Die Bausaison 2026 läuft an und mit ihr greifen erstmals verbindliche gesetzliche Pflichten zum Schutz deiner Mitarbeiter bei Hitze. Die neue Hitzeschutzverordnung (kurz: Hitze-V) ist seit dem 1. Jänner 2026 in Kraft und richtet sich an alle Arbeitgeber, deren Mitarbeiter im Freien tätig sind. Wer jetzt noch keinen Hitzeschutzplan hat, riskiert Strafen und im schlimmsten Fall eine zivilrechtliche Haftung bei Arbeitsunfällen. In diesem Beitrag erfährst Du, wen die Verordnung betrifft, was ein Hitzeschutzplan enthalten muss und welche Maßnahmen Du noch vor dem Sommer setzen solltest.
📋 Inhaltsverzeichnis
Was ist die Hitzeschutzverordnung?
Die Hitzeschutzverordnung schließt eine langjährige Schutzlücke im österreichischen Arbeitsrecht. Bisher gab es für Arbeiten im Freien keine konkreten gesetzlichen Regeln – lediglich allgemeine Fürsorgepflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Das hat sich geändert: Seit 1. Jänner 2026 gelten für alle Außenarbeitsplätze verbindliche Schutzpflichten, die das Arbeitsinspektorat auch aktiv kontrolliert.
Der Auslöser ist der Klimawandel: Hitze und UV-Strahlung stellen für Menschen, die täglich draußen arbeiten, eine ernstzunehmende Gesundheitsgefahr dar, von Konzentrationsverlust und erhöhtem Unfallrisiko bis hin zu Hitzschlag und Hautkrebs.
Die Verordnung gilt für alle Arbeitnehmer, die im Freien tätig sind – in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen. Konkret betroffen sind unter anderem:
- Bauwesen (Hoch-, Tief-, Straßenbau)
- Landschaftsgärtnerei und Forstwirtschaft
- Zustelldienste und Logistik
- Abfallwirtschaft
- Wachdienste
- Veranstaltungs- und Festivalbetrieb
Nicht betroffen sind Arbeitnehmer in geschlossenen Innenräumen sowie Tätigkeiten von sehr kurzer Dauer – zum Beispiel kurze Wege zum Auto oder leichte Tätigkeiten bis zu 60 Minuten pro Tag.
Wann greifen die Pflichten?
Die konkreten Maßnahmen werden ausgelöst, sobald GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 (gelb) für dein Tätigkeitsgebiet ausgibt – das entspricht Temperaturen von 30 bis 34 °C. In einem durchschnittlichen österreichischen Sommer passiert das regelmäßig.
Wichtig: Du musst nicht auf die Warnung warten, um den Hitzeschutzplan zu erstellen. Dieser muss bereits jetzt vorhanden und abrufbar sein – sodass er bei Bedarf sofort umgesetzt werden kann.
Was droht bei Verstößen?
Das Arbeitsinspektorat darf kontrollieren, sobald eine Hitzewarnung aktiv ist, aber auch anlassunabhängig bei Beschwerden von Mitarbeitern. Es gilt zwar grundsätzlich der Grundsatz „Beraten statt Strafen“, aber: Bei Verstößen gegen die Hitzeschutzverordnung drohen Verwaltungsstrafen von 166 € bis 8.324 € – im Wiederholungsfall bis zu 16.659 € pro Verstoß.
Besonders heikel: Erleidet ein Mitarbeiter durch Hitze einen Arbeitsunfall und du hast nachweislich keine Schutzmaßnahmen gesetzt, kann das zusätzlich zu einer zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht führen.

Was muss der Hitzeschutzplan enthalten?
Das Herzstück der Verordnung ist der schriftliche Hitzeschutzplan. Er muss für alle Mitarbeiter sowie das Arbeitsinspektorat jederzeit elektronisch oder in Papierform zugänglich sein.
Der Plan muss nach dem bewährten STOP-Prinzip aufgebaut sein:
S – Substitution / Gefahrenvermeidung
Arbeit in die kühleren Tagesstunden verlegen, Arbeitsbeginn vorverlagern (z. B. 5 oder 6 Uhr morgens starten), Pausen verlängern oder häufiger einplanen, schwere Tätigkeiten reduzieren.
T – Technische Maßnahmen
Beschattung der Arbeitsplätze und Pausenbereiche, Duschangelegenheiten, Einsatz von Ventilatoren oder Wasservernebelung.
O – Organisatorische Maßnahmen
Schwere körperliche Arbeit auf kühlere Tageszeiten verschieben, Tätigkeitswechsel einplanen, Arbeit soweit möglich in den Schatten verlagern.
P – Persönliche Schutzmaßnahmen
Leichte, luftdurchlässige UV-Schutzkleidung (mindestens T-Shirt und Hose bis zu den Knien), Kopfschutz, Nackenschutz, Sonnenbrille, Sonnenschutzcreme – alles auf deine Kosten als Arbeitgeber.
Zusätzlich müssen im Plan Notfallmaßnahmen für Erste Hilfe bei hitzebedingten Beschwerden wie Schwindel oder Kreislaufproblemen definiert sein.
Besondere Schutzpflichten
Über den Hitzeschutzplan hinaus gibt es konkrete Einzelpflichten, die unabhängig von einer Hitzewarnung gelten:
Trinkwasser und Getränke: Auf auswärtigen Arbeitsstellen musst du deinen Mitarbeitern Trinkwasser oder alkoholfreie Getränke kostenlos zur Verfügung stellen. Diese Pflicht galt bisher nur für eigene Arbeitsstätten und Baustellen – jetzt gilt sie auch für alle auswärtigen Einsatzorte.
Aufenthaltsräume: Container und ähnliche Einrichtungen als Pausenräume auf Baustellen müssen vor übermäßiger Erwärmung geschützt werden. Ist das nicht ausreichend möglich, muss ein Kühlgerät bereitgestellt werden.
Krankabinen: Kabinen von Kränen müssen mit einem Kühlgerät ausgestattet sein – mobile Geräte sind erlaubt. Für bereits im Einsatz befindliche Kabinen gilt eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2027.
Selbstfahrende Arbeitsmittel: Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen und andere Erdbaumaschinen sowie LKW müssen bei Neuanschaffung mit ausreichender Klimatisierung ausgestattet sein. Für bereits eingesetzte Maschinen muss anderweitig Abhilfe geschaffen werden (z. B. mobile Klimageräte).
Die Hitzeschutzverordnung verpflichtet dich auch dazu, alle betroffenen Mitarbeiter nachweislich zu unterweisen. Die Unterweisung muss folgende Punkte abdecken:
- Gesundheitsgefahren durch Hitze und UV-Strahlung
- Erkennen von hitzebedingten Beschwerden (Hitzekrämpfe, Hitzerschöpfung, Hitzschlag)
- Wie und wo aktuelle GeoSphere-Warnungen abgerufen werden können
- Die geplanten Schutzmaßnahmen deines Betriebs
- Möglichkeit einer freiwilligen arbeitsmedizinischen Untersuchung
Praxistipp: Dokumentiere die Unterweisung schriftlich mit Datum und Unterschrift der Mitarbeiter. Das schützt dich bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat.
Sonderregel Bau: Hitzefrei und BUAK-Rückvergütung
Für die Baubranche gibt es eine wichtige Besonderheit: Ab einer Temperatur von 32,5 °C kannst du deine Mitarbeiter nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) freistellen – das sogenannte „Hitzefrei“.
Eine Pflicht besteht nicht, aber die Möglichkeit. Und hier liegt der entscheidende Vorteil: Wenn Hitzefrei gewährt wird, haben sowohl du als Arbeitgeber als auch deine Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung aus dem Schlechtwetterfonds der BUAK. Hitzefrei geben ist also keine reine Kostenfrage. Die BUAK erstattet einen Teil der entgangenen Arbeitslöhne zurück.
Checkliste: Das musst du vor der Bausaison erledigen
Geh diese Punkte noch im März durch:
- Gefahrenevaluierung durchführen und dokumentieren (Tätigkeiten nach leicht / mittelschwer / schwer klassifizieren)
- Hitzeschutzplan schriftlich erstellen (STOP-Prinzip)
- Plan für Mitarbeiter und Arbeitsinspektorat zugänglich machen (Aushang oder digitale Ablage)
- GeoSphere Austria Warnungen in den Betriebsalltag integrieren (Website bookmarken, App einrichten)
- Schutzausrüstung beschaffen: UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckung, Nackenschutz, Sonnenschutzcreme
- Trinkwasser / Getränke für auswärtige Arbeitsstellen sicherstellen
- Pausenbereiche auf Beschattungsmöglichkeiten prüfen
- Krankabinen prüfen – ggf. mobiles Kühlgerät bestellen (Frist: 1.1.2027)
- Neue Maschinen nur noch mit Klimatisierung anschaffen
- Mitarbeiter unterweisen und Unterweisung schriftlich dokumentieren
- BUAK-Verfahren für Hitzefrei-Tage kennen und intern klären
Steuerlicher Tipp von Team23
Die Kosten für Hitzeschutzmaßnahmen sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Dazu zählen Schutzkleidung, Sonnenschutzmittel, Beschattungsanlagen, mobile Kühlgeräte, die Klimatisierung von Fahrzeugen und Krankabinen sowie Kosten für Mitarbeiterschulungen. Wichtig ist eine saubere Dokumentation: Heb Rechnungen mit klarem Bezug auf Arbeitnehmerschutz auf und buch sie korrekt. Dann sind diese Ausgaben steuerlich problemlos anerkannt und bei einer Betriebsprüfung bestens belegbar.
Du hast Fragen zur Hitzeschutzverordnung oder möchtest deinen Hitzeschutzplan steuerlich optimal aufsetzen? Melde dich bei uns – wir beraten Dich gerne.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die Hitzeschutzverordnung in Österreich?
Die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) ist seit dem 1. Jänner 2026 in Kraft. Sie gilt für alle Betriebe, deren Mitarbeiter regelmäßig im Freien tätig sind – also insbesondere im Bau, in der Gärtnerei, Logistik, Abfallwirtschaft und im Veranstaltungsbereich.
Muss ich einen Hitzeschutzplan wirklich schriftlich erstellen?
Ja. Die Verordnung schreibt einen schriftlichen Hitzeschutzplan vor, der nach dem STOP-Prinzip aufgebaut sein muss. Er muss für Mitarbeiter und das Arbeitsinspektorat jederzeit zugänglich sein – entweder als Aushang oder in digitaler Form. Ein mündlicher Plan reicht nicht aus.
Wann genau müssen die Schutzmaßnahmen umgesetzt werden?
Die konkreten Pflichten, wie erweiterte Pausen, Beschattung oder Bereitstellung von Getränken – werden ausgelöst, sobald GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 (gelb, ab 30 °C) für dein Arbeitsgebiet ausgibt. Den Plan selbst musst du jedoch jetzt schon fertig haben.
Was passiert, wenn ich als Arbeitgeber keinen Hitzeschutzplan habe?
Das Arbeitsinspektorat kann bei Kontrollen Verwaltungsstrafen von 166 € bis 8.324 € verhängen – im Wiederholungsfall bis zu 16.659 € pro Verstoß. Zusätzlich droht eine zivilrechtliche Haftung, wenn ein Mitarbeiter durch Hitze einen Arbeitsunfall erleidet und nachweislich keine Schutzmaßnahmen gesetzt wurden.
Was ist mit dem „Hitzefrei“ für Bauarbeiter?
Ab 32,5 °C können Baubetriebe ihre Mitarbeiter nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) freistellen. Wenn du Hitzefrei gewährst, hast du als Arbeitgeber Anspruch auf Rückvergütung aus dem Schlechtwetterfonds der BUAK. Die Kosten trägt also nicht allein dein Betrieb.
Kann ich die Kosten für Hitzeschutzmaßnahmen von der Steuer absetzen?
Ja, vollständig. Schutzkleidung, Sonnenschutzmittel, Beschattungsanlagen, mobile Kühlgeräte, die Klimatisierung von Fahrzeugen und Krankabinen sowie Schulungskosten sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Wichtig ist eine saubere Dokumentation und korrekte Verbuchung.
Gilt die Hitzeschutzverordnung auch für Bürobetriebe?
Nein, die Verordnung richtet sich ausschließlich an Betriebe, deren Mitarbeiter im Freien arbeiten. Tätigkeiten in geschlossenen Innenräumen sowie Außentätigkeiten von sehr kurzer Dauer (unter ca. 60 Minuten täglich) sind nicht betroffen.
