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Ausschüttungsfiktion 2027: Gefahr für dein Verrechnungskonto

August 17, 2026

In vielen kleinen und mittleren GmbHs ist es gängige Praxis, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer private Ausgaben über die Firma abwickelt oder sich Geld von der Gesellschaft vorstrecken lässt, ohne dass sofort eine formelle Gewinnausschüttung beschlossen wird. Diese Beträge landen dann auf dem sogenannten Verrechnungskonto und bleiben dort oft über Jahre stehen. Ab 2027 wird genau das für viele Gesellschafter zum Problem, denn ein zu hoher, zu lange offener Saldo kann künftig automatisch als steuerpflichtige Ausschüttung gelten.

Was ist ein Verrechnungskonto in der Praxis?

Ein Verrechnungskonto entsteht, wenn eine GmbH Kosten für ihren Gesellschafter übernimmt oder ihm Geld überlässt, etwa für private Ausgaben, Einkommensteuerzahlungen oder auch nicht ausbezahlte Geschäftsführergehälter. Die Gesellschaft bucht diesen Betrag als Forderung gegenüber dem Gesellschafter, statt eine reguläre Ausschüttung mit sofortiger Kapitalertragsteuer zu beschließen.

Diese Praxis ist in der österreichischen GmbH-Landschaft weit verbreitet, weil sie flexibel ist und im Alltag oft praktischer erscheint als ein förmlicher Ausschüttungsbeschluss. Genau das macht Verrechnungskonten aber auch zu einem der beliebtesten Prüffelder bei Betriebsprüfungen, weil hier die Vermögenssphären von Gesellschaft und Gesellschafter unmittelbar aufeinandertreffen.

Warum das Finanzamt Verrechnungskonten schon bisher genau ansieht

Auch ohne die neue Regelung ist ein Verrechnungskonto steuerlich nicht folgenlos. Bereits nach geltender Verwaltungspraxis gilt ein Saldo über € 50.000 mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren als besonders prüfungsauffällig, weil die Finanzverwaltung hier eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung vermutet. Entscheidend ist dabei immer, ob der Gesellschafter seine Schuld überhaupt zurückzahlen will und kann, und ob die GmbH eine werthaltige, durchsetzbare Forderung in ihren Büchern hat.

Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, eine marktübliche Verzinsung oder ausreichende Bonität des Gesellschafters, unterstellt die Finanzverwaltung häufig, dass von Anfang an keine ernsthafte Rückzahlungsabsicht bestand. In diesem Fall wird der gesamte Betrag rückwirkend als verdeckte Ausschüttung behandelt, mit entsprechender Kapitalertragsteuer-Nachzahlung und oft auch Zinsen für den gesamten Zeitraum. Die neue Ausschüttungsfiktion verschärft dieses Risiko jetzt zusätzlich, weil sie nicht erst im Rahmen einer nachträglichen Prüfung greift, sondern automatisch zum Bilanzstichtag eintritt.

Die neue Ausschüttungsfiktion im Detail

Nach der neuen Regelung muss ein Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, seine Forderung auf dem Verrechnungskonto bis zum Bilanzstichtag entweder ausgleichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung umwandeln. Geschieht keines von beidem, gilt der offene Betrag oberhalb der Bagatellgrenze von € 50.000 als am Bilanzstichtag ausgeschüttet und unterliegt der Kapitalertragsteuer, unabhängig von der tatsächlichen Beteiligungshöhe des Gesellschafters.

Ein Beispiel macht das greifbar: Beträgt die offene Forderung zum Bilanzstichtag € 70.000, gelten € 20.000 als ausgeschüttet, also genau der Betrag oberhalb der Bagatellgrenze. Wichtig dabei ist, dass diese Grenze einheitlich für alle Gesellschafter gilt und nicht wie ursprünglich diskutiert an eine bestimmte Mindestbeteiligung geknüpft ist.

Was als fremdübliches Darlehen anerkannt wird

Die bloße Umbenennung des Verrechnungskontos in „Darlehen“ reicht nicht aus, um der Ausschüttungsfiktion zu entgehen. Ein Darlehen muss den Grundsätzen für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen, die schon heute bei jeder Betriebsprüfung angewendet werden: eine schriftliche Vereinbarung mit klarem Inhalt, eine fremdübliche Laufzeit, eine marktübliche Verzinsung sowie eine Bonitätsprüfung des Gesellschafters, die dessen Beteiligung an der Gesellschaft außer Acht lässt.

Für die Verzinsung orientiert sich die Praxis üblicherweise an banküblichen Sollzinsen, da eine Kreditgewährung über ein Verrechnungskonto wirtschaftlich einem unbesicherten Privatkredit ähnelt. Wird keine oder eine zu geringe Verzinsung vereinbart, liegt selbst bei einem formal korrekten Darlehensvertrag weiterhin das Risiko einer teilweisen verdeckten Ausschüttung in Höhe der Zinsdifferenz vor.

Wann genau die Ausschüttung als zugeflossen gilt

Für den Ausgleich oder die Umwandlung in ein Darlehen ist der Bilanzstichtag selbst maßgeblich. Der Gesellschafter kann also nicht erst nach dem Stichtag reagieren, um die Fiktion noch abzuwenden. Für die tatsächliche steuerliche Erfassung als Zufluss gilt jedoch ein etwas späterer Zeitpunkt, der sich an der Beschlussfassung über den Jahresabschluss orientiert, spätestens jedoch fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Sobald der Zufluss als erfolgt gilt, greifen die üblichen Fristen für die Kapitalertragsteuer. Nach den Informationen des österreichischen Unternehmensserviceportals muss die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen wie Gewinnanteilen aus einer GmbH-Beteiligung binnen einer Woche nach dem Zufließen angemeldet und abgeführt werden. Diese sehr kurze Frist unterscheidet sich deutlich von anderen Steuerarten und wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Warum diese Regel überhaupt eingeführt wurde

Die Ausschüttungsfiktion ist Teil eines größeren Konsolidierungspakets im Rahmen des Doppelbudgets 2027/2028. Mehr zum wirtschaftlichen Gesamtbild und den weiteren steuerlichen Änderungen dieses Pakets haben wir bereits in unserem Artikel zum Doppelbudget 2027/28 für Unternehmen in Österreich zusammengefasst.

Der Gesetzgeber will mit der neuen Regel verhindern, dass Gewinne über dauerhaft offene Verrechnungskonten faktisch steuerfrei aus der GmbH entnommen werden, während eine offene, reguläre Ausschüttung sofort besteuert würde. Damit wird ein Schlupfloch geschlossen, das in der Praxis von manchen Gesellschaftern über Jahre genutzt wurde, um Kapitalertragsteuer aufzuschieben oder ganz zu vermeiden.

Was GmbH-Gesellschafter jetzt konkret prüfen sollten

  • Aktuellen Saldo des eigenen Verrechnungskontos ermitteln und mit der Bagatellgrenze von € 50.000 vergleichen
  • Rückzahlungsmöglichkeiten bis zum jeweiligen Bilanzstichtag 2027 realistisch durchrechnen, statt bis zuletzt zu warten
  • Bei geplanter Umwandlung in ein Darlehen frühzeitig eine schriftliche, fremdübliche Vereinbarung mit marktüblicher Verzinsung erstellen
  • Eigenes Wirtschaftsjahr prüfen, denn bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann der kritische Stichtag schon vor Dezember 2027 liegen
  • Die einwöchige Frist für die KESt-Anmeldung im Kalender vormerken, falls die Fiktion tatsächlich eintritt

Häufig gestellete Fragen

Was passiert, wenn mein Gesellschafter-Verrechnungskonto unter € 50.000 bleibt?

Liegt der offene Saldo zum maßgeblichen Bilanzstichtag bei höchstens € 50.000, greift die neue Ausschüttungsfiktion nicht. Das Verrechnungskonto ist damit aber nicht automatisch unproblematisch: Auch kleinere oder kurzfristig hohe Salden können bei einer Betriebsprüfung hinterfragt werden, wenn keine klare Rückzahlungsvereinbarung, angemessene Verzinsung oder ausreichende Bonität vorliegt.

Gilt die €-50.000-Grenze pro Gesellschafter oder pro GmbH?

Die Bagatellgrenze von € 50.000 gilt pro natürlicher Person und Verrechnungskonto. Hat eine GmbH mehrere Gesellschafter mit jeweils offenen Verrechnungskonten, ist daher jeder Saldo einzeln zu beurteilen. Entscheidend ist, welcher Betrag der GmbH zum Bilanzstichtag gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter tatsächlich noch zusteht.

Ab wann gilt die Ausschüttungsfiktion für meine GmbH?

Die Regel gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einer GmbH mit Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr ist somit der 31. Dezember 2027 der erste relevante Bilanzstichtag. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann der maßgebliche Stichtag bereits früher im Jahr 2027 liegen.

Was muss ich bis zum Bilanzstichtag tun?

Offene Beträge oberhalb von € 50.000 müssen bis zum Bilanzstichtag entweder tatsächlich zurückgezahlt oder in ein fremdübliches Darlehen überführt werden. Es reicht nicht, die Umbuchung erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die Vereinbarung und die wirtschaftliche Umsetzung müssen bereits zum Stichtag bestehen.

Reicht es, das Verrechnungskonto einfach als Darlehen zu bezeichnen?

Nein. Ein Darlehen muss auch tatsächlich wie eines gestaltet und gelebt werden. Dazu gehören eine schriftliche Vereinbarung, ein eindeutiger Kreditbetrag, eine realistische Rückzahlungsregelung, marktübliche Zinsen und eine Prüfung, ob der Gesellschafter das Darlehen aus eigener wirtschaftlicher Kraft zurückzahlen kann. Die bloße Bezeichnung „Darlehen“ in der Buchhaltung schützt nicht.

Welche Folgen hat die Ausschüttungsfiktion?

Der offene Betrag oberhalb von € 50.000 gilt steuerlich als Gewinnausschüttung, obwohl keine Auszahlung erfolgt ist. Darauf fällt Kapitalertragsteuer an. Die GmbH muss die KESt anmelden und abführen. Für Gewinnanteile aus GmbH-Beteiligungen gilt grundsätzlich eine Frist von einer Woche ab dem steuerlichen Zufluss. Laut USP betrifft diese kurze Frist auch klassische Ausschüttungen und Gewinnanteile.

Kann ich das Verrechnungskonto kurz vor dem Bilanzstichtag zurückzahlen?

Eine tatsächliche Rückzahlung bis zum Bilanzstichtag kann die Ausschüttungsfiktion verhindern. Kritisch wird es jedoch, wenn der Betrag nur für wenige Tage zurückgeführt und danach wieder entnommen wird. Dann kann die Finanzverwaltung prüfen, ob wirtschaftlich überhaupt eine echte Rückzahlung vorlag oder ob lediglich ein kurzfristiges Gestaltungsgeschäft geschaffen wurde.

Betrifft die Regel auch private Ausgaben, die über die GmbH bezahlt wurden?

Ja. Übernimmt die GmbH private Kosten eines Gesellschafters oder überweist sie Geld für dessen private Zwecke, entsteht grundsätzlich eine Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter. Diese Forderung wird üblicherweise über das Verrechnungskonto erfasst. Genau solche Salden müssen ab 2027 rechtzeitig geprüft werden.