Die Entscheidung zwischen einem elektrischen und einem konventionellen Firmenwagen hat 2026 noch massive steuerliche Auswirkungen. Während E-Autos weiterhin von einem Sachbezugswert von null profitieren, zahlen Arbeitnehmer mit Diesel- oder Benzin-Firmenwagen je nach CO₂-Ausstoß zwischen 1,5% und 2% der Anschaffungskosten als monatlichen Sachbezug.
Die wichtigste Änderung: Seit April 2025 zahlen auch E-Auto-Besitzer die motorbezogene Versicherungssteuer – trotzdem bleibt der Steuervorteil gegenüber Verbrennern enorm.
📋 Inhaltsverzeichnis
- Sachbezug 2025: Die aktuellen Regelungen
- Kostenvergleich: E-Auto vs. Diesel im Praxisbeispiel
- Nutzfahrzeuge: VW ID.Buzz Cargo vs. VW Crafter Diesel
- Laden von E-Firmenwagen: Steuerliche Behandlung
- Laden zu Hause: Erstattungsmöglichkeiten
- Neue motorbezogene Versicherungssteuer ab April 2025
- Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug bei Firmenwagen
- Degressive AfA für E-Autos: 30% im ersten Jahr
- Steueroptimierung in verschiedenen Branchen
- Strategien zur Steueroptimierung
- Häufig gestellte Fragen
Sachbezug 2026: Die aktuellen Regelungen
Elektroautos: 0% Sachbezug weiterhin unschlagbar
Elektrofahrzeuge mit 0g CO₂-Emission pro Kilometer haben auch 2025 einen Sachbezugswert von null. Das bedeutet keine monatliche Sachbezugsversteuerung, keine Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil, keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge und kostenloses Laden am Arbeitsplatz. Wichtig dabei ist, dass der Sachbezugswert von null trotzdem am Lohnzettel ausgewiesen werden muss.
Verbrenner: CO₂-Grenzwert entscheidet über Sachbezugshöhe
Für konventionelle Firmenwagen gilt 2025 ein CO₂-Grenzwert von 126g/km (WLTP). Fahrzeuge mit bis zu 126g CO₂/km werden mit 1,5% der Anschaffungskosten monatlich versteuert (maximal € 720), während Fahrzeuge über diesem Grenzwert mit 2% versteuert werden (maximal € 960 monatlich). E-Autos bleiben bei 0% Sachbezug.
| CO₂-Emission | Sachbezug | Max. Sachbezug |
|---|---|---|
| Bis 126g CO₂/km | 1,5% der Anschaffungskosten | € 720 monatlich |
| Über 126g CO₂/km | 2% der Anschaffungskosten | € 960 monatlich |
| E-Auto (0g CO₂/km) | 0% | € 0 |
Reduzierter Sachbezug bei geringer Privatnutzung
Eine weitere Möglichkeit zur Steueroptimierung bietet sich, wenn der Firmenwagen maximal 6.000 km/Jahr privat genutzt wird. In diesem Fall halbiert sich der Sachbezug. E-Autos bleiben weiterhin bei 0%, während Verbrenner bis 126g CO₂/km nur noch 0,75% (maximal € 360/Monat) und solche über 126g CO₂/km 1% (maximal € 480/Monat) versteuert werden. Auch wenn E-Autos keinen Sachbezug für die Einkommensteuer haben, bedeutet das nicht, dass sie völlig steuerfrei sind. Es gibt einen wichtigen Unterschied:
- Einkommensteuer & Sozialversicherung: Sachbezug = 0 Euro ✓
- Umsatzsteuer: Hier fällt trotzdem USt an! ⚠️
- Bei voller Privatnutzung (über 6.000 km/Jahr privat): 20% USt auf 720 Euro = 144 Euro/Monat
- Bei eingeschränkter Privatnutzung (unter 500 km/Monat privat): 20% USt auf 360 Euro = 72 Euro/Monat
Warum? Warum? Weil du beim Kauf des E-Autos die Vorsteuer abziehen kannst. Deshalb musst du auf deine Privatnutzung Umsatzsteuer abführen.

Kostenvergleich: E-Auto vs. Diesel im Praxisbeispiel
Der Kostenunterschied zwischen einem Elektroauto und einem konventionellen Diesel wird in der Praxis schnell deutlich. Wir vergleichen zwei gleichwertige Premium-SUVs mit Anschaffungskosten von € 55.000. Die Rechnung zeigt, wie stark die Sachbezugs- und Steuerregelungen die tatsächliche Kostenbelastung für den Arbeitnehmer verändern.
BMW iX3 xDrive (Elektro) – Brutto: € 55.000
Das vollelektrische Pendant mit 0 g CO₂/km wird deutlich begünstigt:
Wichtig zu beachten:
- Die Umsatzsteuer ab 2026 geändert: Ab 1. Januar 2026 ist die bisherige Pauschale von € 30/Monat nicht mehr gültig. Nur noch kWh-genaue Abrechnung ist möglich. Der amtliche Strompreis 2026 beträgt 32,806 Cent/kWh.
- Die degressive AfA und der Öko-IFB sind nur für Unternehmen relevant, reduzieren aber deren Gesamtkostenbelastung massiv.
BMW X3 xDrive20d (Diesel) – Brutto: € 55.000, CO₂: 142 g/km
Der konventionelle Diesel liegt deutlich über dem CO₂-Grenzwert von 126 g/km und wird mit 2% besteuert:
Wichtig zu beachten:
- Der CO₂-Wert von 142 g/km liegt über dem Grenzwert von 126 g/km (seit 2023/2025 für WLTP). Daher werden 2% statt 1,5% Sachbezug fällig.
- Verbrenner-PKW können nicht degressiv abgeschrieben und nicht mit IFB gefördert werden.
- Die Sachbezugsbelastung ist für den Arbeitnehmer massiv höher.
Zusammenfassung: Jährliche Ersparnis durch E-Auto
| Vergleich | Arbeitnehmer | Unternehmen (Jahr 1) |
|---|---|---|
| E-Auto (Nettokosten) | € 1.664 | −€ 6.325 (Steuerersparnis durch AfA + IFB) |
| Diesel (Nettokosten) | € 5.370 | Kein zusätzlicher Vorteil |
| Gesamtersparnis E-Auto pro Jahr | € 3.706 | € 6.325+ (Jahr 1) |
Für den Arbeitnehmer ist das E-Auto € 3.706 pro Jahr günstiger. Für das Unternehmen sparen die Steuervorteile (degressive AfA + Öko-IFB) in Jahr 1 etwa € 6.325 an Steuern ein – das senkt die effektiven Anschaffungskosten erheblich.
Nutzfahrzeuge: VW ID.Buzz Cargo vs. VW Crafter Diesel
Auch bei Nutzfahrzeugen zeigt sich der deutliche Steuervorteil von Elektroantrieben. Beide Fahrzeuge kosten in der Basisversion etwa € 45.000 brutto und sind ideal für Handwerksbetriebe, Logistik und Dienste.
VW ID.Buzz Cargo (Elektro) – Brutto: € 45.000, CO₂: 0 g/km
Der Elektro-Kastenwagen spart massiv bei Sachbezug und Versicherungssteuer:
VW Crafter 2.0 TDI (Diesel) – Brutto: € 45.000, CO₂: 165 g/km
Der klassische Diesel-Kastenwagen für Handwerk und Logistik:
Zusammenfassung Nutzfahrzeuge
| Vergleich | Arbeitnehmer | Unternehmen |
|---|---|---|
| E-Transporter (ID.Buzz Cargo) | € 0 Sachbezug | +€ 5.582 Steuerersparnis (Jahr 1) |
| Diesel-Transporter (Crafter) | € 3.780 Sachbezug | Kein Zusatzvorteil |
| Jährliche Ersparnis E-Transporter | € 3.106 | € 5.582+ |
Der E-Transporter spart dem Arbeitnehmer € 3.106 pro Jahr (Sachbezug + Versicherungssteuer) und dem Unternehmen zusätzlich € 5.582 in Steuern durch degressive AfA und Öko-IFB im ersten Jahr.
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Laden von E-Firmenwagen: Steuerliche Behandlung
Das Laden von E-Firmenwagen am Arbeitsplatz ist komplett steuerfrei für arbeitgebereigene E-Fahrzeuge. Auch das Laden von privaten E-Autos am Arbeitsplatz hat einen Sachbezugswert von null. Diese Regelung macht E-Autos besonders attraktiv für Unternehmen mit eigenen Lademöglichkeiten.
Laden zu Hause: Erstattungsmöglichkeiten 2026
Der Arbeitgeber kann Stromkosten für das Heimladen ab 2026 NUR noch mit exakter kWh-Abrechnung erstatten. Die bisherige Pauschale von 30€ monatlich ohne Nachweis ist seit 1. Januar 2026 nicht mehr gültig.
Voraussetzungen für steuerfreien Kostenersatz ab 2026
- Technische Zuordenbarkeit der Lademenge zum Firmenfahrzeug (Wallbox mit RFID, Fahrzeugaufzeichnung, App)
- Amtlicher Strompreis 2026: 32,806 Cent/kWh
- Mit Nachweis (separater Zähler): Tatsächliche Kosten statt Pauschale
Zusätzlich können Arbeitgeber bis zu € 2.000 für eine private Wallbox steuerfrei erstatten, was die Attraktivität von E-Firmenwagen weiter steigert.
Neue motorbezogene Versicherungssteuer seit April 2025
Eine wichtige Änderung seit 1. April 2025: Auch E-Autos zahlen nun motorbezogene Versicherungssteuer. Die Berechnung erfolgt basierend auf Eigengewicht plus Dauerleistung des Fahrzeugs.
Beispiele jährlicher Steuer für beliebte E-Modelle:
- Fiat 500 Elektro: ca. € 125
- Tesla Model 3: ca. € 1.662
- Tesla Model Y: ca. € 1.311
- VW ID.3: ca. € 890
Trotz dieser neuen Steuer bleibt das E-Auto deutlich günstiger. Selbst mit motorbezogener Versicherungssteuer sparen E-Auto-Fahrer mehrere tausend Euro jährlich gegenüber Verbrennern.
Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug bei Firmenwagen
E-Autos bieten auch beim Vorsteuerabzug klare Vorteile. Bis € 40.000 Anschaffungskosten ist der volle Vorsteuerabzug möglich. Bei Fahrzeugen zwischen € 40.000 und € 80.000 gilt der Vorsteuerabzug mit Eigenverbrauchskorrektur. Nur bei Anschaffungskosten über € 80.000 ist kein Vorsteuerabzug bei wertabhängigen Kosten möglich. Stromkosten sind immer voll abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu haben Verbrenner grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug bei PKW, außer bei nachweislich überwiegend betrieblicher Nutzung.
Degressive AfA für E-Autos: Zusätzlicher Steuervorteil
Ein weiterer oft übersehener Vorteil von E-Firmenwagen ist die degressive Abschreibung. Während konventionelle PKW nur mit der linearen AfA (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer) abgeschrieben werden dürfen, können E-Autos und emissionsfreie Fahrzeuge degressiv mit 30% pro Jahr abgeschrieben werden.
Was bedeutet das konkret?
Bei der linearen AfA wird der Anschaffungswert gleichmäßig über 8 Jahre verteilt:
- Anschaffungskosten: € 50.000
- Jährliche Abschreibung: € 6.250 (konstant über 8 Jahre)
Bei der degressiven AfA wird im ersten Jahr ein deutlich höherer Betrag abgeschrieben:
- Jahr 1: 30% von € 50.000 = € 15.000
- Jahr 2: 30% vom Restwert (€ 35.000) = € 10.500
- Jahr 3: 30% vom Restwert (€ 24.500) = € 7.350
Steuerlicher Effekt:
Die degressive AfA beschleunigt die Steuerersparnis in den ersten Jahren erheblich:
| Jahr | Lineare AfA | Degressive AfA | Differenz |
|---|---|---|---|
| Jahr 1 | € 6.250 | € 15.000 | +€ 8.750 |
| Jahr 2 | € 6.250 | € 10.500 | +€ 4.250 |
| Jahr 3 | € 6.250 | € 7.350 | +€ 1.100 |
Bei einem Steuersatz von 25% (KöSt) ergibt sich in Jahr 1 eine zusätzliche Steuerersparnis von € 2.187,50 allein durch die degressive AfA.
Kombination mit Investitionsfreibetrag:
Noch attraktiver wird die degressive AfA in Kombination mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) von 10% (maximal 15% bei beschleunigter Umweltinvestition):
- Anschaffungskosten E-Auto: € 50.000
- Investitionsfreibetrag (10%): Sofort € 5.000 gewinnmindernd absetzbar
- Jahr 1 degressive AfA: 30% von € 50.000 = € 15.000
Gesamter steuerlicher Effekt Jahr 1: € 5.000 (IFB) + € 15.000 (AfA) = € 20.000 Gewinnminderung
Bei 25% KöSt = € 5.000 Steuerersparnis im ersten Jahr (zusätzlich zu allen anderen Vorteilen wie Sachbezug 0%, Vorsteuerabzug, etc.)
Wichtig: Die degressive AfA gilt nur für E-Autos und emissionsfreie Fahrzeuge. Verbrenner können nur linear abgeschrieben werden.
Strategischer Vorteil:
Durch die frontloading der Abschreibung sicherst du dir mehr Liquidität in den ersten Jahren – ideal für Unternehmen, die Gewinne schnell reinvestieren wollen oder in der Wachstumsphase sind.
Wo solltest du das einbauen?
Option 1: Eigener Abschnitt (empfohlen)
Nach „Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug bei Firmenwagen“ → Neuer Abschnitt „Degressive AfA für E-Autos: Zusätzlicher Steuervorteil“
Option 2: Erweiterte Strategien
Erweitere den bestehenden Satz in „Strategien zur Steueroptimierung“ mit dem obigen Text
Option 3: In den Kostenvergleich integrieren
Ergänze den BMW iX3 vs. X3-Vergleich um die AfA-Ersparnis im ersten Jahr
Steueroptimierung in verschiedenen Branchen
E-Transporter wie der ID.Buzz Cargo bieten Gewerbetreibenden sowohl Sachbezug null als auch Vorsteuerabzug. Baustellen-PKW sind mittlerweile auch bei schwierigen Bedingungen praktikabel einsetzbar. Das Flottenmanagement profitiert von geringeren Gesamtkosten durch wegfallende Sachbezüge.
Repräsentative E-Limousinen kombinieren Image mit Steuerersparnis und sind perfekt für die Stadt-Mobilität geeignet. Viele Städte bieten kostenfreie Lademöglichkeiten, was Terminfahrten noch kostengünstiger macht.
Lieferfahrzeuge sind ideal für Stadtbelieferung und Kurzstrecken zwischen verschiedenen Standorten. Die deutlich niedrigeren Energiekosten im Vergleich zu Diesel reduzieren die Betriebskosten erheblich.
Strategien zur Steueroptimierung
Das Timing der Anschaffung spielt eine wichtige Rolle. Ende 2025 gelten noch die aktuellen Regelungen für vollelektrische Modelle mit Sachbezug null. Bei Gebrauchtfahrzeugen basiert der Sachbezug auf den Erstzulassungswerten, was zusätzliche Einsparpotenziale bietet. Leasing bietet Flexibilität, um auf mögliche Regelungsänderungen zu reagieren.
Die Kombination verschiedener Vorteile maximiert die Steuerersparnis. E-Auto plus degressive Abschreibung (30%), kombiniert mit Umweltförderungen und dem Investitionsfreibetrag, kann zu erheblichen Steuervorteilen führen.
Mitarbeiter-Modelle wie Gehaltsumwandlung (Brutto-Reduzierung gegen E-Auto-Nutzung) oder E-Auto als Jobticket-Alternative bieten weitere Optimierungsmöglichkeiten. Auch die Familiennutzung bringt steuerliche Vorteile, da Ehepartner ebenfalls von den günstigen Regelungen profitieren.

Mögliche E-Auto-Quotenregelung für Firmenflotten
Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 das strikte Verbrenner-Aus ab 2035 gelockert. Statt einer 100%-CO₂-Reduktion sind nun 90% vorgesehen, wodurch Hybride und Range Extender auch nach 2035 zugelassen bleiben. Parallel dazu diskutiert die EU eine mögliche E-Auto-Quote für Firmenflotten ab 2027, nach der Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen voraussichtlich bei jeder zweiten Neuanschaffung ein Elektroauto wählen müssten.
Betroffen wären:
- Leasingfirmen
- Autovermieter
- Bauunternehmen mit eigenen Fahrzeugflotten
- Anwaltskanzleien, Apotheken, Ärztezentren mit mehreren Dienstwagen
- Alle Unternehmen mit mehr als 100 Fahrzeugen
Stand Januar 2026: Diese Regelung ist noch nicht final beschlossen. Österreichs Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer sowie mehrere Bundesländer und Wirtschaftsverbände haben bereits Widerstand angekündigt. Die Automobilindustrie fordert stattdessen technologieoffene Lösungen und kritisiert eine starre Quote als wirtschaftlich nicht umsetzbar.
Warum jetzt handeln?
Trotz der politischen Unsicherheit ist die Richtung klar: Elektromobilität wird gefördert, Verbrenner werden schrittweise benachteiligt. Selbst wenn Österreich Ausnahmen durchsetzt, bleibt das Risiko zukünftiger steuerlicher Verschlechterungen für Verbrenner.
Empfehlung für deine Planung:
- Wer jetzt noch Verbrenner anschafft, sollte die Nutzungsdauer bis 2027/2030 im Blick haben – mit dem Risiko steigender Sachbezüge und sinkender Vorsteuerabzüge.
- Wer auf E-Autos setzt, sichert sich mit langfristigen Leasingverträgen (bis 2028/2029) die aktuellen Steuervorteile und minimiert das Risiko künftiger Verschärfungen.
- Bei Flottenplanung über 2027 hinaus: Berücksichtige bereits jetzt einen steigenden E-Auto-Anteil, um auf mögliche Quoten vorbereitet zu sein – unabhängig davon, ob sie kommen oder nicht.
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Häufig gestellte Fragen
Gilt 2026 weiterhin ein Sachbezug von 0% für E‑Firmenwagen?
Ja. Für vollelektrische Firmenwagen mit 0 g CO₂/km bleibt der Sachbezugswert 2026 bei 0%. Es fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil an, der Null-Sachbezug muss aber dennoch am Lohnzettel ausgewiesen werden.
Ab welchem CO₂‑Wert erhöht sich der Sachbezug auf 2%?
Der WLTP‑Grenzwert liegt 2025 bei 126 g CO₂/km. Liegt der Firmenwagen darüber, beträgt der Sachbezug 2% der Anschaffungskosten (gedeckelt), bis zum Grenzwert gilt 1,5%.
Reduziert sich der Sachbezug, wenn das Auto kaum privat genutzt wird?
Ja. Bei maximal 6.000 privaten Kilometern pro Jahr halbiert sich der Sachbezug. Für E‑Autos bleibt er unverändert bei 0%.
Ist das Laden des E‑Firmenwagens am Arbeitsplatz steuerfrei?
Ja. Das Laden eines arbeitgebereigenen E‑Fahrzeugs am Firmenstandort ist steuerfrei; auch das Laden privater E‑Autos am Arbeitsplatz löst keinen Sachbezug aus.
Wie funktioniert die Erstattung fürs Laden zu Hause?
Mit Nachweis (separater Zähler/Wallbox) können tatsächliche Stromkosten steuerfrei ersetzt werden. Alternativ sind Pauschalen möglich, derzeit typischerweise bis zu 30 Euro monatlich steuerfrei, bei arbeitgebereigener Lademöglichkeit oft 15 Euro.
Müssen E‑Autos seit 2025 motorbezogene Versicherungssteuer zahlen?
Ja. Seit 1. April 2025 fällt für E‑Autos motorbezogene Versicherungssteuer an. Trotz dieser Änderung bleibt der Gesamtkostenvorteil gegenüber Verbrennern in der Regel deutlich.
Gibt es Vorsteuerabzug beim Firmenwagen?
Für E‑Autos ist der Vorsteuerabzug bis 40.000 Euro Anschaffungskosten voll möglich, zwischen 40.000 und 80.000 Euro mit Korrekturen, darüber grundsätzlich nicht. Bei Verbrenner-PKW ist der Vorsteuerabzug in der Regel ausgeschlossen.
Lohnt sich Leasing für Firmenwagen steuerlich?
Leasing bietet Flexibilität bei sich ändernden Rahmenbedingungen und kann Liquidität schonen. In Kombination mit Sachbezug 0% und Vorsteuerabzug bei E‑Autos ergibt sich häufig ein klarer Vorteil.
Wann ist der beste Zeitpunkt für den Umstieg auf E‑Firmenwagen?
2025 sind die Rahmenbedingungen besonders attraktiv. Wer Anschaffung oder Leasing jetzt plant, sichert sich Sachbezug 0% bei E‑Autos und günstige Kombinationsmöglichkeiten mit weiteren steuerlichen Begünstigungen.
Was ändert sich voraussichtlich ab 2026?
Diskutiert werden strengere CO₂‑Grenzwerte und mögliche Anpassungen beim Sachbezug. Eine EU‑weit stärkere Harmonisierung der Dienstwagenbesteuerung ist möglich, weshalb Planungsvorsprung 2025 sinnvoll ist.
