmensnachfolge. Die Übertragung von Betriebsimmobilien auf den Nachfolger ist mit einer Reihe steuerlicher Herausforderungen verbunden, die frühzeitig bedacht werden sollten.
Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer
Wird eine Immobilie im Zuge der Nachfolge übertragen, fällt in der Regel Grunderwerbsteuer an – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine entgeltliche (Verkauf) oder unentgeltliche (Schenkung, Erbschaft) Übertragung handelt. Die Bemessungsgrundlage ist seit 2016 der Verkehrswert der Immobilie, was zu einer spürbaren Steuerbelastung führen kann. Zusätzlich ist bei der Veräußerung von Betriebsimmobilien die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zu berücksichtigen, die aktuell 27,5% des Veräußerungsgewinns beträgt. Für Altvermögen und Sonderfälle gelten spezielle Regelungen.
Buchwertfortführung und Umgründungen
Um die Steuerlast zu minimieren, kann eine Übertragung zu Buchwerten im Rahmen einer Umgründung (z.B. Einbringung in eine GmbH oder FlexCo) sinnvoll sein. Dabei wird die Immobilie steuerneutral auf die neue Gesellschaft übertragen, und die Besteuerung der stillen Reserven wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Hierbei sind jedoch strenge gesetzliche Vorgaben einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die Fortführung des Betriebes und die Sperrfrist für die Immobilien.
Degressive Abschreibung und ökologische Sanierungen
Für nach dem 1.7.2020 angeschaffte oder hergestellte Immobilien kann die degressive Abschreibung genutzt werden. Das bedeutet, dass in den ersten Jahren ein höherer Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden kann, was die Steuerlast in der Übergangsphase reduziert. Zusätzlich gibt es für energetische Sanierungen und klimafreundliche Heizsysteme einen befristeten 15%-Öko-Zuschlag als zusätzliche Betriebsausgabe oder Werbungskosten.
Sonderfälle und Gestaltungsmöglichkeiten
Bei der Übertragung von Immobilien im Zuge einer Nachfolge ist auch auf die Hauptwohnsitzbefreiung bei Privatimmobilien, die steuerneutrale Entnahme von Betriebsgebäuden und die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung (z.B. bei Vermietung) zu achten. Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich je nach Einzelfall erheblich – etwa wenn Immobilien im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden oder ob eine Übertragung im Rahmen einer Stiftungslösung erfolgt.

Nachfolgeplanung für Ärzte und Freiberufler
Für Kanzleien, Arztpraxen und andere Freiberufler ist die Unternehmensnachfolge besonders komplex:
- Berufsrechtliche Vorgaben: Die Nachfolge muss mit Standesregeln und Zulassungsvoraussetzungen vereinbar sein.
- Haftung und laufende Verfahren: Persönliche Haftung, Rückstellungen und offene Verfahren müssen geklärt werden.
- Bewertung immaterieller Werte: Der Wert einer Kanzlei oder Praxis liegt oft im Patienten- oder Mandantenstamm. Eine realistische Bewertung ist entscheidend.
- Umsatzsteuerliche Risiken: Bei Gemeinschaftspraxen kann die fehlerhafte Abgrenzung von Privat- und Kassenumsätzen zu Steuernachzahlungen führen.
Viele Kanzleien und Praxen nutzen steueroptimierte Modelle wie die FlexCo oder Privatstiftung zu selten, obwohl diese erhebliche Vorteile bieten können.
Förderungen und Unterstützung bei der Nachfolge
Manche wissen es bereits, manche noch nicht: Seit Anfang 2026 gibt es in Österreich mehr Unterstützung für Unternehmensnachfolgen als je zuvor. Wer übergibt oder übernimmt, muss das nicht alleine stemmen, weder organisatorisch noch finanziell.
NextGen4Austria – Das neue Bundesprogramm für Nachfolger
Im Februar 2026 haben das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWET) und die WKÖ gemeinsam das Programm NextGen4Austria gestartet. Das Ziel: Die Nachfolgewelle, die Österreich gerade erfasst, soll nicht in einer Insolvenzwelle enden. Denn über 52.500 KMU müssen laut Schätzungen bis 2034 übergeben werden – das entspricht rund 705.000 Arbeitsplätzen.
Was NextGen4Austria konkret bietet:
- Kostenloses Coaching für potenzielle Nachfolger: Betriebswirtschaftliche Grundlagen, Finanzierungsmodelle, Verhandlungsführung
- Vernetzung mit übergabebereiten Unternehmern österreichweit
- Beratungszuschüsse für externe Experten (Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater)
- Regionale Workshops in allen Bundesländern, organisiert über die WKO-Landeskammern
Für wen ist das Programm gedacht? Primär für Personen, die erstmals ein Unternehmen übernehmen wollen – also keine bestehenden Unternehmer, die bereits einen Betrieb führen. Aber auch übergebende Unternehmer profitieren: Die WKÖ unterstützt aktiv bei der Suche nach geeigneten Nachfolgern.
Wichtig aus steuerlicher Sicht: Beratungskosten, die im Rahmen von NextGen4Austria anfallen, etwa für eine Unternehmensbewertung oder steuerliche Strukturierung der Übergabe, sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern der Betrieb bereits geführt wird oder die Übernahme betrieblich veranlasst ist. Das sollte man von Anfang an dokumentieren. Mehr darüber: https://www.bmwet.gv.at/Presse/AktuellePressemeldungen/NextGen4Austria.html
WKO-Nachfolgebörse – Österreichs größte Matching-Plattform
Die WKO betreibt seit Jahren die Nachfolgebörse, die in den letzten Monaten massiv ausgebaut wurde. Hier finden übergebewillige Unternehmer anonym passende Käufer oder Nachfolger – und umgekehrt.
Was die Nachfolgebörse bietet:
- Anonymes Inserat: Der Betrieb wird beschrieben, ohne ihn namentlich zu nennen – keine Verunsicherung bei Kunden oder Mitarbeitern
- Filter nach Branche, Region, Unternehmensgröße: Wer gezielt sucht, findet schneller
- Direktkontakt über die WKO als Vermittler
- Kostenlos für beide Seiten – Käufer wie Verkäufer
Unser Tipp: Die Nachfolgebörse eignet sich gut als erster Schritt, noch bevor man den Steuerberater einschaltet. Warum? Weil die Art des Nachfolgers (Familienangehöriger, Mitarbeiter, externer Käufer) die steuerliche Gestaltung grundlegend beeinflusst. Wer früh weiß, wer übernimmt, kann die Struktur von Anfang an optimal aufsetzen.
Wien-Zuschuss für Betriebsübernahmen
Wer in Wien einen bestehenden Betrieb übernimmt und weiterführt, kann beim Wirtschaftsservice Wien (WienService) einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mindestens zwei Jahre weitergeführt und mindestens ein Vollzeitarbeitsplatz erhalten wird. Das klingt nach Bürokratie, ist aber in der Praxis gut handhabbar, besonders für Gastronomie, Einzelhandel und kleinere Handwerksbetriebe in Wien.
Steuerlich zu beachten: Solche Zuschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtig, können aber durch gezielte Investitionsplanung (z. B. Investitionsfreibetrag) steuerlich abgepuffert werden. Genau das ist eine Aufgabe, die man nicht dem Zufall überlassen sollte.
Praxisbeispiele
Übergabe eines Bauunternehmens mit Maschinen, Liegenschaften und Haftungsrisiken
Die meisten Baufirmen ab einer gewissen Größe sind bereits als GmbH organisiert – und das ist grundsätzlich gut. Denn eine GmbH-Übergabe ist steuerlich deutlich flexibler als die Übergabe eines Einzelunternehmens. Trotzdem gibt es bei Baufirmen eine Reihe von Besonderheiten, die den Unterschied zwischen einer teuren und einer klugen Übergabe ausmachen.
Ausgangssituation:
Ein Bauunternehmer, 60 Jahre alt, ist Alleingesellschafter einer Bau-GmbH (Jahresumsatz ca. 2,2 Millionen Euro, 14 Mitarbeiter). Er möchte in drei Jahren übergeben – entweder an seinen Neffen, der seit fünf Jahren im Betrieb arbeitet, oder an einen externen Käufer. Die GmbH hält:
- Baumaschinen und Fahrzeuge (Buchwert 220.000 Euro, Marktwert ca. 410.000 Euro)
- Eine Betriebsliegenschaft (Halle + Büro), die der Gesellschafter privat besitzt und an die GmbH vermietet – Anschaffungswert 1998: 150.000 Euro, aktueller Verkehrswert: ca. 640.000 Euro
- Laufende Bauprojekte mit Auftragsvolumen von ca. 380.000 Euro
- Thesaurierte Gewinne (Rücklagen in der GmbH): ca. 180.000 Euro
- Offene Gewährleistungsfälle aus den letzten fünf Jahren
Was ohne Planung passiert:
Ohne strukturierte Vorbereitung entstehen drei unabhängige Steuerprobleme gleichzeitig: Die stillen Reserven in den Maschinen werden bei einem Einzelverkauf der Wirtschaftsgüter doppelt besteuert (KöSt + KESt). Die Liegenschaft wird zum vollen ImmoESt-Satz von 30% verkauft. Und die thesaurierten Rücklagen sitzen unkontrolliert in der GmbH und treiben den Kaufpreis künstlich hoch – ohne dass der Verkäufer davon profitiert. Zusammengenommen kann das zu einer Steuerlast von über 200.000 Euro führen, die mit richtiger Planung kaum anfällt.
Was mit richtiger Planung möglich ist:
Schritt 1 – Anteile verkaufen, nicht Wirtschaftsgüter einzeln: Die stillen Reserven in den Maschinen (190.000 Euro Differenz zwischen Buchwert und Marktwert) sind solange kein Problem, wie die GmbH weiterläuft. Werden die Anteile übertragen statt die Maschinen einzeln verkauft, zahlt der Übergeber lediglich 27,5% KESt auf den Veräußerungsgewinn der Anteile – und nicht die Doppelbelastung aus 25% KöSt auf den GmbH-Gewinn plus anschließend 27,5% KESt auf die Ausschüttung.
Schritt 2 – Entscheidung Liegenschaft (mitverkaufen oder behalten): Die Halle ist im Privatvermögen des Gesellschafters – das eröffnet zwei Wege. Wird sie mitverkauft, gilt für Altbestand (Anschaffung vor 2002) die Pauschalierungsmethode mit 4,2% ImmoESt auf den Gesamterlös statt 30% auf den echten Gewinn. Bei einem Verkaufspreis von 640.000 Euro sind das rund 26.880 Euro statt ca. 147.000 Euro – eine Ersparnis von über 120.000 Euro allein bei diesem einen Posten. Alternativ behält der Übergeber die Liegenschaft und vermietet sie weiter an den Nachfolger – das sichert laufende Mieteinnahmen als Altersvorsorge und hält das Wertsteigerungspotenzial im Privatvermögen.
Schritt 3 – Rücklagen vor der Übergabe kontrolliert ausschütten: Die 180.000 Euro thesaurierter Gewinne in der GmbH sind für den Käufer faktisch Cash – er zahlt also einen Teil des Kaufpreises für Geld, das er gleich danach ausschütten kann. Besser ist es, wenn der Übergeber diese Rücklagen vor der Übergabe selbst ausschüttet (27,5% KESt) und den Kaufpreis der Anteile entsprechend reduziert. Das klingt zunächst nach mehr Steuer – ergibt in der Gesamtrechnung aber oft ein besseres Ergebnis, weil der Veräußerungsgewinn auf die Anteile sinkt und die Steuerlast insgesamt optimiert wird.
Schritt 4 – Gewährleistung und laufende Bauprojekte vertraglich absichern: Bei Baufirmen läuft die Gewährleistungsfrist bis zu fünf Jahre. Offene Gewährleistungsansprüche aus Projekten, die vor der Übergabe abgeschlossen wurden, müssen vertraglich klar beim Übergeber verbleiben – sonst haftet der Nachfolger für Fehler, die er nie gemacht hat. Dasselbe gilt für laufende Bauprojekte: Im Übergabevertrag wird festgelegt, wer welche Projekte zu Ende führt und ab wann der Nachfolger die Verantwortung übernimmt. Auch offene HFU-Einbehalte und laufende BUAK-Prüfungen müssen vor der Übergabe bereinigt sein.
Schritt 5 – Bei Übergabe an den Neffen: schrittweise Anteilsübertragung nutzen: Ist der Nachfolger ein Angehöriger, eröffnen sich zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Anteile können schrittweise übertragen werden – etwa 25% sofort als Schenkung oder zu einem symbolischen Preis, weitere 50% nach zwei Jahren, der Rest bei endgültigem Rückzug des Übergebers. Das verteilt die Steuerlast, gibt dem Nachfolger Zeit, sich im Betrieb zu beweisen, und schützt den Übergeber durch vertragliche Rückfallklauseln, falls die Übergabe scheitert.
Schritt 6 – Grace-Period-Verfahren beantragen: Seit 2025 kann das Finanzamt die Übergabe aktiv begleiten und dem Nachfolger schriftlich bestätigen, dass keine offenen Steuerverbindlichkeiten aus der Vergangenheit bestehen.
Ergebnis:
| Ohne Planung | Mit Planung | |
|---|---|---|
| Steuerlast Maschinen (stille Reserven) | Bis ~95.000 € (KöSt + KESt) | 0 € (Anteilsverkauf, bleibt in GmbH) |
| Steuerlast Liegenschaft (Altbestand) | ~147.000 € (30% ImmoESt) | ~27.000 € (4,2% Pauschale) |
| Rücklagen-Besteuerung | Unkontrolliert | Gesteuert vor Übergabe |
| Gewährleistungs-Haftung | Offen | Vertraglich geregelt |
| Ersparnis gesamt | – | Bis zu 215.000 € |
Mit der richtigen Struktur drei bis fünf Jahre vor der geplanten Übergabe lassen sich diese Ersparnisse vollständig realisieren. Wer sechs Monate vorher anfängt, hat kaum noch Spielraum.
Apothekenübergabe: Konzessionswert, Firmenwert und die stille Falle
Eine Apotheke ist kein gewöhnlicher Betrieb und ihre Nachfolge ist es auch nicht. Was eine Apotheke von anderen KMU fundamental unterscheidet: Sie hat neben dem normalen Betriebs- und Warenwert auch einen Konzessionswert und einen Firmenwert, die beide steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Wer das nicht kennt, zahlt drauf.
Ausgangssituation:
Eine Apothekerin, 58 Jahre alt, führt ihre Apotheke seit 22 Jahren als Einzelunternehmen in Wien. Jahresumsatz: durchschnittlich 2,1 Millionen Euro (letzte drei Jahre). Sie möchte an eine jüngere Kollegin übergeben, die derzeit als Angestellte in der Apotheke arbeitet.
Der Betrieb setzt sich zusammen aus:
- Warenbestand (Buchwert ca. 85.000 Euro)
- Einrichtung, EDV, Geräte (Buchwert ca. 40.000 Euro)
- Apothekenkonzession (steuerlich nicht abnutzbar – sie steht mit 0 Euro in der Bilanz, hat aber erheblichen Wert)
- Firmenwert (langjährige Kundenbindung, Standort, Stammkunden)
Die besondere steuerliche Herausforderung: Konzessionswert vs. Firmenwert
Das ist die entscheidende Frage bei jeder Apothekenübergabe, und sie wird oft falsch eingestuft:
- Der Firmenwert ist beim Käufer steuerlich abschreibbar (auf 15 Jahre, linear) – er reduziert also die Steuerlast des Nachfolgers
- Die Apothekenkonzession gilt als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Sie kann vom Käufer nicht abgeschrieben werden
Für die Bewertung gilt in Österreich seit Jahrzehnten eine anerkannte Methode: Der Firmenwert einer Apotheke wird mit 50% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre ermittelt. Bei einem Durchschnittsumsatz von 2,1 Millionen Euro bedeutet das einen Firmenwert von rund 1,05 Millionen Euro.
Die Finanzierungsbehörde setzt den Konzessionswert mit 25% des Gesamtkaufpreises an. Diese Aufteilung ist entscheidend, denn je mehr als Konzessionswert eingestuft wird, desto weniger kann der Käufer abschreiben.
Was ohne Planung passiert:
Wird der Kaufpreis im Übergabevertrag nicht sauber aufgeteilt – also nicht explizit in Warenbestand, Einrichtung, Firmenwert und Konzessionswert getrennt – entscheidet das Finanzamt selbst. Das läuft in der Praxis fast immer nachteilig aus:
- Mehr wird als Konzessionswert eingestuft → Käufer kann weniger abschreiben
- Die Übergabe wird teurer für den Nachfolger → Kaufpreis sinkt oder Nachfolger steigt aus
- Beim Übergeber: Der gesamte Veräußerungsgewinn wird versteuert, ohne Begünstigungen
Was mit richtiger Planung möglich ist:
Schritt 1 – Kaufpreisaufteilung explizit vertraglich regeln: Im Übergabevertrag wird der Kaufpreis detailliert aufgeteilt – Warenbestand, Einrichtung, Firmenwert, Konzession. Was vertraglich als Firmenwert deklariert ist, kann der Nachfolger über 15 Jahre abschreiben. Das reduziert seine jährliche Steuerlast erheblich und macht die Übernahme für ihn attraktiver.
Schritt 2 – Anteilsübertragung statt Betriebsverkauf prüfen: Wird die Apotheke nicht als Betrieb verkauft, sondern zuvor in eine GmbH eingebracht und dann werden die Anteile übertragen, kann die Steuerlast beim Übergeber deutlich sinken. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dann dem begünstigten KESt-Satz von 27,5% statt dem vollen Einkommensteuertarif.
Schritt 3 – Übergabe an Mitarbeiterin ohne sofortigen Steuerzufluss gestalten: Da die Nachfolgerin bereits im Betrieb arbeitet, besteht hier eine Besonderheit. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat klargestellt: Wenn Unternehmensanteile an Führungskräfte oder langjährige Mitarbeiter zum Zweck der Nachfolgesicherung übertragen werden – also nicht als Entlohnung für Arbeitsleistungen – liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt sinngemäß auch für Österreich und schafft erhebliche Gestaltungsspielräume.
Schritt 4 – Übergabe ratierlich gestalten: Die Nachfolgerin kann den Kaufpreis in Raten über fünf bis zehn Jahre zahlen. Das verteilt den Veräußerungsgewinn beim Übergeber zeitlich – und schont die Liquidität der Übernehmerin, die keine hohe Bankfinanzierung braucht.
Schritt 5 – Grace-Period-Verfahren nutzen: Auch für Apotheken gilt: Seit 2025 kann das Finanzamt die Übergabe steuerlich begleiten und dem Nachfolger Rechtssicherheit geben. Gerade bei der komplexen Frage Konzessionswert/Firmenwert ist das ein enormer Vorteil.
Ergebnis:
| Ohne Planung | Mit Planung | |
|---|---|---|
| Steuersatz Veräußerungsgewinn | Bis 50% (ESt) | 27,5% (KESt auf GmbH-Anteile) |
| Abschreibung Käufer | Gering (viel Konzession) | Hoch (viel Firmenwert) |
| Liquiditätsbelastung Nachfolgerin | Einmalzahlung | Ratenzahlung möglich |
| Rechtssicherheit | Keine | Grace-Period-Begleitung |
| Steuervorteil gesamt | – | Bis zu 120.000 € |
Besonders bei Apothekenübergaben gilt: Die Kombination aus Konzessionswert-Problematik, Bewertungsmethodik und Rechtsformgestaltung ist so spezifisch, dass eine allgemeine Steuerberatung hier oft nicht ausreicht. Das braucht jemanden, der Apotheken kennt.
FAQ: Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge für KMU
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsverkauf und Anteilsübertragung?
Beim Betriebsverkauf werden einzelne Wirtschaftsgüter verkauft – alle stillen Reserven werden sofort aufgedeckt und mit bis zu 50% versteuert. Bei der Anteilsübertragung (GmbH-Anteile) wird die Gesellschaft als Ganzes übergeben, stille Reserven bleiben unangetastet, und der Übergeber zahlt nur 27,5% KESt auf den Anteilsgewinn. Für die meisten GmbHs ist die Anteilsübertragung deshalb deutlich günstiger.
Wann ist eine Schenkung steuerlich besser als ein Verkauf?
Eine Schenkung an Angehörige ist in Österreich schenkungssteuerfrei. Der Haken: Der Nachfolger übernimmt die historischen Anschaffungskosten – verkauft er später, wird die gesamte Wertsteigerung seit dem Ersterwerb besteuert. Ein Verkauf gibt dem Nachfolger dagegen eine höhere steuerliche Basis für die Zukunft. Was besser ist, hängt von Haltedauer, Betriebswert und persönlicher Steuersituation ab – eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Was ist NextGen4Austria und wie kann ich das beantragen?
NextGen4Austria ist ein Programm von BMWET und WKÖ (Start: Februar 2026) für Erstübernehmer von KMU. Es bietet kostenloses Coaching, Vernetzung mit übergabebereiten Unternehmern und Zuschüsse für externe Berater. Antrag über die WKO-Landeskammer, laufend möglich – keine fixen Fristen.
Wie funktioniert die WKO-Nachfolgebörse?
Übergebewillige Unternehmer inserieren ihren Betrieb anonym, Interessenten legen ein Suchprofil an – die WKO vermittelt. Weder Kunden noch Mitarbeiter erfahren davon, solange man das nicht möchte. Die Plattform ist für beide Seiten kostenlos.
Was ist bei einer Apothekenübergabe steuerlich besonders zu beachten?
Der Kaufpreis muss zwingend in Firmenwert und Konzessionswert aufgeteilt werden. Der Firmenwert ist beim Käufer über 15 Jahre abschreibbar – die Konzession nicht. Je mehr als Firmenwert deklariert wird, desto mehr kann der Nachfolger abschreiben und desto attraktiver ist die Übernahme für ihn. Wird diese Aufteilung nicht vertraglich geregelt, entscheidet das Finanzamt – fast immer nachteilig.
Was passiert mit den stillen Reserven in einer GmbH bei der Übergabe?
Solange die GmbH weiterläuft, sind stille Reserven kein Problem. Sie werden erst aufgedeckt, wenn Wirtschaftsgüter einzeln verkauft werden – dann folgt die Doppelbelastung aus KöSt und KESt. Deshalb gilt: Anteile übertragen, nicht Wirtschaftsgüter einzeln verkaufen. Der Käufer übernimmt die Reserven und kann sie im laufenden Betrieb nutzen, ohne sofort Steuer zu zahlen.
Wie wird eine Betriebsliegenschaft im Privatvermögen bei der Übergabe besteuert?
Bei Altbestand (Anschaffung vor 31. März 2002) gilt die Pauschalierungsmethode: nur 4,2% ImmoESt auf den Gesamterlös statt 30% auf den echten Gewinn. Bei einem Verkaufspreis von 640.000 Euro sind das rund 27.000 Euro statt ca. 147.000 Euro. Bei Neubestand (nach 2002) gilt der reguläre Satz von 30% auf den Wertzuwachs.
Wann sollte man mit der Nachfolgeplanung beginnen?
So früh wie möglich – viele Gestaltungsmöglichkeiten brauchen drei bis fünf Jahre Vorlaufzeit, damit sie steuerlich wirksam werden. Als Faustregel: Mit 55 nachdenken, mit 58 konkret planen, mit 60 umsetzen. Wer erst kurz vor der Übergabe zum Steuerberater geht, hat den größten Hebel bereits verpasst.
Fazit: Wer früh plant, spart Steuern und sichert Werte
Eine Unternehmensnachfolge ist kein Ereignis, das man über Nacht regelt. Sie ist ein Prozess – und je früher dieser Prozess beginnt, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt. Steuerlich, rechtlich und menschlich.
2026 ist dabei ein besonders gutes Jahr, um anzufangen. Mit NextGen4Austria gibt es erstmals ein bundesweites Programm, das Nachfolger aktiv begleitet. Mit der WKO-Nachfolgebörse hat man eine kostenlose Plattform, die den ersten und oft schwierigsten Schritt, den richtigen Nachfolger finden, deutlich erleichtert. Und mit einer frühzeitigen steuerlichen Planung lassen sich Belastungen, die bei einer ungeregelten Übergabe leicht im sechsstelligen Bereich liegen, auf ein Minimum reduzieren.
Was bleibt also zu tun? Nicht warten. Nicht davon ausgehen, dass sich das schon irgendwie ergibt. Sondern jetzt, noch bevor irgendetwas unterschrieben wird – mit einem Steuerberater zusammensetzen und die Optionen durchgehen.
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