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Weihnachtsgeld 2025: Steueroptimale Auszahlung Österreich

November 4, 2025

Das Weihnachtsgeld ist für viele Arbeitnehmer in Österreich ein wichtiger Bestandteil ihrer Jahreseinkünfte. Doch wer es richtig plant und auszahlt, kann erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Die Modalität der Auszahlung hat direkten Einfluss darauf, wie hoch die Steuerlast ausfällt. Dieser Leitfaden zeigt, wie du als Arbeitgeber Weihnachtsgeld und Urlaubs Geld steueroptimal gestaltest.

📋 Inhaltsverzeichnis

Weihnachtsgeld: Die Grundlagen

Das Weihnachtsgeld ist in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung, sondern wird durch Kollektivverträge oder einzelne Arbeitsverträge geregelt. Wer keinem Kollektivvertrag unterliegt, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf. In der Praxis wird das Weihnachtsgeld jedoch von der Mehrheit der Arbeitgeber ausgezahlt – oft im November oder Dezember.

Wichtig zu verstehen: Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung und wird daher anders besteuert als das reguläre Monatsgehalt. Diese Sonderzahlungen erhalten eine steuerliche Begünstigung, die zu erheblichen Einsparungen führen kann. Die Höhe des Weihnachtsgeldes richtet sich in den meisten Fällen nach dem Monatsbrutto und entspricht diesem (oder einem Anteil davon).

Das Jahressechstel erklärt

Das Jahressechstel ist das Herzstück der Weihnachtsgeld-Besteuerung in Österreich. Es stellt eine Grenze dar, innerhalb derer Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni, Jubiläumsgelder) mit begünstigten Steuersätzen behandelt werden. Der Name ist irreführend – es geht nicht um 1/6 der Jahreseinkünfte, sondern um den fiktiven doppelten Durchschnittsbezug.

Berechnung des Jahressechstels:

Die Formel ist einfach: Nimm die Summe aller bisher im Kalenderjahr ausgezahlten laufenden Bruttobezüge, dividiere sie durch die Anzahl der abgelaufenen Monate, und multipliziere das Ergebnis mit 2. Wenn ein Arbeitnehmer durchgehend 3.000 Euro monatlich erhält, ergibt das ein Jahressechstel von 6.000 Euro (3.000 × 2).

Das Jahressechstel wird übrigens kontrolliert. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen bei der letzten Lohnzahlung des Jahres (meist Dezember) überprüfen, ob die Gesamtsummeder im Jahr ausgezahlten Sonderzahlungen nicht über das Jahressechstel hinausgeht. Falls doch, wird der Überschuss als sogenannter Sechstelüberhang mit dem vollen Lohnsteuertarif besteuert.

Auszahlungsmodelle: Normale vs. Begünstigte Versteuerung

Innerhalb des Jahressechstels wird das Weihnachtsgeld nach speziellen, begünstigten Steuersätzen besteuert. Nach Abzug eines Freibetrags von 620 Euro pro Jahr (dieser wird nur bei der ersten Sonderzahlung abgezogen) gelten folgende Steuersätze auf die Sonderzahlung:

  • Erste 620 Euro: 0% (Freibetrag)
  • Nächste 24.380 Euro: 6%
  • Nächste 25.000 Euro: 27%
  • Nächste 33.333 Euro: 35,75%
  • Darüber: Progressiver Steuertarif (bis 50%)

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 2.000 Euro Monatsbrutto erhält sein Weihnachtsgeld von 2.000 Euro im November. Das Jahressechstel beträgt 4.000 Euro (2.000 × 2). Die Sonderzahlung von 2.000 Euro fällt komplett in die 6%-Stufe (620 Euro Freibetrag bereits verbraucht von der Sommersonderzahlung oder anderem Bonus). Statt 20-50% Steuern zahlt der Arbeitnehmer nur etwa 6% auf den relevanten Betrag.

Mann prüft im Büro mit einer Lupe akribisch seine Dokumente; steht für die exakte Kontrolle des Jahressechstels und die strategische Vermeidung von Steuerüberhang bei Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen 2025.

Sechstelüberhang vermeiden: Die Strategie

Der Sechstelüberhang entsteht, wenn in einem Kalenderjahr mehrere Sonderzahlungen erfolgen, die zusammen über das Jahressechstel hinausgehen. Das ist besonders problematisch, weil der Überschuss mit dem vollen progressiven Steuertarif besteuert wird – bis zu 50%.

Beispiel eines Sechstelüberhangs:
Ein Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Monatsbrutto und einem Jahressechstel von 6.000 Euro erhält folgende Sonderzahlungen:

  • April: Jahresprämie 2.000 Euro
  • Juni: Urlaubsgeld 3.000 Euro
  • November: Weihnachtsgeld 3.000 Euro

Summe: 8.000 Euro – das sind 2.000 Euro mehr als das Jahressechstel!

Lösung: Die Prämie (2.000 Euro) wird begünstigt besteuert. Das Urlaubsgeld (3.000 Euro) passt noch rein – insgesamt 5.000 Euro. Vom Weihnachtsgeld können nur 1.000 Euro begünstigt besteuert werden. Die restlichen 2.000 Euro müssen mit dem vollen Tarif versteuert werden. Das kostet dem Arbeitnehmer etwa 1.000 Euro extra an Steuern und Sozialversicherung.

Die wichtigsten Optimierungs-Optionen

1. Zeitliche Spreizung – mit Vorsicht planen

Die beste Lösung ist zeitliche Spreizung. Überlegt, wann welche Sonderzahlungen anfallen. Wenn möglich, sollten großzügige Boni und Prämien in unterschiedliche Kalenderjahre verteilt werden. Alternativ kann die Zahlung einer Sonderzahlung in den kommenden Januar verschoben werden, damit sie im neuen Steuerjahr abgerechnet wird.

Wichtiger Hinweis: Diese Strategie funktioniert aber nur unter einer entscheidenden Voraussetzung: Wenn du nicht vorhersehen kannst, dass im nächsten Jahr wieder ähnliche oder höhere Sonderzahlungen anfallen, dann verschiebt sich die Steuerlast tatsächlich nach hinten. Zahlst du aber jedes Jahr Prämien oder Boni aus, die insgesamt über das Jahressechstel hinausgehen, dann verschiebst du das Problem nur um ein Jahr. Der Sechstelüberhang passiert dann eben im nächsten Steuerjahr erneut. Das ist keine echte Optimierung, sondern nur eine Verschiebung der Steuerlast.

Echte Optimierung funktioniert nur, wenn:

  • Die Sonderzahlungen wirklich einmalig oder unregelmäßig sind, ODER
  • Du dich auf doppelte Monatsbezüge (Gehalt × 2) beschränkst und keine zusätzliche Prämien darüber hinaus zahlst.

2. Mitarbeiterprämie 2025 als Alternative

Eine echte Neuerung für 2025 ist die steuerfreie Mitarbeiterprämie. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu € 1.000 pro Jahr als zusätzliche Zahlung steuerfrei ausbezahlen. Das ist deutlich anders als früher:

Eckpunkte der Mitarbeiterprämie:

  • Maximalbetrag: bis zu € 1.000 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr
  • Lohnsteuer: steuerfrei
  • Sozialversicherung: beitragspflichtig (wichtig – das war früher anders!)
  • Lohnnebenkosten: DB, DZ, Kommunalsteuer fallen an
  • Zusätzlichkeit: Muss eine zusätzliche Zahlung sein (nicht regelmäßig gewährt)
  • Keine Begrenzung durch Jahressechstel: Die Prämie erhöht das Jahressechstel nicht!

Praktischer Vorteil: Du kannst bis zu € 1.000 an jeden Mitarbeiter zahlen, ohne das Jahressechstel zu beeinflussen. Das bedeutet: Das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bleiben voll im begünstigten Bereich, und du hast zusätzlich noch € 1.000 Spielraum für eine extra Prämie!

Deckelung bei kombinierter Auszahlung: Wenn du sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie auszahlst, ist die gemeinsame Steuerfreiheit auf insgesamt € 3.000 pro Arbeitnehmer und Jahr gedeckelt.

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Weihnachtsgutscheine und Sachgeschenke: Noch günstigere Alternative

Eine oft unterschätzte Option ist die Auszahlung von Gutscheinen oder Sachgeschenken statt Geld. Hier gibt es großes Steuerspar-Potenzial:

Sachzuwendungen bis €186 pro Jahr steuerfrei

Allgemeine Sachzuwendungen (nicht anlassgebunden) sind für jeden Mitarbeiter bis zu € 186 pro Kalenderjahr komplett steuerfrei – einschließlich Sozialversicherung und Lohnnebenkosten. Das bedeutet:

  • Weihnachtsgutscheine (nicht in Bargeld umwandelbar)
  • Warengutscheine für Supermärkte, Elektromärkte, etc.
  • Geschenkmünzen (die nicht abgelöst werden können)
  • Autobahnvignetten

Das Geld wird nicht auf den Sachbezug angerechnet und auch nicht ins Jahressechstel eingerechnet.

Anlassbezogene Gutscheine bis €60 pro Anlass

Zusätzlich können Arbeitgeber zu bestimmten persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Dienstjubiläum, Pensionierung) bis zu € 60 pro Anlass und Mitarbeiter steuerfrei schenken. Pro Jahr sind bis zu 3 solcher Anlässe möglich, was insgesamt € 180 pro Mitarbeiter zusätzlich möglich macht – alles steuerfrei.

Die perfekte Dezember-Strategie kombiniert:

  • € 3.000: Weihnachtsgeld (oder Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld)
  • € 1.000: Mitarbeiterprämie 2025 (steuerfrei, aber mit SV-Beiträgen)
  • € 186: Weihnachtsgutschein (100% steuerfrei)
  • € 60: Zusätzliches Anlassgeschenk (z.B. zum Jahreswechsel)

Gesamtwertschöpfung für den Mitarbeiter: € 4.246 – ohne dass es zu Sechstelüberhangar oder unnötigen Steuerzahlungen kommt!

Worauf du achten musst:

  • Keine Barauszahlung: Der Gutschein darf nicht in Bargeld umgewandelt werden
  • Sachcharakter: Es muss sich um echte Sachzuwendungen handeln, nicht um versteckte Lohnzahlungen
  • Dokumentation: Speichere die Liste der Beschenkten und Beträge ab – das ist bei Betriebsprüfungen wichtig
  • Keine Gehaltsumwandlung: Der Gutschein darf nicht den regulären Lohn ersetzen, sondern muss wirklich zusätzlich sein
  • Warengutscheine vs. Geldgutscheine: Ein Amazon-Gutschein (Warengutschein) ist steuerfrei. Ein Geschenk-Geldgutschein ist steuerpflichtig.
rtragsdokumenten in den Händen; symbolisiert Steuerberatung, Personalmanagement und die Planung von Weihnachtsgeld sowie steuerlichen Mitarbeiterzahlungen 2025 in Österreich.

Besondere Fälle: Krankenstand, Kündigung, Altersteilzeit

Weihnachtsgeld bei Krankenstand

Wer krank ist, erhält vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Diese wird bei der Berechnung des Jahressechstels berücksichtigt – die Bruttobezüge werden hochgerechnet, obwohl der Arbeitnehmer weniger gearbeitet hat. Das kann zu einem Sechstelüberhang führen. Lösung: Ab 2020 kann der Arbeitgeber einen Pauschal-Zuschlag von 15% auf das Jahressechstel aufschlagen, um diese Ungerechtigkeit abzumildern.

Weihnachtsgeld bei Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen vor Weihnachten verlässt, hat er Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung (zeitlich anteilig). Das wird bei Austritt sofort ausbezahlt und kann zu einem Sechstelüberhang führen. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die aliquote Weihnachtsremuneration richtig berechnet wird. Regel: Bruttobezug / 12 Monate × Anzahl der Monate im Unternehmen. Bei Austritt im September bedeutet das z.B. 9/12 des Weihnachtsgeldes.

Weihnachtsgeld in Altersteilzeit

In der Altersteilzeit wird das Arbeitsverhältnis auf eine reduzierte Stundenzahl beschränkt. Das Gehalt wird entsprechend reduziert. Ausnahme: Das Sonderzahlungsgesetz gewährt in der Blockphase der Altersteilzeit eine 15%-Erhöhung bei Sonderzahlungen, um faire Verhältnisse zu schaffen. Das ist keine Selbstverständlichkeit und sollte beachtet werden.

Geringfügig Beschäftigte und Sonderzahlungen

Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen 538 Euro monatlich nicht übersteigt (2025). Sie sind versicherungsfrei bei Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und zahlen nur Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Interessant: Geringfügig Beschäftigte bekommen oft kein Weihnachtsgeld – es ist nicht vorgeschrieben. Manche Arbeitgeber zahlen es trotzdem. Wichtig dabei: Das Weihnachtsgeld wird nicht gegen die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro verrechnet. Es ist davon unabhängig. Das Weihnachtsgeld wird bei geringfügig Beschäftigten üblicherweise mit dem vollen Lohnsteuertarif besteuert (etwa 20%), da das Jahressechstel-Privileg nicht angewendet wird.

Planung für Dezember 2025

Der Dezember rückt näher. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für Arbeitgeber, ihre Sonderzahlungsplanung zu überprüfen. Checkliste für November/Dezember 2025:

✅ Überprüfe das Jahressechstel aller Arbeitnehmer. Sind bereits Prämien oder andere Bonuszahlungen im Laufe des Jahres erfolgt? Berechne die Summe der bisherigen Sonderzahlungen und prüfe, ob noch Platz im Jahressechstel ist. Falls nicht, kann das Weihnachtsgeld teilweise in den Januar verlegt werden.

✅ Dokumentiere alles. Speichere die Berechnungen des Jahressechstels ab – das ist wichtig für die Nachvollziehbarkeit bei Betriebsprüfungen.

✅ Beachte Sonderfälle. Gibt es Mitarbeiter in Krankenstand, Karenz, Altersteilzeit oder die das Unternehmen verlassen? Diese Fälle erfordern spezielle Behandlung.

✅ Kommuniziere transparent. Erkläre den Mitarbeitern, wie sich ihr Weihnachtsgeld zusammensetzt und wann es ausbezahlt wird.

Häufig gestellte Fragen zum Weihnachtsgeld

Ist das Weihnachtsgeld in Österre ich gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Das Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich verpflichtend. Es wird durch Kollektivverträge oder einzelne Arbeitsverträge geregelt. Wer keinem Kollektivvertrag unterliegt und keinen persönlichen Anspruch im Arbeitsvertrag hat, bekommt kein Weihnachtsgeld. In der Praxis wird es von den meisten Arbeitgebern jedoch freiwillig gezahlt und wird dann schnell zur Betriebsübung – weshalb es schwer ist, es später wieder einzustellen.

Wie wird das Weihnachtsgeld besteuert?

Innerhalb des Jahressechstels wird das Weihnachtsgeld mit begünstigten Steuersätzen besteuert: nach Abzug eines Freibetrags von 620 Euro 6% auf die nächsten 24.380 Euro, dann 27%, dann 35,75%, und darüber hinaus der progressive Tarif. Außerhalb des Jahressechstels (Sechstelüberhang) wird der volle progressive Steuertarif angewendet.

Was ist das Jahressechstel genau?

Das Jahressechstel ist der doppelte durchschnittliche Monatsbezug. Bei 3.000 Euro Monatsbrutto beträgt es 6.000 Euro (3.000 × 2). Sonderzahlungen bis zu dieser Grenze werden begünstigt besteuert. Alles darüber hinaus wird mit dem vollen Tarif versteuert und kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Kann ich das Weihnachtsgeld teilweise in den Januar verschieben?

Ja. Wenn ein Sechstelüberhang droht, kann der Arbeitgeber einen Teil des Weihnachtsgeldes in den Januar verlegen. Dann zählt dieser Teil zum nächsten Steuerjahr und wird dort begünstigt besteuert. Das muss aber dokumentiert sein und mit dem Arbeitnehmer abgesprochen werden.

Was passiert mit dem Weihnachtsgeld, wenn ich kündige?

Der Arbeitnehmer erhält eine aliquote (zeitlich anteilige) Sonderzahlung. Sie wird wie folgt berechnet: Jahresbruttobezug / 12 Monate × Anzahl der Monate im Unternehmen. Bei Austritt im September erhält man z.B. 9/12 des Weihnachtsgeldes. Diese Zahlung kann einen Sechstelüberhang auslösen.

Gibt es Unterschiede für geringfügig Beschäftigte?

Ja. Geringfügig Beschäftigte erhalten oft gar kein Weihnachtsgeld, und wenn, wird es mit dem vollen Lohnsteuertarif besteuert (etwa 20%). Das Jahressechstel-Privileg gilt nicht für sie. Das Weihnachtsgeld wird bei der Geringfügigkeitsgrenze (538 Euro/Monat) nicht angerechnet.

Was ist ein Sechstelüberhang und wie viel kostet er?

Ein Sechstelüberhang entsteht, wenn die Gesamtsonderzahlungen im Kalenderjahr über das Jahressechstel hinausgehen. Der Überschuss wird mit dem vollen progressiven Steuertarif besteuert – bis zu 50%. Praktisch bedeutet das: Der Arbeitnehmer zahlt etwa 1.000 Euro extra Steuern pro 2.000 Euro Überhang. Durch intelligente Planung kannst du das vermeiden.

Was ist die Betriebsübung beim Weihnachtsgeld?

Wenn du das Weihnachtsgeld mehrere Jahre hintereinander zahlst, entsteht eine Betriebsübung. Das bedeutet: Du kannst es danach nicht einfach wieder einstellen. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch darauf. Wenn du das Weihnachtsgeld nur selten zahlen möchtest, sollte das vertraglich eindeutig geregelt sein.

Bekomme ich Weihnachtsgeld in Elternkarenz oder Krankenstand?

Ja. In Elternkarenz, Krankenstand und bestimmten anderen Ruhensfällen hast du Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Höhe wird jedoch basierend auf der Hochrechnung des Regelgehalts berechnet. Bei Krankenstand wird ein 15%-Pauschal-Zuschlag auf das Jahressechstel gewährt, um einen Sechstelüberhang zu vermeiden.

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